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Oberlandesgericht Köln·17 U 35/89·29.08.1990

CMR-Haftung bei Freilagerung: Fixkostenspediteur haftet trotz fehlender Kennzeichnung

ZivilrechtTransportrecht (Frachtrecht)Internationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Transportversicherer nahm die Beklagte als Fixkostenspediteur (Frachtführer) wegen durchnässter Aluminiumprofile im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr in Anspruch. Streitpunkt war, ob Haftungsausschlüsse nach Art. 17 Abs. 4 CMR (u.a. Naturbeschaffenheit, Verpackung) eingreifen und ob ein Mitverschulden des Absenders anspruchsmindernd wirkt. Das OLG bejahte eine Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR, da die Beschädigung auf vertragswidriger, ungeschützter Zwischenlagerung/Transport ohne ausreichenden Nässeschutz beruhte. Wegen fehlender Kennzeichnung der Nässeempfindlichkeit nahm es Mitverschulden nach Art. 17 Abs. 5 CMR an und kürzte den Ersatz auf 4/5; Art. 29 CMR (grobe Fahrlässigkeit) verneinte es.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Schadensersatz nach CMR zugesprochen, jedoch wegen Mitverschuldens auf 4/5 gekürzt und im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Fixkostenspediteur haftet im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr wie ein Frachtführer nach Art. 17 ff. CMR verschuldensunabhängig für Beschädigungen zwischen Übernahme und Ablieferung.

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Der Haftungsausschluss des Art. 17 Abs. 4 lit. d) CMR greift nur bei Schäden aus der natürlichen Beschaffenheit bzw. einem inneren Mangel des Gutes ein; witterungsbedingte Schäden infolge vertragswidriger Behandlung fallen nicht darunter.

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Ist ein offener bzw. unzureichend abgedeckter Transport nicht ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt, hat der Frachtführer das Gut gegen Witterung zu schützen; dies gilt auch für eigenmächtige Zwischenlagerungen während der Obhutszeit.

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Ein Mitverschulden des Absenders wegen unzureichender Hinweise/Kennzeichnung besonderer Empfindlichkeiten kann nach Art. 17 Abs. 5 CMR zu einer Anspruchskürzung führen, ohne den Anspruch vollständig auszuschließen.

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Art. 29 CMR steht der Berufung auf Mitverschulden nicht entgegen, wenn das schadensursächliche Verhalten lediglich einfache Fahrlässigkeit und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz darstellt.

Relevante Normen
§ 67 VVG§ Art. 17 ff. CMR§ 413 Abs. 1 HGB§ Art. 17 Abs. 1 CMR§ Art. 17 Abs. 4 lit. d) CMR§ Art. 17 Abs. 4 lit. a) CMR

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 82 0 215/88

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Mai 1989 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 0 215/88 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 36.767,08 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29. September 1988 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 22 % und der Beklagten zu 78 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich überwiegend als begründet. Anders als das Landgericht angenommen hat, ist der Firma F GmbH & Co. als Absenderin der Ware ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 36.767,08 DM gegen die Beklagte als Fixkostenspediteur erwachsen, der gemäß § 67 VVG, jedenfalls aber als Folge der von der Fa. F erklärten Abtretung auf die Klägerin als deren Transportversicherer übergegangen ist.

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Unstreitig ist die Beklagte für die Firma F als Fixkostenspediteur mit den Rechten und Pflichten eines Frachtführers (5, 413 Abs.1 HGB) im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr tätig geworden. Als solcher haftet sie dem Berechtigten nach Maßgabe der Art. 17 ff. CMR unabdingbar auf Schadensersatz.

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Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR trifft den Frachtführer eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschädigung des Gutes, sofern der Schaden zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung zur Entstehung gelangt ist. So war_es hier. Die Beklagte räumte ein, daß die Ware im Zeitpunkt ihrer Auslieferung an die in Norwegen geschäftsansässige Firma O durchnäßt gewesen ist; sie führt dies, wie die Klägerin, darauf zurück, daß die Ware vor ihrer Ablieferung von der als Unterfrachtführer eingeschalteten Firma B einige Zeit im Freien gelagert und dem Regen ausgesetzt war.

