Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Gebührenstreitwert festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgenommen. Das Oberlandesgericht Köln stellt fest, dass sie hierdurch des Rechtsmittels verlustig geworden ist (§ 516 Abs. 3 ZPO). Ferner wird der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens nach § 63 Abs. 2 GKG auf 52.500 EUR (21 Teilklauseln × 2.500 EUR) festgesetzt. Der anberaumte Verhandlungstermin wird aufgehoben.
Ausgang: Berufung von der Beklagten zurückgenommen; Beklagte ist des Rechtsmittels verlustig; Gebührenstreitwert auf 52.500 EUR festgesetzt; Verhandlungstermin aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels des Berufungsführers.
Das Berufungsgericht kann bei Beendigung des Rechtsmittels den Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens gemäß § 63 Abs. 2 GKG festsetzen.
Zur Bemessung des Gebührenstreitwerts kann das Gericht bei mehreren Teilklauseln einen sachgerechten Wert je Teilklausel zugrunde legen und dabei höchstrichterliche Anhaltspunkte berücksichtigen.
Ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung kann aufgehoben werden, wenn das Verfahren durch Zurücknahme des Rechtsmittels beendet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 453/16
Tenor
Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 24.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (26 O 453/16) zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG - ausgehend von 21 Teilklauseln zu je 2.500,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 05.09.2019 - III ZR 29/19; Beschl. v. 21.08.2019 - VIII ZR 263/18) - abschließend auf bis 52.500,00 EUR festgesetzt.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 wird aufgehoben.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.