Sofortige Beschwerde: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Referententätigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen K. abzulehnen. Streitfrage war, ob Vorbehalte gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen vorliegen. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet, da objektive Umstände (Referententätigkeit für die Lieferfirma; paralleles Verfahren) Zweifel an der Unabhängigkeit rechtfertigen. Kostenentscheidung wurde nicht angeordnet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird stattgegeben; Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen als begründet erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger ist nach § 406 Abs. 1 ZPO aus den gleichen Gründen abzulehnen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
Die Ablehnung eines Sachverständigen ist gerechtfertigt, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit und die Besorgnis einer einseitigen Festlegung rechtfertigen.
Berufliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer am Streit beteiligten oder am Streitgegenstand verwandten Firma (z. B. frühere Referententätigkeit) können als objektive Anhaltspunkte für Befangenheit dienen, insbesondere wenn in einem Parallelverfahren deshalb ein anderer Sachverständiger bestellt wurde.
Die Kosten einer sofortigen Beschwerde über die Ablehnung eines Sachverständigen können als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln sein und bedürfen gesonderter Abwägung bei der Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 OH 33/00
Tenor
Auf das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragsgegners vom 07.02.2001 wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.01.2001 - 27 OH 33/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das gegen den Sachverständigen R. A. K. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragsgegners wird für begründet erklärt.
Gründe
Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Das gegen den Sachverständigen K. gerichtete Ablehnungsgesuch ist begründet.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Sachverständigen ist berechtigt, wenn objektive Umstände vorliegen, die auch bei einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen erregen und deshalb die Befürchtung rechtfertigen können, der Sachverständige könne sich einseitig festlegen und werde den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen glauben (vgl. BGH NJW 1975, 1363; OLG München NJW 1992, 1569; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rdz. 8; Huber in Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 406 Rdz. 9). Im gegebenen Fall lässt sich konkret nachvollziehen, dass der Antragsgegner die Besorgnis hegt, der Sachverständige werde die ihm obliegende Untersuchung nicht uneingeschränkt von sachlichen Erwägungen abhängig machen.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass der Sachverständige als Referent für eine Firma B. GmbH tätig war. Die bezeichnete Firma war Lieferantin des vom Antragsgegner verlegten Bodenbelags, dessen Zustand hier aufgeklärt werden soll. In einem parallelen Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn, an dem der Antragsgegner und die Firma B. beteiligt sind, ist der Sachverständige ebenfalls vom Antragsgegner (des vorliegenden Verfahrens) wegen der Referententätigkeit für die Firma B. GmbH abgelehnt worden. Das Landgericht Bonn hat daraufhin einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung betraut. Bei dieser Sachlage kann nachvollzogen werden, dass eine verständige Partei die Besorgnis hegt, der Sachverständige werde, nachdem seine Beauftragung in einem denselben Sachzusammenhang betreffenden Parallelverfahren verhindert worden ist, solchen Umständen möglicherweise nicht mehr das erforderliche Augenmerk widmen, welche im Verantwortungsbereich der Firma B. GmbH begründet liegen. Eine entsprechende Besorgnis wird verständlich, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob und inwieweit der Sachverständige infolge seiner früheren Tätigkeit als Referent für die Firma B. GmbH in einem so nahen Verhältnis zu dieser Firma steht, dass von ihm eine unbefangene Untersuchung und Bewertung der hier aufzuklärenden Mängel des Laminatbodens ohnehin nicht erwartet werden kann. Schon der Umstand, dass diese Tätigkeit im Parallelverfahren zur Bestellung eines anderen Sachverständigen geführt hat, kann aus der Sicht des Antragsgegners zu der nicht fernliegenden Annahme führen, den Sachverständigen werde die Intervention des Antragsgegners möglicherweise nicht unbeteiligt lassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der - erfolglosen wie auch der erfolgreichen - Beschwerde sind nach überwiegender und auch vom Senat vertretener Auffassung solche des Rechtsstreits (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer a.a.O. § 46 Rdz. 20).
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:
4.000,00 DM
(§ 12 Abs. 2 GKG entsprechend)