Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zur Berufungsentscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Berufungskläger beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil bis zur Entscheidung der Berufung. Das OLG Köln wies den Antrag zurück, da die Voraussetzungen der §§ 707, 719 ZPO nicht vorlagen. Eine Einstellung komme trotz Sicherheitsleistung der Klägerin nur bei besonderen, nicht anderweitig abwendbaren Schäden in Betracht; allgemeine Nachteile genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Berufung vom OLG Köln abgewiesen, da Voraussetzungen der §§ 707, 719 ZPO nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO setzt das Vorliegen der in diesen Vorschriften vorausgesetzten Voraussetzungen voraus; die bloße Erfolgsaussicht der Berufung ist dafür nicht ausreichend.
Kann aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden, ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Vollstreckungsschuldners nur in Ausnahmefällen zu gewähren.
Eine Einstellung ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Vollstreckung ein nicht anderweitig abwendbarer, über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgehender Schaden droht.
Allgemeine Nachteile oder Befürchtungen im Zusammenhang mit der zu befürchtenden Vollstreckung begründen kein schutzwürdiges Interesse an der Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 89 O 3/93
Tenor
Der Antrag des Berufungsklägers vom 13. Juli 1993, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 23. März 1993 (89 0 3/93) bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Be-rufung fehlt es an den für eine Einstellung der Zwangsvoll-streckung nach den §§ 707, 719 ZPO erforderlichen Vorausset-zungen.
Da die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM vollstrecken kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Beklagten nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die einen nicht anderweitig abwendba-ren, über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausge-henden Schaden ernsthaft nahelegen. Sie sind nicht dargetan. Die allgemeinen Nachteile, die mit der vom Beklagten befürchteten Vollstreckung verbunden sein werden, begründen kein schutzwürdiges Interesse an der Einstellung der Zwangs-vollstreckung.