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Oberlandesgericht Köln·17 U 95/11·05.02.2012

Berufung wegen fehlender Begründung unzulässig verworfen (Anerkenntnisbegehren)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, erklärte zugleich die Anerkennung der Klageforderung und strebte hierdurch ein Anerkenntnisurteil an, um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu sichern. Das OLG verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Beklagte die Berufung nicht gemäß § 520 Abs.3 ZPO begründet hat. Ein bloßes Anerkenntnis ersetzt nicht die substantielle Darlegung der Beschwerde gegen die Urteilsgründe. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung der Beklagten wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungsführer keine hinreichende Begründung vorträgt, aus der sich eine nach § 513 ZPO zulässige Rechtsverletzung oder entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben (§ 520 Abs.3, § 522 ZPO).

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Ein Anerkenntnis der Klageforderung im Berufungsverfahren entbindet den Berufungsführer nicht von der Pflicht, die Beschwer und die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darzulegen.

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Der bloße Hinweis, das Anerkenntnis diene der 'Rettung' einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, stellt keine im Sinne des § 520 Abs.3 Nr.2 ZPO tragfähige Begründung der Berufung dar.

4

Bei unzulässiger oder verworfener Berufung folgt die Kostenentscheidung den allgemeinen Regeln; trägt der Berufungsführer die Unzulässigkeit, sind ihm die Kosten gemäß § 97 Abs.1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 520 Abs. 3 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 513 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 520 Abs. 2 Nr. 2-4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 29/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.07.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (22 O 29/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 16.862,35 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Erstinstanzlich ist die Beklagte zur Zahlung von 16.962,35 € nebst Zinsen verurteilt worden aufgrund einer Honorarforderung der klagenden Anwaltssozietät, die von der Beklagten nicht in Abrede, gegen die aber eine angebliche Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung gestellt worden ist.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestehe nicht, die Beklagte sei mangels angebotener Beweismittel beweisfällig geblieben.

5

Mit der fristgerecht eingelegten Berufung strebt die Beklagte mit der Erklärung, die Klageforderung anzuerkennen, ein entsprechendes Anerkenntnisurteil an, hilfsweise die Klarstellung, dass dem landgerichtlichen Urteil nur die Wirkung eines Anerkenntnisurteils zukomme.

6

Erreichen will die Beklagte damit erklärtermaßen, dass ihr der im Urteil aberkannte Gegenanspruch nicht „verloren“ geht.

7

II.

8

Die Berufung ist gemäß §§ 520 Abs.3, 522 Abs. 1 ZPO unzulässig.

9

Die Beklagte hat die Berufung nicht begründet.

10

Es kann letztlich dahinstehen, ob ein Anerkenntnis der durch das angefochtene Urteil zuerkannten Klageforderung durch den Berufungsführer zu einem entsprechenden Zahlungsanerkenntnisurteil führen kann, wie von der Beklagten angestrebt, oder durch Anerkenntnisurteil  die Zurückweisung der Berufung als unbegründet auszusprechen wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29.Aufl., vor §§ 306, 307 Rn 4; OLG Stuttgart NZG 2004,766), wie von dem Senat vertreten wird.

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Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang obliegt dem Berufungsführer gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO die Darstelllung, auf welche nach § 513 ZPO zulässige Berufungsgründe er sein Änderungsbegehren stützt (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 520 Rn 33). Fehlt es an einer solchen Darstellung, ist das Rechtsmittel bereits als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen bedarf.

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So ist es vorliegend, denn es fehlt jedenfalls an einer Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung oder deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs.3 Nr. 2 ZPO).

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Durch das Zuerkennen der Klageforderung, soweit es sich auf deren Entstehung und Fälligkeit bezieht, ist die Beklagte nicht beschwert, denn die Klageforderung als solche war von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, sondern zugestanden worden, was nunmehr durch die prozessuale Anerkenntniserklärung nochmals bestätigt wird.

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Beschwert ist die Beklagte nur insoweit, als ihre primär zur Aufrechnung gestellte Forderung als nicht durchgreifend von dem Landgericht angesehen worden ist.

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Folgerichtig ist die Berufung gegen die Aberkennung der zur Aufrechnung gestellten Forderung gerichtet.

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Insofern hätte es daher einer Begründung und Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen bedurft, warum das Urteil in der Aberkennung der Aufrechnungsforderung unrichtig sein soll. Eine solche Begründung hat die Beklagte jedoch erklärtermaßen vermieden, um einer Zurückweisung ergänzenden Sachvortrags gemäß § 531 ZPO zu entgehen.

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Der bloße Hinweis, man wolle durch das Anerkenntnis der Klageforderung die aberkannte Gegenforderung „retten“, sprich aus dem Prozess „herauslösen“, stellt keine im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO tragfähige Begründung für eine Berufung dar.

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Soweit die Beklagte einwendet, es sei „widersinnig“, für eine mit der Berufungseinlegung beabsichtigte Anerkenntnisverurteilung, eine Begründung zu verlangen, ist dem entgegen zu halten, dass sich diese „Widersinnigkeit“ aus der prozessualen Unmöglichkeit dessen ergibt, was die Beklagte mit der in dieser Weise eingelegten Berufung beabsichtigt.

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Der Senat verkennt nicht, dass  auch im Berufungsverfahren aufgrund Anerkenntnisses der Klageforderung durch den Beklagten als Berufungsführer ein Anerkenntnisurteil möglich ist (wenngleich nach Auffassung des Senats dergestalt, durch Anerkenntnisurteil  die  Zurückweisung der Berufung als unbegründet auszusprechen.) Das setzt aber voraus, dass der Beklagte zuvor eine zulässige Berufung eingelegt hat, das heißt eine hinreichende Beschwer dargelegt und die Unrichtigkeit des angefochtenen  Urteils begründet hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.