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Oberlandesgericht Köln·17 U 75/01·08.01.2002

Berufung abgewiesen: Wandelungseinwand wegen Testwagen mit atypischer Nutzung

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Fahrzeughändler, forderte den Kaufpreis für einen per Fax bestellten VW T4; der Beklagte stornierte nach Bestellung. Zentrale Frage war, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam und ob der Beklagte wegen eines Mangels zur Wandelung berechtigt ist. Das LG wies die Klage ab; das OLG bestätigte dies, weil das Fahrzeug als Testwagen mit atypisch hoher Laufleistung und erhöhtem Gesamtgewicht einen erheblichen Mangel begründet. Die Annahme der Bestellung war wirksam; §460 BGB greift nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kaufpreisklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichtet der Antragende in seiner Bestellung auf den Zugang einer Annahmeerklärung, kann die Annahme des Antrags ohne ausdrückliche Empfangserklärung wirksam sein (§151 BGB).

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Eine atypische Vorbenutzung eines Fahrzeugs (z. B. als Testwagen mit außergewöhnlich hoher Laufleistung oder deutlich erhöhtem zulässigem Gesamtgewicht) stellt einen erheblichen Sachmangel dar, der die Marktbewertung wesentlich beeinflußt.

3

Liegt ein derartiger erheblicher Mangel vor, kann der Erwerber die Wandelung (Rückabwicklung) der Kaufsache geltend machen, wodurch der Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß Treu und Glauben (§242 BGB) versagt werden kann.

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Der Wandelungseinwand ist nicht nach §460 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Mangelumstände nicht positiv kannte und ihm keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann.

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Der Verkäufer hat Umstände offen zu legen, die die wertermässige Beurteilung der Kaufsache wesentlich beeinflussen; eine solche Offenlegungspflicht kann sich aus der Verkehrsanschauung und der Pflicht zur Rücksichtnahme ergeben.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 5 StVZO§ 21 Satz 3 StVZO§ 19 Abs. 2 StVZO§ 151 BGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 347/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2001 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts - 27 O 347/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger, der mit Kraftfahrzeugen handelt, inserierte im April 2000 den Verkauf eines Pkws VW T 4 C. VR 6 GL zum Preise von 29.999,00 DM. In der Verkaufsanzeige ist die Laufleistung des Wagens mit 192.000 km angegeben. Aufgrund eines am 29.4.2000 mit dem Kläger geführten Telefongesprächs teilte der Beklagte dem Kläger mit Telefax vom selben Tage mit, dass er das Fahrzeug "VW T 4 C. VR 6, 140 PS, tornadorot, 1. Hand unfallfrei, EZ Sept. 1997, gültiger TÜV bzw. Kfz.-Brief, zum Preise von 25.000,00 DM zuzüglich 16 % MWST" bestelle und dessen Übergabe einschließlich der gültigen Dokumente am 3.5.2000 gegen Barzahlung erfolgen solle. Abschließend bat der Beklagte um Zusendung einer Kopie des Kfz.-Briefes. Mit weiterem Faxschreiben vom 1.5.2000 erklärte der Beklagte die Stornierung seiner Bestellung unter Hinweis darauf, dass für das Fahrzeug kein gültiger Kfz.-Brief vorhanden sei.

3

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Inhalt der Kaufverhandlungen der Parteien die auf Zahlung des ausgehandelten Kaufpreises von (incl. MwST) 29.000,00 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.

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Zu Recht hat das Landgericht die Kaufpreisklage des Klägers abgewiesen.

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a)

9

Allerdings ist nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme von einem unbedingten Kaufantrag des Beklagten auszugehen. Der Beklagte hatte zwar die Vorlegung eines "gültigen Kfz.-Briefes" zum Inhalt seiner Kaufentscheidung gemacht. Mit dieser Formulierung war aber letztlich nur gemeint, dass ein solcher Brief existierte und "bei Übernahme des Wagens" vorzulegen war. Da das Fahrzeug seit dem 20.4.1998 - und damit mehr als ein Jahr - stillgelegt war, hatte es seine Betriebserlaubnis verloren (§ 27 Abs. 5 StVZO). Eine Wiederzulassung erfolgt nur, nachdem zuvor ein Gutachten nach §§ 21 Satz 3, 19 Abs. 2 StVZO beigebracht worden ist. Ein solches Gutachten wurde hier im Laufe des Gerichtsverfahrens erster Instanz unter dem 8.11.2000 vom TÜV N. in P. erstellt (Bl. 12 AH) und vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2000 vorgelegt. Bei Eingang der Bestellung des Beklagten am 29.4.2000 hätte der Kläger durchaus die Möglichkeit gehabt, bis zu der für den 3.5.2000 beabsichtigten Abholung des Wagens für die notwendige Erteilung des Gutachtens nach § 21 StVZO zu sorgen. Damit wären die Voraussetzungen eines "gültigen Kfz.-Briefes" erfüllt gewesen.

