Sofortige Beschwerde gegen Erstattung einer Terminsgebühr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Beklagte erhob gegen die Kostenfestsetzung Beschwerde mit dem Ziel, eine 1,2-Terminsgebühr ersetzt zu bekommen. Streitgegenstand war, ob eine telefonische Besprechung der Prozessbevollmächtigten die Gebühr rechtfertigt. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Die Telefonkonferenz war nicht zweckentsprechend und damit nach §91 ZPO nicht erstattungsfähig; die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr als unbegründet abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der ehemalige Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich sind.
Eine Terminsgebühr (z. B. 1,2-Terminsgebühr nach VV RVG) ist nicht erstattungsfähig, wenn sie durch eine nicht sachdienliche Maßnahme entstanden ist, die eine verständige Prozesspartei in der konkreten Lage nicht für erforderlich halten durfte.
Bei der Kostenfestsetzung sind die Pflicht zur Kostensparsamkeit sowie der Rechtsgedanke von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) zu beachten.
Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 85/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der ehemalige Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.082,42 €.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
1.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Zwar ist eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG entstanden, da zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete telefonische Besprechung stattgefunden hat. Diese ist allerdings nicht zu erstatten. Denn gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung erforderlich waren (s. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdn. 12 m.w.N.). Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei in der konkreten Prozesssituation als sachdienlich ansehen durfte. Jeder Partei obliegt es, die Kosten ihrer Prozessführung so gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt (BGH NJW 2003, 1140; 2007, 1160; BAG NJW 2008, 1340). Dies ergibt sich aus dem auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbaren Rechtsgedanken von Treu und Glauben, § 242 BGB, und der Pflicht zur Schadensminderung, § 254 Abs. 2 BGB (OLG Schleswig JB 1983, 1089; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 175).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt die Erstattung der entstandenen Terminsgebühr nicht in Betracht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Klage zugestellt worden war, hatten sich für ihn mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 seine nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten bestellt und angekündigt, Klageabweisungsantrag stellen zu wollen. Zur Begründung war allein zur fehlenden Passivlegitimation auf Grund einer Personenverwechslung vorgetragen worden. Hiernach konnte der Beschwerdeführer ohne Rechtsnachteile zu erleiden die prozessuale Reaktion des Klägers abwarten. Eines Telefonates seines Prozessbevollmächtigten mit dem der Klägerin am 5. Oktober 2009, worin lediglich der Inhalt der Klageerwiderung mitgeteilt wurde, bedurfte es unter keinen Umständen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.