Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·17 W 117/01·17.05.2001

Testkaufkosten im Markenstreit: Erstattungsfähigkeit nur bei prozessualem Bezug

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrecht (Zivilprozess)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Erstattung vorprozessual entstandener Testkaufkosten im Rahmen eines Markenstreits. Das OLG Köln prüfte, ob diese Aufwendungen notwendige Prozesskosten i.S.v. § 91 ZPO sind. Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen: Testkäufe, die nur der erstmaligen gutachterlichen Klärung dienen, fehlen der erforderliche Verfahrensbezug; andere Kosten wurden dem Urteil entsprechend festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Testkaufskosten nicht erstattet; sonstige Kosten dem Urteil entsprechend festgesetzt, Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorprozessuale Aufwendungen sind nur dann als prozessbezogen und erstattungsfähig anzusehen, wenn zwischen den Ermittlungen und dem späteren Rechtsstreit ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.

2

Testkäufe sind nur dann notwendige Prozesskosten i.S.v. § 91 ZPO, wenn die Partei zum Zeitpunkt des Kaufs bereits den Entschluss gefasst hat, prozessuale Schritte zu ergreifen und den Erwerb für das gerichtliche Verfahren zu verwerten.

3

Testkäufe, die primär der erstmaligen gutachterlichen Prüfung und der Entscheidung über die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens dienen, erfüllen nicht den erforderlichen Verfahrensbezug und sind nicht erstattungsfähig.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; vorprozessual veranlasste Privatgutachterkosten sind nur bei nachweisbarer Prozessbezogenheit zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 91 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 1228/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß in der Fassung des Beschlusses vom 13.3.2001 (31 O 1228/99) wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.07.2000 - 31 O 1228/99 - sind von der Beklagten an Kosten 9.394,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.08.2000 zu erstatten. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Die für die Testkäufe geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 1.396,00 DM sind von der Beklagten nicht zu erstatten.

4

Kosten für einen Testkauf, den eine Partei veranlaßt, um die Rechtslage erst anhand des Ergebnisses des Testkaufs zu überprüfen, können nicht den notwendigen Prozeßkosten zugerechnet werden. Soweit eine Partei es erst vom Ergebnis eines solchen Kaufs abhängig machen will, ob prozessuale Schritte zu ergreifen sind, fehlt es am erforderlichen Verfahrensbezug im Sinne von § 91 ZPO.

5

Entsprechend den vom Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorprozessual veranlaßter Privatgutachterkosten (vgl. Senat, in: Rpfl. 1990, 526; Beschluß vom 25.08.1999 – 17 W 336/99) können vorprozessuale Aufwendungen nur dann als prozeßzugehörig anerkannt werden, wenn zwischen den angestellten Ermittlungen und einem nachfolgenden Rechtsstreit ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht. Dies setzt für einen Testkauf grundsätzlich voraus, daß die betreffende Partei mit dem Testkauf bereits einen zuvor gefaßten Entschluß zur Ergreifung prozessualer Schritte umsetzt, um den Testkauf gerade für das gerichtliche Verfahren zu verwerten (Senatsbeschluß vom 03.12.1999 - 17 W 473/99).

6

An diesem engen Verfahrensbezug fehlt es vorliegend. Nach der eigenen Begründung der Klägerin im Schriftsatz vom 22.08.2000 (GA 71) wurden die Testkäufe vorgenommen, um die so erworbenen Taschen erstmals einer gutachterlichen Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung diente der vorprozessualen Klärung der Frage, ob die von der Beklagten vertriebenen Produkte Gestaltungsmerkmale der von der Klägerin vertriebenen Marke aufwiesen. Die Testkäufe bezweckten danach allein die Schaffung einer ersten Grundlage für eine etwaige Rechtsverfolgung. Die Erforderlichkeit eines gerichtlichen Verfahrens stand damit bei Tätigung der Testkäufe aber noch nicht fest, so daß die notwendige Prozeßbezogenheit der Käufe fehlt und eine Erstattung der hierfür aufgewandten Kosten im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung nicht in Betracht kommt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

8

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.396,00 DM