Berichtigung der Parteibezeichnung im Urteil nach § 319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln berichtigt von Amts wegen eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung in den tatbestandlichen Feststellungen des Urteils: Statt "wie der Beklagte" muss "wie der Kläger" stehen. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO, da die beabsichtigte Bezugnahme aus dem Urteilstext eindeutig hervorgeht. Die Änderung dient der Korrektur eines Schreibfehlers ohne inhaltliche Änderung der Entscheidung.
Ausgang: Berichtigung der tatbestandlichen Formulierung im Urteil gemäß § 319 ZPO (Ersetzung von "wie der Beklagte" durch "wie der Kläger")
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann gemäß § 319 ZPO offenkundige Schreib- oder Übertragungsfehler in seinem Urteil auch von Amts wegen berichtigen.
Eine vertauschte Parteibezeichnung in den tatbestandlichen Feststellungen stellt eine offenkundige Verwechslung dar, wenn der beabsichtigte Bezug aus dem Urteilstext eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf den Inhalt der Entscheidung nicht inhaltlich verändern, sondern lediglich den Text an die tatsächliche Entscheidung anpassen.
Die Berichtigung eines Urteilsatzes bedarf eines Beschlusses, der die zu ändernde Formulierung konkret und nachvollziehbar benennt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 0 387/94
Tenor
werden die tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Senats vom 12. März 1997 - 17 U 85/96 - auf Seite 10, 2. Absatz 6. Zeile (= Seite 10, 2. Abs. Zeilen 5 und 6 der Urteilsausfertigung) gemäß § 319 ZPO wegen einer offenkundigen Verwechslung der Parteibezeichnung von Amts wegen dahin berichtigt, daß es statt "- wie der Beklagte -" richtig heißen muß "- wie der Kläger -".