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Der Kaufantrag des Beklagten ist von dem Kläger auch angenommen worden, wie sich aus dessen entsprechendem Vermerk vom 29.4.2000 auf dem Bestellungs-Fax des Beklagten (Bl. 1 AH) ergibt. Diese Annahme brauchte nicht dem Beklagten gegenüber erklärt zu werden, da dieser - wie dessen Bestellung zeigt - auf einen Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hatte (§ 151 BGB).

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b)

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Der Beklagte setzt dem Kaufpreisanspruch des Klägers (§ 433 Abs. 2 BGB) jedoch zu Recht den Arglisteinwand entgegen, der zur Versagung des Kaufpreisanspruchs führt (§ 242 BGB), weil der Beklagte zur Erhebung des Wandelungseinwandes (§§ 346, 459 Abs. 1, 462, 465, 467, 327 BGB) berechtigt ist.

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Ein solcher, zur Wandelung berechtigender Mangel ist vom Landgericht zu Recht darin gesehen worden, dass das Fahrzeug innerhalb seiner bloß 6-monatigen Zulassungszeit im Zeitraum vom 22.10.1997 bis 20.4.1998 bei der Ersthalterin, der Firma V.-A.-Vertriebszentrum M., die angegebene Laufleistung von 192.000 km als Testfahrzeug zurückgelegt hat. Diese atypische und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Fahrzeug in stärkerem Maße als gewöhnlich strapazierende Art der Vorbenutzung wirkt sich - ähnlich wie etwa bei einem Fahrschulwagen, einem Taxi oder einem Selbstfahrer-Vermietfahrzeug - wesentlich auf die Bewertung durch den Markt aus. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung wird ein Fahrzeug, das einer solchen atypischen Nutzung ausgesetzt gewesen ist, wertmäßig deutlich geringer eingeschätzt als ein Fahrzeug, das von privater Hand normal benutzt worden ist (vgl. OLG Köln, Urt. vom 31.10.1985 - 12 U 55/85 - n.v.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1610 m.w.N.). Die Dauernutzung eines Fahrzeuges zu Testbedingungen läßt die naheliegende Befürchtung zu, dass das Fahrzeug durch extreme Belastung einem höheren Verschleiß unterzogen worden sein könnte, worauf das Landgericht zutreffend hinweist. Hier kommt hinzu, dass die außergewöhnlich hohe Laufleistung von 192.000 km nicht innerhalb eines Zeitraums von gut zweieinhalb Jahren (von der Erstzulassung am 21.10.1997 bis zur Aufgabe des Verkaufsinserats am 29.4.2000), sondern innerhalb seiner 6 Monate dauernden Zulassung zurückgelegt wurde. Daraus ergäbe sich bei täglicher Nutzung eine Fahrstrecke von gut 1.000 km, bei werktäglichem Gebrauch eine solche von 1.476 km, wie der Beklagte im Berufungsverfahren dargestellt hat. Mit solch extremen Fahrleistungen muss bei normaler Fahrzeugnutzung nicht gerechnet werden. Schließlich fällt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug noch dessen zulässiges Gesamtgewicht auf, welches 4.500 kg betragen darf und damit das zulässige Gesamtgewicht von Serienfahrzeugen desselben Typs, das 2.650 kg beträgt, um 1.850 kg übersteigt. Der Einsatz eines Fahrzeugs, dessen zulässiges Gesamtgewicht dasjenige vergleichbarer Fahrzeuge desselben Typs derart erheblich überschreitet, deutet ebenfalls auf eine atypische Nutzung des Fahrzeugs unter erschwerten Bedingungen hin, die auf den Bewertung für ein solches Fahrzeugs Einfluss hat und einem Fahrzeugerwerber offengelegt werden muss.

