Sofortige Beschwerde zu Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte focht einen Kostenfestsetzungsbeschluss an, in dem Kosten für von ihrer Haftpflichtversicherung beauftragte Privatgutachten nicht berücksichtigt wurden. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück. Es bestätigte, dass nur solche Aufwendungen nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind, die eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Bei (Fach-)Ärzten und Fachkliniken gelten private ärztliche Gutachten regelmäßig nicht als notwendige Kosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Privatgutachtenkosten als nicht notwendig und nicht erstattungsfähig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erstattungsfähigkeit von Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenverursachende Maßnahme ex ante als sachdienlich erachten durfte.
Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Partei ohne sachkundige Hilfe nicht zu einem sachgerechten Vortrag oder zur Erschütterung eines gerichtlich bestellten Gutachtens in der Lage wäre.
Bei wegen ärztlicher Fehlbehandlung verklagten (Fach-)Ärzten oder Fachkliniken sind private ärztliche Gutachten in der Regel nicht notwendig, weil die Parteien über die erforderliche fachliche Sachkunde zur Verteidigung verfügen; solche Aufwendungen sind daher nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der nicht erstattungsfähigen Gutachtenkosten.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 181/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23. April 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. April 2013 – 25 O 181/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beschwerdeführern zur Last.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.653,63 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Juni 2013 keinen Erfolg.
Ob eine Berücksichtigung der Kosten für die von der Haftpflichtversicherung der Beklagten eingeholten ärztlichen Privatgutachten bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um „dem Gegner entstandene Kosten“ im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt, kann dahinstehen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat im Verlaufe des Rechtsstreits nicht nur das im Prozess von den Beklagten vorgelegte Gutachten des Facharztes Dr. T aus I vom 12.04.2010 (Anlagenheft SH III), sondern auch ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 02.11.2010 und 12.04.2012 eingeholt und durch die Beklagten im hiesigen Rechtsstreit zur Akte eingereicht (Anlagenheft SH III). Sie selbst war jedoch nicht Partei dieses Rechtsstreits. Ob die Kosten allein im Interesse der Versicherung entstanden sind (dann keine Berücksichtigung, s. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 91 ZPO Rn 7) oder unter dem Gesichtspunkt, dass die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung den Prozess durch die Versicherungsnehmer führen lässt (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1992, 129; OLG München, MDR 1987, 148; Herget, aaO Rn 13 „Versicherungsgesellschaft“; Hüßtege in Thomas/Putzo, 34. Aufl., § 91 ZPO Rn 15), eine Erstattungsfähigkeit in Betracht kommen kann, kann letztlich dahinstehen.
Denn jedenfalls würde es sich nicht um „notwendige“ Kosten handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nämlich für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einholung des Privatgutachtens darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dies hat der Bundesgerichtshof insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGHZ 192, 140 ff. = NJW 2012, 1370 ff. = juris Rn 13 mwN).
Dies kann man bei wegen ärztlicher Fehlbehandlung verklagten (Fach-)Ärzten und der Fachklinik nicht annehmen. Diese sind aufgrund ihres Fachwissens grundsätzlich in der Lage, sich zu den auftretenden Fragestellungen und Problemen ohne Inan-spruchnahme sachkundiger Hilfe selbst zu äußern und fachkundig Stellung zu nehmen. Die Kosten für die Einholung eines privaten Gutachtens stellen sich in einem derartigen Fall nicht als – aus kostenrechtlicher Sicht - notwendig für die Rechtsverteidigung der Beklagten dar. Entsprechende Aufwendungen müssten auch die Beklagten selbst tragen; sie wären nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt 13/14 der Kosten des Gutachters gemäß den Rechnungen an die Haftpflichtversicherung (12.04.2010, 02.11.2010 und 11.04.2012) von ins-gesamt 2.857,75 €.