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Oberlandesgericht Köln·17 U 44/16·09.09.2018

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO: Datum und "Abnahmereife" korrigiert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§ 319 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Urteils des OLG Köln wegen offenkundiger Unrichtigkeiten. Beanstandet wurden u.a. ein falsches Datum und die Verwendung des Begriffs "Abrechnungsreife" statt "Abnahmereife". Der Senat berichtigt diese offensichtlichen Fehler nach § 319 Abs. 1 ZPO und weist weitergehende Berichtigungsanträge zurück. Die Korrekturen ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang und vorliegenden Schriftsätzen.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO hinsichtlich Datum und Begriff 'Abnahmereife' teilweise stattgegeben; weitere Berichtigungsbegehren zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 Abs. 1 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils, wenn es offensichtliche Unrichtigkeiten enthält, die aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig erkennbar sind.

2

Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler (z. B. falsches Datum, verkehrter Begriff) sind zu berichtigen, wenn sich die richtige Fassung aus der Aktenlage oder dem umgebenden Text eindeutig ergibt.

3

Anträge auf vollständige Streichung oder inhaltliche Änderung von Passagen sind nur begründet, wenn die betreffende Darstellung nicht durch den prozessualen Vortrag gedeckt ist oder tatsächliche Fehler aufweist; bloße Bewertungs- oder Darstellungsdifferenzen rechtfertigen keine Berichtigung.

4

Das Gericht kann zur Stützung seiner Tatsachenwürdigung auf in anderen Verfahren beigefügte Schriftsätze und Gutachten zurückgreifen; dabei ist kenntlich zu machen, dass bestimmte Angaben aus Vortrag Dritter oder privaten Sachverständigengutachten stammen und keine gerichtlichen Feststellungen ersetzen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7 O 217/15

Tenor

1.

Das Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Köln vom 11. Juli 2018 – 17 U 44/16 - wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 7 in Absatz 4 Zeile 4 bei dem Datum des Schreibens der Klägerin „13. Juni 2014“ - und nicht: 2012 – und auf Seite 9 Absatz 3 Zeile 5 „Abnahmereife“ - und nicht: „Abrechnungsreife“ - heißen muss.

2.

Darüber hinausgehende Anträge der Beklagten auf „Tatbestandsberichtigung“ werden zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. Juli 2018 zugestellte (332 GA) Urteil des Senats mit einem am 31. Juli 2018 – vorab – per Fax eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt. Wegen der Einzelheiten nebst Begründung wird auf Bl. 342 – 345 GA Bezug genommen. Die Klägerin hat zu dem Antrag Stellung genommen (352 GA). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei gestellt.

4

II.

5

1.

6

Der Antrag ist hinsichtlich der Punkte Nr. 1 und 5 insoweit begründet, als es sich um offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO handelt. Dies hat der Senat mit der Beschlussformel unter 1. berichtigt.

7

Auf Seite 7 war das – bereits auf Seite 6 erwähnte und bezeichnete (73 f. GA) – Schreiben der Klägerin vom 13. Juni 2014 gemeint. Eine Abnahme bereits im Juni 2012 kam angesichts der zeitlichen Zusammenhänge, wie sie sich aus der Tatbestandsschilderung ab Seite 4 eindeutig ergeben, ganz offensichtlich nicht in Betracht.

8

Dass der Senat mit dem Begriff „Abrechnungsreife“ auf Seite 9 die von der Beklagten wiederholt vorgetragene „Abnahmereife“ bezeichnen wollte, ergibt sich aus dem unmittelbar anschließenden Zitat des Schreibens der Beklagten vom 1. April 2014, 71f. GA. Dort hatte die Beklagte auf eine Anfrage der Verwalterin A GmbH vom 24. März 2014 ihre Auffassung vertreten, „dass eine uneingeschränkte Abnahmereife besteht“. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Absatzes, bei dem es immer nur um „Abnahme“ und an keiner Stelle um „Abrechnung“ ging, ergibt sich im Übrigen auch, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelte.

9

2.

10

Die weiteren Anträge (Nr. 2, 3. und 4.) sind jedenfalls unbegründet. Deshalb kann dahinstehen, dass sich die Anträge Nr. 3 und 4 auf Ausführungen des Senats innerhalb der Begründung der Entscheidung – und nicht auf den „eigentlichen“ Tatbestand unter I. des Urteils beziehen.

11

Soweit die Beklagte (Antrag Nr. 2.) die vollständige Streichung des 1. Absatzes von Seite 7 des Urteils beantragt, ist dies nicht begründet. Der Senat hat damit den – unstreitigen – Sachvortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 4. Mai 2018 (233 ff., 235 GA) sinngemäß wiedergegeben. Der umfangreiche Schriftsatz der WEG in dem selbständigen Beweisverfahren 7 OH 25/17 LG Köln vom 12. März 2018 (238 – 281 GA) war dem Schriftsatz im hiesigen Rechtsstreit beigefügt, was in dem beanstandeten Absatz auch ausdrücklich angegeben ist. Der Schriftsatz vom 7. September 2017, mit dem die WEG das selbständige Beweisverfahren eingeleitet hatte, ist z.B. auf Seiten 1 und 27 (238 und 264 GA) genannt. Das Gutachten des Sachverständigen B mit 422 Fotos (vgl. 264 GA) ist zum Inhalt dieses Schriftsatzes gemacht worden, um die Beanstandungen („Hinweise“) „des Gerichts vom 22.01. 2018“ (238 GA) auszuräumen.

12

Damit ist auch der Antrag Nr. 3 der Beklagten zumindest unbegründet. Der Senat hat die von der Klägerin vorgetragenen Umstände aus dem selbständigen Beweisverfahren zur Stützung deren Vorbringens herangezogen, es lägen wesentliche Mängel des Gemeinschaftseigentums vor, und den Schluss gezogen, die Klägerin habe „glaubhaft gemacht“, dass derartige Mängel vorliegen „können“. Auch wenn die Klägerin die Vielzahl der Mängel „behauptet“ hat, hat sie der „Privatsachverständige“ B tatsächlich „festgestellt“. Dass es sich nicht um Feststellungen eines Gerichts handelt, ergibt sich bei verständiger Würdigung aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Senats.

13

Soweit die Beklagte schließlich die Streichung des letzten Satzes im 1. Absatz auf Seite 11 des Urteils beantragt hat, ergibt sich die dort wiedergegeben Tatsache aus dem Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 4. Mai 2018 auf Seite 4 (235 GA). Die Beklagte hat die Existenz dieses Verfahrens in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai

14

2018 (Seite 7; 288 GA) bestätigt und darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren „noch läuft“.