Anwaltsgebühren: Keine Aufrechnung ohne ordnungsgemäße § 18 BRAGO-Rechnung vor Verjährung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von ihrem Rechtsanwalt die Herausgabe eines aus einer Gewährleistungsbürgschaft vereinnahmten und als Honorar einbehaltenen Betrags. Streitig war, ob der Anwalt mit seinem Vergütungsanspruch gegen den Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB aufrechnen durfte und ob seine Gebührenforderung verjährt war. Das OLG bejahte den Herausgabeanspruch und verneinte eine wirksame Aufrechnung, weil die Gebührenforderung mangels ordnungsgemäßer Kostenberechnung nach § 18 BRAGO nicht einforderbar war und zudem verjährte. Eine nach Eintritt der Verjährung erteilte Kostenrechnung entfaltet keine Rückwirkung; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil zurückgewiesen; Herausgabeanspruch bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Beauftragte hat aus einer Geschäftsbesorgung Erlangtes nach §§ 675, 667 BGB an den Auftraggeber herauszugeben, soweit kein Rechtsgrund für ein Einbehalten besteht.
Eine Aufrechnung gegen den Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB ist zwar grundsätzlich wegen Gleichartigkeit möglich, scheitert aber, wenn der Gegenforderung eine Einrede (insbesondere Verjährung) entgegensteht (§ 390 BGB).
Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig erst nach Mitteilung einer den Anforderungen des § 18 BRAGO genügenden Kostenberechnung an den Auftraggeber einforderbar; die Geltendmachung gegenüber Dritten ersetzt dies nicht.
Zur ordnungsgemäßen Kostenberechnung i.S.d. § 18 BRAGO genügt nicht ohne Weiteres, dass dem Auftraggeber lediglich bekannt wird, der Rechtsanwalt habe Kosten gegenüber dem Gegner geltend gemacht bzw. in einer Abrechnung nur einen Gesamtbetrag angesetzt.
Eine erst nach Eintritt der Verjährung erteilte Kostenberechnung begründet keine rückwirkende Einforderbarkeit der Gebührenforderung und beseitigt ein zuvor eingetretenes Aufrechnungshindernis nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 670/91
Leitsatz
1) Zur ordnungsgemäßen Rechnungserteilung des Rechtsanwalts gem. § 18 BRAGO genügt es nicht ohne weiteres, daß dem Auftraggeber bekannt wird, daß der Anwalt dem Gegner die Anwaltskosten zur Bezahlung aufgibt. 2) Eine nach Eintritt der Verjährungsfrist erteilte Kostenrechnung entfaltet keine Rückwirkung.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. November 1992 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 670/91 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die formell bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kläger aus den §§ 675, 667 BGB auf Herauszahlung der von dem Beklagten einbehaltenen 9.021,73 DM mit Recht bejaht.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, nicht bestreiten zu wollen, daß der Beklagte beauftragt gewesen ist, für sie als Mit- glieder der Bauherren-/Wohnungseigentümergemein- schaft B.straße 25, .... K., Gewährleistungsan- sprüche gegen die Firma .... geltend zu machen und die Stadtsparkasse K. aus der für die Firma .... übernommenen Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. In Ausführung dieses Auftrages hat der Beklagte bei der Stadtsparkasse K. 97.500,00 DM abgerufen und hiervon bisher lediglich 14.411,39 DM an die Kläger und - von diesen unbe- anstandet - weitere 74.066,88 DM an die Firma .... ausgekehrt. Es verbleibt mithin ein Betrag von 9.021,73 DM, den der Beklagte aus der Geschäfts- besorgung erlangt und an die Kläger herauszugeben hat.
