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Oberlandesgericht Köln·17 U 50/08·28.10.2008

Berufung des Beklagten gegen Urteil des LG Aachen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Ausführungen der Vorinstanz und verweist auf deren Begründung. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung von 120 % abgewendet werden.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen; Beklagte tragen Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar mit 120% Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung des Angefochtenen zurückgewiesen, hat der Unterlegene die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

2

Das Berufungsgericht kann die Begründung der Vorinstanz übernehmen, wenn diese für die Entscheidung tragfähig und ausreichend dargelegt ist.

3

Ein Urteil kann durch das Berufungsgericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu sichern.

4

Die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsgläubiger kann durch Sicherheitsleistung abgewehrt oder durch Sicherheitsleistungspflicht der Gläubigerseite beschränkt werden; eine prozessuale Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % ist zulässig, um Vollstreckungsrisiken zu mindern.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 36/07

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 2. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 36/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sowie die im heutigen Termin protokollierten Hinweise Bezug genommen.

3

Berufungsstreitwert: bis 23.000,-- €