Beweisgebühr nach BRAGO: Keine Entstehung durch beigezogene Ermittlungsakten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt die Nichtberücksichtigung einer vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Beweisgebühr in der Kostenfestsetzung. Zentral ist, ob die beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten vom Gericht beweismäßig verwertet wurden. Der Senat verneint dies: Das Landgericht hat unstreitige Ergebnisse der Akten lediglich zur Würdigung herangezogen, was keine beweismäßige Verwertung und damit kein Entstehen der Beweisgebühr begründet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde wegen Nichtansatzes einer Beweisgebühr als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entstehung einer Beweisgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO setzt voraus, dass das Gericht die beigezogenen Akten zur beweismäßigen Feststellung streitiger Tatsachen verwertet.
Beweismäßige Verwertung i.S.d. § 34 Abs. 2 BRAGO entspricht dem Begriff der Beweiswürdigung der ZPO und verlangt, dass das Gericht aufgrund der Auswertung der Akten eine streitige Tatsache als bewiesen oder nicht bewiesen ansieht.
Die bloße Heranziehung beigezogener Ermittlungsakten zur Stützung einer Würdigung oder zur Auswertung unstreitiger Indiztatsachen begründet keine beweismäßige Verwertung.
Die Würdigung unstreitiger oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten geltender Parteivorträge stellt keine Beweisaufnahme im Sinne der Entstehung einer Beweisgebühr dar.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 6/92
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Erinnerung der Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs.2 RPflG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat es zutreffend abgelehnt, die von der Beklagten als Beweisgebühr ihres erstinstanz-lichen Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte 1o/1o Gebühr (zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer) in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Dem erstinstanzlichen Prozeßanwalt der Beklagten ist eine Beweisgebühr nicht erwachsen. Die nach den §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO für den Anfall der Beweisgebühr erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ent-gegen der Ansicht der Beklagten sind die prozeßlei-tend beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten 51 Js 313/91 StA Köln nicht als Beweis verwertet worden.
Der Begriff der beweismäßigen Verwertung im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGO entspricht demjenigen der Prozeßord-nung; er setzt voraus, daß das Prozeßgericht eine unter den Parteien streitige Tatsache als Folge einer Auswer-tung der beigezogenen Akten als bewiesen oder nicht be-wiesen ansieht und auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Hierzu genügt es jedoch nicht, daß das Gericht bei der Urteilsfindung auf den Inhalt der Beiakten zurückgegriffen und aus unstreitigen Indiztat-sachen Schlußfolgerungen rechtlicher oder beweismäßiger Art gezogen hat. So aber liegt der Fall hier.
Den Gründen des in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses ergangenen Urteils läßt sich nicht entnehmen, daß das Landgericht die Ermittlungsakten eingesehen hat in der Absicht, sich von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer von den Parteien vorgetragenen beweisbedürftigen Tatsache zu überzeugen. Die aus den Ermittlungsakten entnommenen und zum Nachteil der Klä-gerin verwerteten Tatsachen sind zwischen den Parteien allesamt unstreitig gewesen; streitig war lediglich die Frage, ob die von den Parteien durch Bezugnahme auf die beigezogenen Akten in den Rechtsstreit eingeführten Tatsachen den Schluß zuließen, daß die Klägerin Opfer eines Raubüberfalls geworden war. Die Auffassung des Landgerichts, daß die Klägerin für den von ihr behaup-teten Raubüberfall beweisfällig geblieben sei, ist denn auch in Wahrheit nichts anders als das Ergebnis einer von der Bewertung der Klägerin abweichenden Würdigung eines an sich unstreitigen Sachverhalts. Die Kammer des Landgerichts hat nämlich, wie die Entscheidungsgründe des der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Urteils deutlich machen, bei der Entscheidungsfindung auf das auf den polizeilichen Ermittlungen fußende Vorbringen der Parteien abgestellt und damit zu erkennen gegeben, daß es die in den beiderseitigen Sachvortrag aufgenom-menen Tatsachen aus den Ermittlungsakten als unstreitig angesehen hat. Die Würdigung unstreitigen oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten geltenden Parteivor-bringens aber ist keine Beweisaufnahme.
Der Umstand, daß das erstinstanzliche Prozeßgericht die Behauptung der Klägerin, am 21. Mai 1991 in ihrer Wohnung beraubt worden zu sein, für nicht bewiesen gehalten und sich hierbei vor allem auf den Inhalt der Ermittlungsakten gestützt hat, vermag daher die Annah-me, daß dem die Klage abweisenden Urteil eine Beweis-aufnahme durch beweismäßige Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten vorausgegangen ist, nicht zu rechtfer-tigen.
Aus alledem folgt, daß die von der Beklagten für ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte Beweisgebühr nicht zur Entstehung gelangt ist. Es muß daher bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs-
und Beschwerdeverfahrens: 2.580,96 DM