Für die von der Berufung offenbar vertretene Ansicht, die Stadtsparkasse K. habe für die Firma .... gezahlt, so daß es sich bei den dem Beklagten aus der Bürgschaft zugeflossenen 97.500,00 DM um "Gelder der ...." gehandelt habe, fehlt es an jedem tatsächlichen Anhalt. Die unstreitige Tatsa- che, daß der Beklagte sich als (Einziehungs-) Be- vollmächtigter der Bauherren-/Wohnungseigentümer- gemeinschaft ausgewiesen und die Stadtsparkasse K. unter dem 30. April 1986 namens der Bauherrenge- meinschaft aufgefordert hat, den Bürgschaftsbetrag binnen drei Tagen auf sein Konto zu überweisen, läßt keinen ernstlichen Zweifel daran zu, daß die Stadtsparkasse mit der in der Folge geleisteten Zahlung ihre den Klägern gegenüber bestehende Ver- pflichtung aus der Bürgschaft hat erfüllen wollen und erfüllt hat. Dafür, daß die Stadtsparkasse K. sich des Beklagten zugleich als Treuhänder bedient und diesem in Bezug auf die Verwendung des Geldes Auflagen gemacht hat, die es dem Beklagten verbo- ten und weiterhin verbieten, den hier in Rede ste- henden Betrag an die Kläger abzuführen, ist nichts dargetan. Dies kann um so weniger angenommen werden, als die Stadtsparkasse K. nach den Bedin- gungen des Bürgschaftsvertrages zur Zahlung "auf erstes Anfordern" verpflichtet und folglich nicht berechtigt war, die Auszahlung der Bürgschaftssum- me an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder mit Weisungen an den Beklagten als den bevollmächtig- ten Vertreter der Bauherren-/Wohnungseigentümerge- meinschaft zu verbinden.
Der dem Herausgabeanspruch der Kläger nunmehr ent- gegengesetzte Einwand des Beklagten, daß die bis- her weder an die Kläger noch an die Firma .... zur Auszahlung gelangten 9.021,73 DM von den Klägern zugunsten der Firma .... freigegeben worden seien, findet in dem Sachvortrag der Parteien keine Stütze. Richtig ist, daß die S. Immobilien GmbH, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Ei- gentums beauftragt war, in ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 19. Juli 1986 nur die Herauszahlung der nach der "Zwischenabrechnung mit der .... per 12.06.1986" für die Bauherrengemein- schaft einbehaltenen 14.411,39 DM verlangt und dieser Abrechnung auch in der Folge nicht aus- drücklich widersprochen hat. Damit hat die S. Im- mobilien GmbH jedoch allenfalls der Auszahlung des sich aus der Zwischenabrechnung des Beklagten vom 12. Juni 1986 ergebenden Betrages von 74.066,88 DM an die Firma .... zugestimmt; daß sie auch die von dem Beklagten "für seine Gebühren" einbehaltenen 9.021,73 DM zugunsten der Firma .... freigegeben hat, läßt sich dem Schreiben nicht entnehmen.
Zu Unrecht meint der Beklagte, daß er seine Gebühren "von der .... und auf deren Kosten erlangt" habe. Den von dem Beklagten einbehaltenen 9.021,73 DM hat keine Leistung der Firma .... zugrundegelegen. Eine Leistung setzt eine bewuß- te und zweckgerichtete Vermögensvermehrung voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hat den ihm aus seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Kläger erwachsenen Vergütungs- anspruch einseitig mit dem der Firma .... nach seiner Ansicht gegen die Kläger zustehenden An- spruch auf Herauszahlung des nicht verbrauchten Bürgschaftsvertrages verrechnet, indem er sein Honorar in voller Höhe in die Zwischenabrechnung vom 12. Juni 1986 eingestellt und von dem von ihm angenommenen Herausgabeanspruch der Firma .... ge- genüber den Klägern in Abzug gebracht hat. Nichts spricht dafür, daß die Firma .... die Kostenschuld der Kläger übernommen und sich mit dem Beklagten auf eine Verrechnung der diesem erwachsenen Gebüh- ren mit ihrem Guthaben aus dessen Zwischenabrech- nung vom 12. Juni 1986 geeinigt hat. Eine solche Vereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt vielmehr die Annahme, daß der Beklag- te seine Gebühren ohne die Zustimmung der Firma .... von der Bürgschaftssumme abgezweigt hat. Daß die Firma .... nicht die Absicht hatte, die dem Beklagten gegenüber bestehende Verbindlichkeit der Kläger zu übernehmen und die Honorarforderung des Beklagten auszugleichen, belegt nicht zuletzt die Tatsache, daß sie der Zwischenabrechnung des Beklagten unter dem 18. Juni 1986 widerspro- chen und die Kläger mit Schreiben vom 22. Janu- ar 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß sie nicht bereit sei, "irgendwelche ....... Ko- sten zu tragen, insbesondere nicht die Rechnung des ....... völlig überflüssigerweise als Treuhän- der eingeschaltenen Rechtsanwalts Dr. L.". Mit dem Einbehalt der hier streitigen 9.021,73 DM hat der Beklagte demnach einseitig gegenüber der Firma .... aufgerechnet. Diese Aufrechnungserklärung hat sich jedoch lediglich auf einen möglichen Anspruch der Kläger gegen die Firma .... auf Ersatz der ihnen durch die Zuziehung des Beklagten entstande- nen Anwaltskosten beziehen und folglich nur einen etwaigen Anspruch der Firma .... gegen die Kläger auf Auszahlung des nicht verbrauchten Bürgschafts- betrages teilweise zum Erlöschen bringen können. Der dem Beklagten gegen die Kläger erwachsene Honoraranspruch ist hiervon ebensowenig berührt worden wie der den Klägern gegen den Beklagten zustehende Anspruch, das aus der anwaltlichen Ge- schäftsbesorgung Erlangte an sie herauszugeben.
