§ 106 Abs. 3 SGB VII: Keine gemeinsame Betriebsstätte bei Werkvertrag und Staplerverkehr
KI-Zusammenfassung
Die Betriebshaftpflichtversicherung verlangte Rückzahlung einer an den Unfallversicherungsträger gezahlten Regulierungssumme und berief sich auf Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII. Das OLG Köln verneinte eine „gemeinsame Betriebsstätte“ nach § 106 Abs. 3 SGB VII, weil Qualitätskontrolle (Werkvertrag) und Staplertransport lediglich örtlich nebeneinander erfolgten, ohne bewusstes arbeitsteiliges Zusammenwirken oder konkrete Absprachen. Damit bestanden deliktische Ansprüche (§§ 823, 831 BGB), die nach § 116 SGB X übergingen; die Zahlung war nicht rechtsgrundlos. Die Klage wurde abgewiesen; der Restbetrag und weitere Aufwendungen wurden den Drittwiderbeklagten zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Rückzahlung abgewiesen und Drittwiderklage (Zahlung/Feststellung) zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Durchgriffsanspruch aus § 812 BGB des leistenden Dritten gegen den Zuwendungsempfänger kann im Dreiecksverhältnis bei einem Doppelmangel bestehen, wenn der Rechtsgrund sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis entfiele.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit einer Leistung im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs trägt der Leistende; er muss insbesondere das Eingreifen haftungsbeschränkender Privilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII darlegen und beweisen.
Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 SGB VII setzt ein bewusstes, aufeinander bezogenes Zusammenwirken von Versicherten mehrerer Unternehmen in der konkreten Unfallsituation voraus; ein bloßes örtlich-zeitliches Nebeneinander genügt nicht.
Ein gemeinsames Betriebsziel ersetzt nicht die erforderliche gemeinsame Aufgabe bzw. Arbeitsverknüpfung i.S.v. § 106 Abs. 3 SGB VII.
Allgemeine betriebliche Verkehrsregelungen (z.B. vorgegebene Wegeführung) begründen ohne konkrete arbeitsablaufbezogene Absprachen keine gemeinsame Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 SGB VII.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. September 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 16 O 258/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Drittwiderbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Beklagte EUR 17.370,23 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 24. Februar 2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Beklagten über den vorstehenden Betrag hinaus sämtliche weiteren von der Beklagten getragene nach § 116 SGB X übergangsfähige Aufwendungen zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 30.05.2017 zurückzuführen sind, bei dem die bei der Beklagten versicherte Frau P. K., geb. am 00.00.0000, schwer verletzt wurde.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerin 62,5% und die Drittwiderbeklagten 37,5%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten jeweils selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1. Die Parteien streiten über die Haftung aus einem Unfallereignis, welches sich am 00.00.2017 gegen 10:30 Uhr auf dem Betriebshof der Drittwiderbeklagten zu 1) ereignete und bei dem der bei dieser als Leiharbeitnehmer beschäftigte Drittwiderbeklagte zu 2) als Führer eines Gabelstaplers rückwärts vom Außengelände in die Betriebshalle einfahrend mit der Zeugin K. kollidierte, die sich im Unfallzeitpunkt in der Halle mit einer sogenannten elektronischen Ameise fortbewegte und bei diesem Unfall schwer verletzt wurde. Die Zeugin K. war seinerzeit als Angestellte der von der Drittwiderbeklagten zu 1) mit Qualitätssicherungsmaßnahmen beauftragten Firma N. L. auf dem Betriebsgelände der Drittwiderbeklagten zu 1) tätig. Die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Mitglied die N. L. ist, erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und zahlte in der Folge auf die Heilbehandlungskosten der Zeugin K. bislang EUR 377.267,48. Hierauf leistete die Klägerin als Betriebshaftpflichtversicherung der Drittwiderbeklagten zu 1) zunächst einen Betrag in Höhe von EUR 359.897,25 an die Beklagte.