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Die Ansicht des Landgerichts, die Beklagte sei nach Art. 17 Abs.4 lit.d) CMR von der Haftung gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR befreit, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 lit. d) CMR schließt die Haftung des Frachtführers nur für solche Schäden aus, die ihre Ursache in der natürlichen Beschaffenheit des beförderten Gutes haben. Die danach für eine Haftungsfreistellung des Frachtführers erforderliche Voraussetzung eines aus dem der Ladung nach ihrer Beschaffenheit anhaftenden inneren Mangel entstandenen Schadens ist vorliegend nicht gegeben. Der - von der Klägerin regulierte - Schaden ist nicht als Folge einer natürlichen Schadensanfälligkeit des Transportgutes, sondern als Folge einer vertragswidrig durchgeführten Beförderung eingetreten. Daß die in Kisten zum Versand gegebenen Aluminiumprofile naß geworden und nach Darstellung der Klägerin nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechend für die Fertigung von Thermoglasscheiben geeignet waren, ist nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien darauf zurückzuführen, daß sie vor ihrer Auslieferung ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen sind. Die Ladung im Freien zu lagern, war die Beklagte indessen nicht berechtigt. Dies folgt aus Art. 17 Abs. 4 lit. a) CMR. Danach ist die Beförderung in einem offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeug nur zulässig, wenn die Benutzung eines solchen Fahrzeugs ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist. Ist das, wie hier, nicht der Fall, hat der Frachtführer den Transport unter Benutzung eines mit Planen gedeckten Fahrzeugs durchzuführen.

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Wenn aber der Frachtführer die Ladung während des Transports durch Verwendung von Planen vor ungehinderten Witterungseinflüssen zu schützen hat, dann muß dies auch für die Dauer eines vom Frachtführer eigenmächtig, ohne die Zustimmung des Absenders vorgenommene Zwischenlagerung gelten. Dafür, daß Aluminiumprofile der in Rede stehenden Art auch dann von Korrosionsbefall bedroht sind, wenn sie auf einem mit Planen gedeckten Fahrzeug befördert und ohne eine Zwischenlagerung im Freien beim Empfänger ausgeliefert werden, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Das geht zu Lasten der Beklagten, die nach Art. 18 CMR die Beweislast dafür trägt, daß die ihr von der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Beförderung übergebenen Waren so beschaffen waren, daß sie - selbst bei einem vorschriftsmäßig verlaufenen Straßengütertransport - zu korrodieren drohten, und daß die am Transportgut in der Zeit zwischen Übernahme und Auslieferung beim Empfänger eingetretenen Schäden aus den sich aus einer Korrosionsanfälligkeit ergebenden besonderen Gefahren entstanden sind.

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Auch der an eine mangelhafte Verpackung anknüpfende Haftungsausschluß des Art. 17 Abs. 4 lit. b) CMR greift vorliegend nicht durch. Das gilt unbeschadet der Tatsache daß die Firma F die Aluminiumprofile nicht regensicher verpackt hat. Da der Beklagten die Verwendung einnes offenen Fahrzeugs nicht gestattet war, brauchte das in ihre Obhut gegebene Transportgut auch nicht in einer den Anforderungen an einen solchen offenen Transport gerecht werdenden Weise verpackt zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 686).

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Nun hat allerdings die Firma F davon abgesehen, die Ladung - etwa durch an den Kisten angebrachte Aufkleber - als nässeempfindlich zu kennzeichnen. Das führt indessen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu einer gänzlichen Freistellung der Beklagten, sondern in Anwendung des Art. 17 Abs. 5 CMR nur zu einer Kürzung des der Firma F nach Art. 17 Abs. 1 CMR gegen die Beklagte erwachsenen, nunmehr der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs.