Aus der von ihm als Bevollmächtigtem der Kläger entgegengenommenen Zahlung der Stadtsparkasse K. einen Betrag in Höhe der Klageforderung "für seine Gebühren" einzubehalten, ist der Beklagte nicht berechtigt. Eine Aufrechnung mit der ihm aus sei- ner anwaltlichen Tätigkeit für die Kläger erwach- senen Honorarforderung ist dem Beklagten versagt. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach den §§ 675, 667 BGB ist zwar, wenn er, wie hier, le- diglich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Gegenstand hat, in den für eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB wesentlichen Gesichtspunkten einem Geldanspruch gleichartig (BGH NJW 1978, 1807). Ei- ner Aufrechnung durch den Beklagten steht jedoch § 390 Satz 1 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung, der eine Einrede entgegen- steht, nicht aufgerechnet werden. Das gilt nach § 390 Satz 2 BGB auch für die Einrede der Verjäh- rung, wenn die Gebührenforderung, mit der aufge- rechnet werden soll, bei Eintritt der Verjährung noch nicht einforderbar gewesen ist, wenn sie also bereits verjährt war, bevor der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die in § 18 Abs. 1 BRAGO vor- geschriebene Kostenberechnung erteilt hat, weil es dann an der für die Zulässigkeit der Aufrechnung erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich die Forderungen in nicht verjährter Zeit einforder- bar und damit aufrechenbar gegenübergestanden ha- ben (vgl. KG Anwaltsblatt 1982, 71; BGH Anwalts- blatt 1985, 257).
Die Honorarforderung des Beklagten ist verjährt. Der Vergütungsanspruch des Beklagten ist mit Been- digung der Anwaltstätigkeit im Jahre 1987, späte- stens jedoch mit der Beantwortung des Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Firma .... vom 9. Dezember 1988 fällig geworden (§ 16 Satz 1 BRA- GO), die zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB) somit jedenfalls am 31. Dezem- ber 1988 in Lauf gesetzt worden (§§ 201 BGB, 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), so daß spätestens mit dem 31. Dezember 1990 Verjährung eingetreten ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Beklagte weder den Klä- gern noch der als Verwalterin eingesetzten S. Im- mobilien GmbH eine den Anforderungen des § 18 BRA- GO genügende Kostenrechnung erteilt; er hat seine Vergütung nur der Stadtsparkasse K. und der Firma .... gegenüber geltend gemacht. Dadurch ist die Einforderbarkeit der dem Beklagten gegen die Kläger zustehenden Gebührenforderung jedoch nicht begründet worden, mag den Klägern auch aus dem Ge- sichtspunkt des Verzuges ein Anspruch auf Erstat- tung der ihnen durch die Einschaltung des Beklag- ten entstandenen Anwaltskosten gegen die Stadt- sparkasse K. und/oder die Firma .... erwachsen sein. Es ist anerkannten Rechts, daß die Kostenbe- rechnung dem Auftraggeber mitgeteilt sein muß, an- dernfalls dieser auf den Vergütungsanspruch seines Anwalts keine Zahlungen zu erbringen braucht. Auf- traggeber des Beklagten aber waren ausschließlich die Kläger.