Mit der Klage hat die Klägerin Rückzahlung des von ihr an die Beklagte gezahlten Betrages in Höhe von EUR 359.897,25 begehrt und dies damit begründet, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Zeugin K. sei in den Betrieb der Drittwiderbeklagten zu 1) eingegliedert gewesen, so dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII eingriffen. Es habe deshalb kein auf die Beklagte übergegangener Anspruch der Geschädigten gegen die Drittwiderbeklagte zu 1) bestanden, auf den die Klägerin als deren Betriebshaftpflichtversicherung gezahlt habe.
Die Beklagte hat ihrerseits drittwiderklagend die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) insoweit in Anspruch genommen, als die Zahlung der Klägerin hinter den von ihr geleisteten Zahlungen zurückgeblieben ist (EUR 377.267,48 - 359.897,25 = EUR 17.370,23) und hat darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren von ihr getragenen nach § 116 SGB X übergangsfähigen Aufwendungen (Erwerbsschaden, Rentenschaden, Sachkosten) zu ersetzen, die auf das streitgegenständliche Unfallereignis vom 00.00.2017 zurückzuführen sind.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zum Unfallhergang und zur Frage der Ausgestaltung der Tätigkeit der Zeugin und deren Einbindung in die Betriebsabläufe der Drittwiderbeklagten zu 1) (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2024, Bl. 470 ff. eALG). Auf dieser Grundlage hat es die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt und die Drittwiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es greife die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass es sich bei dem Unfallort um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift handele. Aus diesem Grund sei die Haftung des Drittwiderbeklagten zu 2), der im Übrigen auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe, ausgeschlossen. Diese Haftungsprivilegierung gelte nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auch zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 1), für die ein eigenes deliktsrechtliches Verschulden in Form eines Organisationsverschulden nicht feststellbar sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Klägerin sei entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts der Nachweis einer rechtsgrundlosen Zahlung nicht gelungen. Das Beweisergebnis trage die Feststellung, der Unfallort stelle eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII dar, nicht. Es fehle an einer gemeinsamen Aufgabe und einem arbeitsteiligen Zusammenwirken. Ein bloß örtliches Nebeneinander von Tätigkeiten begründe keine gemeinsame Betriebsstätte. Aber selbst wenn man zugunsten des Drittwiderbeklagten zu 2) von einer Haftungsprivilegierung ausgehen wollte, könne sich die Drittwiderbeklagte zu 1) darauf nicht berufen. Es bestehe kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis, weil die Drittwiderbeklagte zu 1) aus eigenem Organisationsverschulden hafte. Dies folge daraus, dass sie den Drittwiderbeklagten zu 2) weiter beschäftigt habe, obwohl dieser bereits zuvor einen schweren Arbeitsunfall verursacht habe. Jedenfalls aber ergäbe sich gegen beide Drittwiderbeklagten ein unmittelbarer Anspruch aus § 110 SGB VII bzw. § 111 SGB VII, da diesen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.09.2024, Az.: 16 O 258/23 wie folgt abzuändern:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Drittwiderbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Beklagte EUR 17.370,23 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Drittwiderklage zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Beklagten über Ziffer I hinaus sämtliche weiteren von der Beklagten getragene nach § 116 SGB X übergangsfähige Aufwendungen zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 00.00.2017 zurückzuführen sind, bei dem die bei der Beklagten versicherte Frau P. K., geb. am 00.00.0000, schwer verletzt wurde.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil in Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Mit Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Geschädigte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in das Unternehmen der Drittwiderbeklagten zu 1) eingegliedert gewesen sei. Diese habe von der Zeugin K. zu beachtende Regelungen zur Wegenutzung aufgestellt und ihr die zu kontrollierenden Teile vorgegeben. Insoweit sei die Geschädigte weisungsgebunden hinsichtlich der konkreten Prüfgegenstände und des Umfangs der jeweiligen Prüfungen gewesen, zumal sie dafür auch die Arbeitsgeräte der Drittwiderbeklagten zu 1) genutzt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage und zur antragsgemäßen Verurteilung der Drittwiderbeklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung des an die Beklagte geleisteten Betrages in Höhe von EUR 359.897,25 nicht zu. Die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erfüllen weder den Tatbestand der angenommenen Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII noch einer anderen Haftungsprivilegierung, aufgrund derer die Haftung der Drittwiderbeklagten gegenüber der Geschädigten ausgeschlossen wäre. Die mangels Eingreifen einer Haftungsprivilegierung bestehenden Ansprüche der Geschädigten gegen die Drittwiderbeklagten aus Deliktsrecht (§§ 823, 831 BGB), die gemäß § 116 SGB X auf die Beklagte übergegangen sind, begründen zugleich die Widerklage.
