Beschwerde: Keine 6/10-Mehrvertretungsgebühr bei rechtsfähiger GbR
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine 6/10-Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück, da die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechts- und parteifähiger, selbständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts anzusehen ist. Daraus folgt, dass eine Mehrvertretungsgebühr nicht entstanden ist; Kenntnisstände der Gesellschafter sind unbeachtlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Ablehnung der 6/10-Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als selbständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts anzusehen, so dass Mehrvertretungsgebühren nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht allein wegen mehrerer persönlich haftender Gesellschafter entstehen.
Die 6/10-Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO setzt voraus, dass mehrere separate Auftraggeber vorliegen; bei einer rechtsfähigen GbR fehlt es daran, da die GbR als einheitlicher Auftraggeber gilt.
Für die Entstehung von Gebührenbemessungen nach § 6 Abs. 1 BRAGO ist die tatsächliche Auftragssituation maßgeblich; das Unwissen einzelner Gesellschafter über die Rechtsfähigkeit der GbR bei Mandatierung ist unbeachtlich.
Ist die Mandatierung von Anfang an der rechtsfähigen GbR zuzurechnen, scheidet ein Anspruch auf Mehrvertretungszuschlag auch für Übergangszeiträume aus.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17 O 319/00
Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, zurückgewiesen. Die von der Klägerseite angemeldete 6/10- Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 1.467,00 DM ist im Streitfall nicht entstanden. Als Klagepartei des vorliegenden Verfahrens ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts H. und H. Objekt G. (GbR) anzusehen, die nach der neueren, vom Rechtspfleger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs partei- und rechtsfähig ist und in deren Person die mit der Klage verfolgten Ansprüche entstanden sind. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich ausdrücklich (Seiten 6 und 7 - GA 6, 7), dass Ansprüche der Gesellschaft (GbR) geltend gemacht werden. Die BGB-Gesellschaft ist als rechtsfähige Person aber selbständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter, so dass eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht in Betracht kommt (ebenso: OLG Karlsruhe MDR 2001, 596 = NJW 2001, 1072; OLG Nürnberg NJW 2001, 3483; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rn. 10; Wertenbruch NJW 2002, 324, 327). Dass den Gesellschafter der Klagepartei deren Rechtsfähigkeit im Zeitpunkt der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten nicht bekannt war, mag zutreffen, ist für die Frage des Entstehens der Gebühr des § 6 Abs. 1 BRAGO indes ohne Belang. Die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR hat nicht erst ab Veröffentlichung bzw. Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 bestanden. Die Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten ist vielmehr als von Anfang an durch die GbR erfolgt anzusehen, so dass ein Anspruch auf Zahlung eines Mehrvertretungszuschlages nach § 6 Abs. 1 BRAGO auch für einen Übergangszeitraum nicht in Betracht kommt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Streitwert: 375,03 EUR (entsprechend 733,50 DM)