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Oberlandesgericht Köln·17 U 44/18·03.11.2019

Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Gebührenstreitwert festgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgenommen. Das Oberlandesgericht Köln stellt fest, dass sie hierdurch des Rechtsmittels verlustig geworden ist (§ 516 Abs. 3 ZPO). Ferner wird der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens nach § 63 Abs. 2 GKG auf 52.500 EUR (21 Teilklauseln × 2.500 EUR) festgesetzt. Der anberaumte Verhandlungstermin wird aufgehoben.

Ausgang: Berufung von der Beklagten zurückgenommen; Beklagte ist des Rechtsmittels verlustig; Gebührenstreitwert auf 52.500 EUR festgesetzt; Verhandlungstermin aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels des Berufungsführers.

2

Das Berufungsgericht kann bei Beendigung des Rechtsmittels den Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens gemäß § 63 Abs. 2 GKG festsetzen.

3

Zur Bemessung des Gebührenstreitwerts kann das Gericht bei mehreren Teilklauseln einen sachgerechten Wert je Teilklausel zugrunde legen und dabei höchstrichterliche Anhaltspunkte berücksichtigen.

4

Ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung kann aufgehoben werden, wenn das Verfahren durch Zurücknahme des Rechtsmittels beendet ist.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 453/16

Tenor

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 24.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (26 O 453/16) zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG - ausgehend von 21 Teilklauseln zu je 2.500,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 05.09.2019 - III ZR 29/19; Beschl. v. 21.08.2019 - VIII ZR 263/18) - abschließend auf bis 52.500,00 EUR festgesetzt.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 wird aufgehoben.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.