Im Einzelnen:
1. Bei dem als solchem unstreitigen Unfallereignis handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der geschädigten Zeugin K. als Beschäftigte ihres Mitgliedsunternehmens N. L. einstandspflichtig ist und entsprechend für die Heilbehandlungskosten (§§ 26, 8, 2 SGB VII) EUR 377.267,48 bezahlt hat. Diese Zahlung wiederum hat zur Folge, dass Ansprüche der Zeugin K. gegen die Drittwiderbeklagten gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen sind.
Dass solche Ansprüche der Zeugin K. aus §§ 823, 831 BGB gegen die Drittwiderbeklagten bestehen, ist sowohl betreffend den Haftungsgrund in Form des durch den Drittwiderbeklagten zu 2) verursachten Unfallereignisses als auch für die Höhe der daraus resultierenden Heilbehandlungskosten der Geschädigten unstreitig. Streitig ist allein, ob sich die Drittwiderbeklagten auf die Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII berufen können.
Als Betriebshaftpflichtversicherung der Drittwiderbeklagten zu 1) ist die Klägerin gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 1) grundsätzlich verpflichtet, diese von allen aus der betrieblichen Haftpflicht resultierenden Verpflichtungen gegenüber Dritten freizustellen. Dies umfasst im Grundsatz auch die Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis. Die Klägerin war mithin verpflichtet, die Drittwiderbeklagte zu 1) von etwaigen auf die Beklagte nach § 116 SGB X übergegangenen Ansprüchen der Zeugin K. im Zusammenhang mit dem Unfallereignis freizustellen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat sie insgesamt EUR 359.897,25 an die Beklagte bezahlt, wodurch deren Ansprüche gegen die Drittwiderbeklagten in dieser Höhe erloschen sind.
Eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin würde allerdings dann nicht bestehen, wenn diese ihrerseits der Geschädigten nicht haften würde. Eine solche Situation wäre dann gegeben, wenn im Verhältnis der Geschädigten zu den Drittwiderbeklagten Haftungsprivilegierungen eingriffen, aufgrund derer eine Haftung der Drittwiderbeklagten ausgeschlossen wäre. In diesem Fall würde kein Anspruch der Geschädigten gegenüber den Drittwiderbeklagten bestehen, der mit der Leistung der Beklagten auf die Heilbehandlungskosten der Geschädigten gemäß § 116 SGB X auf diese übergegangen wäre. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte wäre dann ohne Rechtsgrund erfolgt.
2. Hierauf stützt sich die Klägerin, die die Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung begehrt.
a) Dem steht nicht schon entgegen, dass es sich um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis handelt.
In Dreiecksverhältnissen hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwar grundsätzlich in den jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen, die hier nur zwischen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) sowie zwischen der Drittwiderbeklagten zu 1) und der Beklagten bestehen. Mit der Zahlung hat die Klägerin zum einen die Schadensersatzverpflichtung der Drittwiderbeklagten zu 1) gegenüber der Beklagten (Valutaverhältnis) und zum anderen ihre versicherungsvertragliche Verpflichtung im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten zu 1) erfüllt (Deckungsverhältnis). Eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht demgegenüber nicht, so dass grundsätzlich kein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht.