Seiner Verpflichtung, den Klägern eine den Erfor- dernissen des § 18 BRAGO entsprechende Gebühren- rechnung zu übermitteln, war der Beklagte auch nicht etwa deshalb enthoben, weil die S. Immo- bilien GmbH von dem als "Zwischenabrechnung" be- zeichneten Schreiben vom 12. Juni 1986, in welchem der Beklagte die Firma .... unter Hinweis auf sei- ne Kosten über die Verwendung der Bürgschaftssumme unterrichtet hat, noch im Juli 1986 Kenntnis er- langt hat. Der Beklagte hat in die der Firma .... erteilte Abrechnung der Bürgschaftssumme lediglich den Gesamtbetrag der von ihm als Vergütung für seine im Auftrag der Kläger entfaltete Tätigkeit beanspruchten Gebühren eingestellt. Im übrigen läßt sich den seinerzeit erstellten Kostenrechnun- gen des Beklagten nicht entnehmen, aus welchen Vorschriften er seinen Gebührenanspruch herleitet. Eine Berechnung, aus der sich die angewandten Gebührenvorschriften nicht ersehen lassen, genügt indessen den gesetzlichen Erfordernissen nicht und löst mithin keine Zahlungspflicht des Auftragge- bers aus. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der S. Immobilien GmbH, wie die Berufung offenbar geltend machen will, neben der Zwischenabrechnung des Beklagten vom 12. Juni 1986 auch die auf die Stadtsparkasse K. und die Firma .... ausgestellten Kostenrechnungen des Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt oder vorgelegt worden sind.
Einer dem Auftraggeber mitgeteilten Kostenberech- nung des Anwalts bedarf es allerdings nicht, wenn der Auftraggeber darauf verzichtet hat. Ein sol- cher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Aus dem Umstand, daß die S. Immobilien GmbH es anfangs unbeanstandet hingenommen hat, daß der Beklagte den für die Kläger eingezogenen 97.500,00 DM einen Betrag von 9.021,73 DM entnommen und diesen zur Deckung seiner vermeintlichen Gebührenansprüche verwandt hatte, kann nicht geschlossen werden, daß die S. Immobilien GmbH namens der Kläger auf eine Kostenberechnung verzichtet oder gar die Gebührenforderung des Beklagten nach Grund und Höhe anerkannt hat. Auch dem bereits erwähnten Schreiben der S. Immobilien GmbH an den Beklagten vom 19. Juli 1986 kommt eine derart weitreichende Erklärungsbedeutung nicht zu, zumal die Firma S. Immobilien GmbH sich darin nach der Reaktion der Firma .... "auf die Einbehaltung" erkundigt hat. Der Beklagte konnte mithin keineswegs darauf ver- trauen, daß die Kläger seine der Firma .... gegen- über vorgenommene Zwischenabrechnung vom 12. Ju- ni 1986 vorbehaltslos gegen sich gelten lassen würden. Der Kläger Dr. H. hat denn auch den Be- klagten unter dem 29. Mai 1987 ausdrücklich aufge- fordert, seine "Kostenabrechnung gegenüber der Ge- meinschaft vorzunehmen".
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Herauszahlung des von dem Beklagten aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangten Geldbetrages und dessen Vergütungsanspruch haben sich demnach in unverjährter Zeit nicht aufrechen- bar gegenübergestanden. Dies stellt ein Aufrech- nungshindernis dar. Zwar kann sich auf die Schutz- wirkung der Verjährungsvorschriften nicht berufen, wer die Verjährung arglistig herbeigeführt und deshalb den Gläubiger - etwa im Wege des Schadens- ersatzes nach den §§ 826, 249 BGB - so zu stellen hat, als sei die Verjährung nicht eingetreten (vgl. BGH LM § 88 HGB Nr. 4). Die Berufung zeigt jedoch nichts auf, was darauf schließen ließe, daß die Kläger den Beklagten in vorwerfbarer Weise da- von abgehalten haben, ihnen eine Kostenberechnung zu übermitteln.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklag- ten vom 1. Juli 1993 gibt weder Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, noch rechtfertigt er eine andere rechtliche Beurtei- lung. Die von der Berufung in Anlehnung an die Ausführungen von Sch. in der Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. Dezember 1977, KostRspr., BRAGO § 18 Nr. 5, vertretene An- sicht, daß eine dem Auftraggeber nach Eintritt der Verjährung erteilte Kostenberechnung nach Maßgabe des § 18 BRAGO Rückwirkung entfalte, findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze.
Nach alledem muß es bei dem angefochtenen, der Klage stattgebenden Urteil des Landgerichts ver- bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklag- ten: 9.021,73 DM.