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Oberlandesgericht Köln·17 U 85/96·15.04.1997

Berichtigung der Parteibezeichnung im Urteil nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln berichtigt von Amts wegen eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung in den tatbestandlichen Feststellungen des Urteils: Statt "wie der Beklagte" muss "wie der Kläger" stehen. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO, da die beabsichtigte Bezugnahme aus dem Urteilstext eindeutig hervorgeht. Die Änderung dient der Korrektur eines Schreibfehlers ohne inhaltliche Änderung der Entscheidung.

Ausgang: Berichtigung der tatbestandlichen Formulierung im Urteil gemäß § 319 ZPO (Ersetzung von "wie der Beklagte" durch "wie der Kläger")

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann gemäß § 319 ZPO offenkundige Schreib- oder Übertragungsfehler in seinem Urteil auch von Amts wegen berichtigen.

2

Eine vertauschte Parteibezeichnung in den tatbestandlichen Feststellungen stellt eine offenkundige Verwechslung dar, wenn der beabsichtigte Bezug aus dem Urteilstext eindeutig hervorgeht.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf den Inhalt der Entscheidung nicht inhaltlich verändern, sondern lediglich den Text an die tatsächliche Entscheidung anpassen.

4

Die Berichtigung eines Urteilsatzes bedarf eines Beschlusses, der die zu ändernde Formulierung konkret und nachvollziehbar benennt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 0 387/94

Tenor

werden die tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Senats vom 12. März 1997 - 17 U 85/96 - auf Seite 10, 2. Absatz 6. Zeile (= Seite 10, 2. Abs. Zeilen 5 und 6 der Urteilsausfertigung) gemäß § 319 ZPO wegen einer offenkundigen Verwechslung der Parteibezeichnung von Amts wegen dahin berichtigt, daß es statt "- wie der Beklagte -" richtig heißen muß "- wie der Kläger -".