Im Streitfall führt die fragliche Anwendung der Haftungsprivilegierung indes zu einem sogenannten Doppelmangel, der sowohl das Deckungs- als auch das Valutaverhältnis erfasst. Denn wenn zugunsten der Drittwiderbeklagten eine Haftungsprivilegierung greift, führt diese dazu, dass es im Valutaverhältnis keinen Anspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X gab, auf den zu leisten die Klägerin gegenüber den Drittwiderbeklagten im Deckungsverhältnis verpflichtet gewesen wäre. Die Haftungsprivilegierung lässt damit den Rechtsgrund in beiden Leistungsbeziehungen entfallen. In diesen Fällen ist ein direkter Durchgriffsanspruch des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger zu bejahen (vgl. Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 812 Rn. 67).
b) Die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin. Diese muss also darlegen und beweisen, dass der Beklagten aufgrund des Unfallereignisses kein Anspruch gegen die Drittwiderbeklagten aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht der geschädigten Zeugin K. zustand. Hierzu muss sie darlegen und beweisen, dass sich der Drittwiderbeklagte zu 2) auf die Haftungsprivilegierungen der § 105 SGB VII oder § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII berufen kann und für die Drittwiderbeklagte zu 1) entweder die Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII eingreift oder diese sich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auf eine etwaige Haftungsprivilegierung für den Drittwiderbeklagten zu 2) berufen kann. Zudem darf der Beklagten aufgrund des Unfallereignisses auch kein unmittelbarer Anspruch gegen die Drittwiderbeklagten gemäß §§ 110, 111 SGB VII zustehen. Hierzu muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass weder der Drittwiderbeklagte zu 2) noch die Drittwiderbeklagte zu 1) das Unfallereignis grob fahrlässig herbeigeführt haben.
c) Dies ist ihr indes nicht gelungen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen dessen rechtliche Würdigung, dass die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zur Anwendung komme, mit der Folge, dass eine Haftung des Drittwiderbeklagten zu 2) gegenüber der Zeugin K. ausgeschlossen sei, worauf sich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auch die Drittwiderbeklagte zu 1) berufen könne, nicht. Auch die Tatbestände weiterer Haftungsprivilegierungen sind nicht erfüllt.
aa) Auf die Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII kann sich die Drittwiderbeklagte zu 1) schon deshalb nicht berufen, weil die geschädigte Zeugin K. nicht für das Unternehmen der Drittwiderbeklagten zu 1) tätig war oder zu dieser in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stand. Die Zeugin K. war Angestellte der N. L. und über diese versichert. Hierüber streiten die Parteien auch nicht.
bb) Soweit § 105 SGB VII die Haftung von Mitarbeitern untereinander beschränkt, kann sich der Drittwiderbeklagte zu 2) hierauf nicht berufen, weil diese Haftungsprivilegierung nur für Versicherte desselben Betriebes gilt, was er und die Zeugin K. - wie das Landgericht zu Recht feststellt - nicht sind. Der Drittwiderbeklagte zu 2) ist als Leiharbeitnehmer zwar dem Betrieb der Drittwiderbeklagten zu 1) zuzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 141/13 -, juris). Für die geschädigte Zeugin K. gilt dies indes nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob diese wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist, ist entscheidend, ob sie Aufgaben des anderen Unternehmens wahrgenommen hat und die Aufgaben ihrer Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände auch das Gepräge gegeben haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers eingesetzt wird. In diesem Fall werden die von dem Leiharbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben nämlich - anders als bei einem Dienst- oder Werkvertrag - nicht aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags von dem Verleiher übernommen. Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 34). Dies trifft auf die Geschädigte nicht zu. Diese ist Angestellte der N. L. und wurde ausschließlich für diese tätig, indem sie deren Verpflichtung zur Qualitätssicherung nachkam.
cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift im Streitfall auch nicht die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugunsten des Drittwiderbeklagten zu 2), auf die sich die Drittwiderbeklagte zu 1) nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gegebenenfalls ebenfalls berufen könnte. Die maßgebliche Voraussetzung einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit der Geschädigten und des Drittwiderbeklagten zu 2) auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII, die eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann dabei im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Der Haftungsausschluss knüpft dabei daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist deshalb nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, MDR 2015, 211 Rn. 18; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, NJW 2005, 288 Rn. 8 ff.; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, NJW 2008, 2116 Rn. 13, 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, NJW 2011, 3296 Rn. 10).
bbb) In Anwendung dieser Maßstäbe rechtfertigen die vom Landgericht im Streitfall getroffenen und im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden (§ 529 Abs. 1 ZPO) tatsächlichen Feststellungen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht.
Die Geschädigte war unstreitig Angestellte der Firma N. L., die im Rahmen eines Werkvertrages von der Drittwiderbeklagten zu 1) mit der Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beauftragt war. Für diese Aufgabe hat die Firma N. L. die Geschädigte eingesetzt. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis betreffend die Geschädigte einschließlich der Bestimmung der Arbeitszeiten lag dabei ausschließlich bei der Firma N. L.. Allerdings hatte die Geschädigte ihre Aufgabe im Betrieb der Drittwiderbeklagten zu 1) zu erfüllen und war nach den Feststellungen des Landgerichts insofern in deren Betriebsabläufe eingebunden, als die Drittwiderbeklagte zu 1) der Geschädigten einen eigenen Arbeitsbereich zugewiesen hatte und ihr werktäglich eine Liste der zu überprüfenden Werkstücke zur Verfügung stellte und diese Werkstücke das Werk erst nach Erteilung eines Prüfsiegels durch die Geschädigte verlassen durften. Zwecks Prüfung transportierte die Geschädigte die Werkstücke mit einer von der Drittwiderbeklagten zu 1) zur Verfügung gestellten elektronischen Ameise aus der und durch die Werkhalle zu ihrem abgetrennten Arbeitsbereich, wobei es innerhalb der Werkshalle feste Regelungen hinsichtlich der zu nutzenden Wege gab (verschiedenfarbige Betriebswege), an die sich auch die Geschädigte halten musste. Der Drittwiderbeklagte zu 2) arbeitete in derselben Werkshalle. Seine Aufgabe waren Warenbewegungen mit dem Gabelstapler, wobei sich seine Betriebswege mit denen der Geschädigten kreuzten. Eine Zusammenarbeit der Geschädigten und des Drittwiderbeklagten zu 2) vermochte das Landgericht nicht festzustellen.
Diese Feststellungen genügen nicht zur Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII.
Dass die Geschädigte und der Drittwiderbeklagte zu 2) in derselben Werkshalle tätig waren, begründet keine gemeinsame Betriebsstätte. Räumliche Nähe und parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen hierfür ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte reicht es nicht aus, dass sich die Tätigkeiten örtlich und zeitlich Nebeneinander vollziehen und Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte dadurch aufeinander treffen. Die „gemeinsame Betriebsstätte“ ist mehr als „dieselbe Betriebsstätte“. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen an einem Ort erfüllt den Tatbestand der Norm daher nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, MDR 2015, 211 Rn. 18; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, NJW 2005, 288 Rn. 8 ff.).
Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen in der konkreten Unfallsituation (BGH Urtiel vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, NJW 2005, 288 Rn. 8 ff.). Dies ist der Fall, wenn deren Tätigkeiten bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Aufgrund dieser Verbindung bilden die Versicherten eine Gefahrengemeinschaft als Grund für den Haftungsausschluss, bei der jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen typischerweise gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, MDR 2015, 211 Rn. 18). Eine solche Situation lässt sich den Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. In der konkreten Unfallsituation bestand keine Verbindung zwischen den betrieblichen Tätigkeiten. Die Unfallbeteiligten haben nebeneinander gearbeitet; ihre Arbeiten waren nicht aufeinander bezogen. Insbesondere haben sich die Beteiligten auch nicht in irgendeiner Weise wechselseitig zugearbeitet, etwa in der Weise, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) der Geschädigten die zu überprüfenden Werkstücke gebracht und die Geschädigte dem Drittwiderbeklagten zu 2) umgekehrt die geprüften Werkstücke zur Auslieferung übergeben hätte. Das Landgericht vermochte nur festzustellen, dass beide Tätigkeiten sich zwar nebeneinander vollzogen, jeweils für sich aber darauf gerichtet waren, an dem einheitlichen Betriebsziel mitzuwirken, namentlich die Waren schnellstmöglich für die Weiterverarbeitung bei der Firma R. bereitzustellen. Bereits die landgerichtliche Annahme eines einheitlichen Betriebsziels des vorbeschriebenen Inhalts geht fehl. Denn die N. L., bei der es sich um ein von der Firma R. zertifiziertes Qualitätskontrollunternehmen handelt, war in erster Linie mit der Qualitätsprüfung der durch die Drittwiderbeklagten zu 1) hergestellten Produkte betraut. Ihr ging es daher weniger um eine schnellstmögliche Lieferung der Waren an die Firma R., sondern vielmehr um die Gewährleistung einer Qualität, die den Erwartungen der Firma R. gerecht würde, was in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen war und deshalb Veranlassung für die Beauftragung der N. L. durch die Drittwiderbeklagte zu 1) gegeben hatte. Abgesehen davon verkennt das Landgericht, dass die Annahme eines einheitlichen Betriebs“ziels“ nicht genügt. Ein gemeinsames Ziel ist keine gemeinsame Aufgabe. Diese wird auch nicht dadurch begründet, dass die Geschädigte zur Erledigung ihrer Tätigkeiten durch die Drittwiderbeklagte zu 1) eine Liste der zu überprüfenden Werkstücke, einen Arbeitsbereich und Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt bekommen hat. Dies vermittelt keine Beziehung zwischen den Tätigkeiten der Geschädigten K. und denen des Drittwiderbeklagten zu 2).
Soweit die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen kann, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprache getroffen werden, ist auch dies im Streitfall nicht gegeben. Dies betrifft Fallgestaltungen, in denen ein zeitliches und örtliches Nebeneinander der Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, NJW 2008, 2116 Rn. 13). Daran fehlt es im Streitfall. Es gab keine Verständigungen über Vorsichtsmaßnahmen bei konkreten Arbeitsabläufen. Die einzige gemeinsame Vorgabe war die Nutzung des verschiedenfarbigen Wegenetzes. Allein dadurch kann eine gemeinsame Betriebsstätte indes nicht begründet werden. Diese Vorgabe betrifft nicht nur die Unfallbeteiligten, sondern letztlich alle Personen, die die Werkhalle betreten und benutzen, zu betrieblichen wie zu privaten Zwecken. Sie ist Ausfluss einer betrieblichen Verkehrssicherungspflicht, die der Vermeidung von Unfällen im Allgemeinen dient, ohne konkret einzelne Arbeitsabläufe zu erfassen. Anderweitige, konkret arbeitsbezogene Vorgaben und Organisationsanweisungen, wie z.B. Zeitfenster, in denen nur die Geschädigte oder nur der Drittwiderbeklagte zu 2) arbeiten durften, bestanden vorliegend nicht.
dd) Da danach bereits keine Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII zugunsten der Drittwiderbeklagten eingreift, die deren Haftung beschränken würde, kommt es auf die erstinstanzlich weiter erörterten Fragen, ob die Drittwiderbeklagte zu 1) von einer etwaigen Haftungsprivilegierung zugunsten des Drittwiderbeklagten zu 2) nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ebenfalls profitieren würde und ob unmittelbare Ansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten nach §§ 110, 111 SGB VII bestehen, nicht mehr an.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 ZPO, § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung der zitierten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage einer gemeinsamen Betriebsstätte.
IV.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf EUR 577.268,01 festgesetzt:
Klageforderung: EUR 359.897,79
Drittwiderleistungsklage: EUR 17.370,23
Drittwiderfeststellungsklage: EUR 200.000,00