Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wegen abgelehnter gesonderter Kostenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 4) richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung, ihr im angemeldeten Umfang Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen festzusetzen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil kein innerer Interessenwiderstreit der Streitgenossen vorlag und eine einheitliche Rechtsverteidigung geführt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4) gegen die Ablehnung gesonderter Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 4).
Abstrakte Rechtssätze
Streitgenossen haben ihre Prozessführung im Rahmen des Zumutbaren so zu gestalten, dass unnötige Mehrkosten vermieden werden, insbesondere durch Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, wenn kein innerer Interessenwiderstreit besteht oder zu besorgen ist.
Fehlt ein innerer Interessenwiderstreit und besteht kein sachliches Bedürfnis für eine gesonderte Vertretung, rechtfertigt dies nicht die Festsetzung gesonderter Rechtsanwaltsgebühren zugunsten einzelner Streitgenossen.
Die Übernahme oder Bestätigung des Vorbringens eines Mitbeklagten durch einen Streitgenossen begründet für sich genommen keinen Anspruch auf abweichende Kostenfestsetzung, sofern keine entscheidungserheblichen Interessengegensätze vorliegen.
Die Kostenentscheidung eines Rechtspflegers über die Festsetzung von Gebühren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 83/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 4).
Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.336,87 DM
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4) ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat es mit Recht abgelehnt, im angemeldeten Umfang zugunsten der Beklagten zu 4) Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen festzusetzen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeverfügung vom 15.03.2001 Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt. Die Rechtspflegerin hat die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend wiedergegeben, soweit es die Pflicht von Streitgenossen angeht, die Kosten ihrer Prozessführung im Rahmen des Zumutbaren und Verständigen niedrig zu halten. Danach sind Streitgenossen gehalten, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein - interner - Interessenwiderstreit zwischen ihnen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwalts erkennbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.08.1992 - 17 W 7/91 + 17 W 66/91 -; vom 29.10.1990 - 17 W 373/90 -; vom 27.04.1989 - 17 W 587/88 -; vom 04.12.1989 - 17 W 316-318/89 -; vom 27.12.1983 - 17 W 163-161/83 -; zum ausnahmsweisen Vorliegen von Interessenkonflikten vgl. Beschlüsse des Senats JurBüro 1982, 1076; ZFS 1984, 107). Im gegebenen Fall ist seitens der beklagten Rechtsanwälte eine insgesamt einheitliche Rechtsverteidigung betrieben worden. Ein Interessenwiderstreit ist dabei nicht zutage getreten. Ein solcher läßt sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Soweit im prozessualen Sachvortrag geltend gemacht worden ist, dass die Beklagte zu 4) im Verhältnis zur Klägerin nicht Vertragspartei geworden sei, so deckt sich dieses Vorbringen ohne weiteres mit dem Sachvortrag der übrigen Beklagten und insbesondere dem des Beklagten zu 1), der seinerseits vorgetragen hat, die Auftragserteilung ausschließlich in eigenem Namen vorgenommen zu haben. Von daher ist nicht auszumachen, woraus sich im gegebenen Fall widerstreitende Interessen ergeben sollten, die es als sachlich geboten erscheinen lassen konnten, die Rechtsverteidigung aufzuspalten. Die Beklagte zu 4) hat sich das Vorbringen des Beklagten zu 1) vielmehr zu eigen gemacht und inhaltlich uneingeschränkt bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist mit der Rechtspflegerin davon auszugehen, dass etwa vorhandene unterschiedliche Interessen jedenfalls nicht das zugrunde liegende Streitverhältnis betrafen und damit hier nicht das Erfordernis einer unterschiedlichen anwaltlichen Vertretung begründen konnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.