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Oberlandesgericht Köln·17 W 108/17·04.02.2018

Verwerfung mehrfacher Rechtsbehelfe gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte reichte eine Eingabe ein, mit der er verschiedene Rechtsbehelfe (Beschwerde, Revision, Berufung, Widerspruch, Erinnerung) gegen den Senatsbeschluss vom 28.11.2017 geltend machte. Das Oberlandesgericht verwirft die Eingabe als unzulässig, weil der angegriffene Beschluss bereits unanfechtbar ist und das Ablehnungsgesuch letztinstanzlich entschieden wurde. Eine Auslegung als Rechtsbeschwerde scheidet mangels Zulassung oder ausdrücklichem Vorlageantrag aus. Eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO und eine Gegenvorstellung sind nicht substantiiert und begründen keine Abänderung.

Ausgang: Eingabe des Beklagten mit mehreren Rechtsbehelfen gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe ist unzulässig, wenn sie gegen eine bereits unanfechtbare Entscheidung gerichtet ist und keine prozessuale Grundlage für ein weiteres Rechtsmittel besteht.

2

Die Auslegung einer Eingabe als Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Instanz die Rechtsbeschwerde zugelassen hat oder der Beteiligte ausdrücklich beantragt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

3

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO erfordert die substantielle Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Verletzungen des rechtlichen Gehörs; pauschale Verweise auf Grundrechte genügen nicht.

4

Eine Gegenvorstellung führt nur dann zur Abänderung einer Entscheidung, wenn nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und der vorgebrachten Einwendungen konkrete, die Entscheidung tragend beeinflussende Fehler offenkundig werden.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Deutsches Grundgesetz§ Europäischen Verfassung

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 341/16

Tenor

Die Eingabe des Beklagten aus dem Schreiben vom 20. Dezember 2017, mit der er die Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe der Beschwerde, der Revision, der Berufung, des Widerspruchs und der Erinnerung gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2017 – 17 W 108/17 – eingelegt hat, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Eingabe des Beklagten ist unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 28. November 2017 unanfechtbar ist. Dieser hat letztinstanzlich über das Ablehnungsgesuch entschieden.

3

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und der Beklagte auch keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, scheidet eine Auslegung der Eingabe als Rechtsbeschwerde aus. Im Übrigen ist kein anderweitiger Grund dafür ersichtlich, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

4

In der Eingabe kann auch keine Rüge im Hinblick auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gesehen werden, § 321 a ZPO. Der Beklagte macht zwar geltend, in seinen Grundrechten gemäß dem Deutschen Grundgesetz und der Europäischen Verfassung verletzt worden zu sein. Eine im Rahmen von § 321 a ZPO allein relevante Verletzung des Anspruchs auf  rechtliches Gehör hat der Beklagte indessen weder dargelegt noch ist sie aus dem Sachverhalt im Übrigen ersichtlich.

5

Auch soweit die Eingabe des Beklagten als Gegenvorstellung angesehen werden könnte, hat er damit keinen Erfolg. Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und der Einwendungen des Beklagten keinen Anlass dafür, von seiner getroffenen Entscheidung abzuweichen.