14

Dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Testfahrzeug gehandelt hat, ist als erwiesen anzusehen. Der Beklagte hatte bereits in erster Instanz auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 18.12.2000 (Ga 36) unter Auswertung der ihm im Laufe des Prozesses erstmals zugänglich gemachten Einzelheiten des Fahrzeugbriefes auf die Nutzung des Fahrzeugs als Testwagen hingewiesen. Dieser Sachvortrag ist im folgenden unbestritten geblieben und vom Landgericht mit Recht als zugestanden behandelt worden. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren zudem einen Computerausdruck (GA 155-158) vorgelegt, woraus sich ergibt, dass es sich - was der Kläger auch konkret nicht bestreitet - bei dem Kaufgegenstand mit der Fahrzeug-Ident-Nr. W. das 1. einer üblicherweise 300 Testfahrzeuge umfassenden Serie handelt. Auffallend ist der in dem Computerausdruck enthaltene, vom Kläger ebenfalls konkret nicht bestrittene Hinweis auf die Ausrüstung des für das "T. Deutschland" (Zeile 2 des Ausdrucks) vorgesehenen Fahrzeugs mit einem nicht serienmäßigen Motor ("Motor n.serie" gemäss Zeile 5 des Ausdrucks).

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Soweit der Kläger - erstmals - in der Berufungsbegründung vorbringt, das Fahrzeug sei kein Testfahrzeug, sondern ein Kurierfahrzeug gewesen, ist dem nicht zu folgen. Das zur Stützung dieses - von seinem Vortrag erster Instanz abweichenden - Vorbringens herangezogene Schreiben der Zeugin S. vom 6.7.2001 (GA 132) ist nicht geeignet, Beweis für die Richtigkeit des nunmehrigen Vortrags des Klägers zu erbringen und reicht auch nicht aus, das durch Unterlagen betreffend das konkrete Fahrzeug untermauerte Sachvorbringen des Beklagten zu erschüttern oder gar zu widerlegen (§§ 286 Abs. 1, 138 Abs. 1 bis 3 ZPO). V. W., in dessen Namen das Schreiben verfaßt wurde, war nicht Halter des Fahrzeugs und kann daher aus eigener Kenntnis überhaupt nichts zu dessen Einsatz bei der im Brief eingetragenen Ersthalterin, der Firma V.-A.-Vertriebszentrum M., angeben. Woher die Zeugin ihre angebliche Kenntnis von der Art des Einsatzes des streitgegenständlichen Fahrzeugs haben soll, ist nicht erläutert und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin kommt nicht in Betracht; sie liefe auf eine - prozessual unzulässige - Ausforschung des vom Kläger lediglich pauschal und substanzlos behaupteten Sachverhaltes hinaus.

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Ob das Fahrzeug noch andere Mängel aufgewiesen hat, kann dahinstehen.

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c)

18

Der Beklagte ist mit dem Wandelungseinwand vorliegend auch nicht gemäss § 460 BGB ausgeschlossen.

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Positive Kenntnis des Beklagten von der Nutzung der Kaufsache als Testwagen wird von dem Kläger selbst nicht behauptet. Grob fahrlässige Unkenntnis hiervon kann dem Beklagten auch nicht vorgehalten werden. Dem Beklagten waren die Fahrzeugpapiere unstreitig bei Aufgabe der Bestellung nicht vorgelegt worden. Die Nutzung des Fahrzeugs als Testwagen mußte sich dem Beklagten auch nicht bei dem mit dem Kläger am 29.4.2000 geführten Telefonat aufdrängen. Eine solche Nutzung als Testwagen war mit dem Beklagten nicht erörtert worden. Der Zeuge S. hat insoweit plastisch erklärt, dass "über die fehlende Serienzulassung des Fahrzeugs nicht gesprochen worden sei". Soweit der Zeuge weiter angibt, dass der Beklagte auf die relativ kurze Zulassungszeit hingewiesen worden sei, bestehen bereits Bedenken, ob dies dem Zeugen geglaubt werden kann. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass dem Beklagten die kurze Zulassungszeit des Wagens bei dem Telefonat mit dem Kläger mitgeteilt worden ist, hätte der Beklagte daraus nicht ohne weiteres schließen müssen, dass es sich um ein zu Testzwecken genutztes Fahrzeug handelte.

20

2.

21

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.000,00 DM