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Der Senat sieht es auf Grund der Aussage des Zeugen T als erwiesen an, daß die Firma F die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen über die Nässeempfindlichkeit ihrer ausschließlich für die Herstellung von Thermoscheiben zu verwendenden Aluminiumprofile belehrt hat. Damit hatte die Firma F jedoch nicht das nach den Umständen Erforderliche und ihr Zumutbare getan, um sich vor Schaden zu bewahren. Nach der Bekundung des Zeugen T steht zur Überzeugung des Senats fest, daß Speditions- und Transportunternehmen vielfach Hilfspersonen beschäftigen, von denen - im Gegensatz zu ordnungsgemäß ausgebildeten Fachkräften - nicht erwartet werden kann, daß sie einen Gütertransport vorschriftsmäßig abzuwickeln in der Läge sind. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche Personen, deren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient, darüber unterrichtet sind, daß grundsätzlich jede Ladung während des Transports vor Regen zu schützen ist, und daß eine Zwischenlagerung des Transportgutes, zumal im Freien und ohne ausreichenden Nässeschutz, nach der gesetzlichen Regelung nicht statthaft ist. Hinzu kommt, daß der an sich vorgeschriebene Nässeschutz vielfach als entbehrlich angesehen wird, wenn es sich bei dem Transportgut um Aluminiumerzeugnisse handelt, weil derartige Produkte im allgemeinen weder nässe-empfindlich sind noch zur Rostbildung neigen. Angesichts des in der Tat weit verbreiteten Irrtums, dem anfänglich auch der Senat erlegen war, daß jedes Aluminiumprodukt gefahrlos im Freien gelagert und den Unbilden der Witterung ausgesetzt werden könne, aber kann nicht von der Hand gewiesen werden, daß dies, obwohl von Rechts wegen unstatthaft, zuweilen doch geschieht. So hat es offenbar auch die Firma F gesehen, andernfalls sie es nicht für erforderlich gehalten hätte, in ihren Versandanzeigen auf die Nässeempfindlichkeit der Profile hinzuweisen. Der Möglichkeit, daß die für ihren norwegischen Kunden bestimmten Aluminiumprofile während des Transports nicht oder nur unzureichend vor Nässe geschützt oder im Freien zwischengelagert werden würden, konnte die Firma F jedoch nicht dadurch wirksam begegnen, daß sie die Versandanzeige vom 2. Juni 1987, die sie dem Fahrer des von der Reklagten als Unterfrachtführer eingeschalteten Speditionsunternehmens mitgegeben hat; mit dem maschinenschriftlichen Hinweis versehen hat: "VOR NAESSE SCHUETZEN NICHT UMLADEN". Die Firma F hatte keinen begründeten Anlaß, anzunehmen, daß der Fahrer die ihm ausgehändigten Begleitpapiere prüfen und den Hinweis auf der Versandanzeige zur Kenntnis nehmen und dessen Bedeutung erfassen werde. In Art. 11 Abs.2 CMR ist ausdrücklich bestimmt, daß der Frachtführer nicht verpflichtet ist, die dem Frachtbrief beigefügten Urkunden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BGH in NJW 1987, 1144 für die Hinweispflicht nach Art.22 CMR). Im übrigen hatte der Unterfrachtführer der Beklagten einen Norweger als Fahrer eingesetzt, der nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten nur über geringe Deutschkenntnisse verfügte. Die Firma F hätte es demnach nicht bei einem Hinweis auf die Nässeempfindlichkeit ihrer Profile in den Begleitpapieren bewenden lassen dürfen, dies um so weniger, als ihr bereits in der Vergangenheit infolge eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unsachgemäß und vorschriftswidrig abgewickelten Transportauftrags ein durch Nässe hervorgerufener Schaden entstanden war. Sie wäre vielmehr aus den vorstehend erörterten Gründen gehalten gewesen, vorsorglich auch die Lkw-Fahrer und die sonstigen mit der Durchführung des Transports befaßten Personen über die Nässeempfindlichkeit ihrer Produkte ins Bild zu setzen, was sich insbesondere durch eine entsprechende Kennzeichnung der zum Versand kommenden Aluminiumerzeugnisse mittels Aufklebern oder Aufdrucken auf ihrer Verpackung hätte bewerkstelligen lassen. Die Firma F hat denn auch inzwischen selbst die Überzeugung gewonnen, daß es mit einer Belehrung der Geschäftsleitung eines Fuhrunternehmens über die Nässeempfindlichkeit der bei der Herstellung von Isolierglasscheiben Verwendung findenden Aluminiumprofile und einem entsprechenden Hinweis in den dem Frachtbrief beige- fügten Papieren nicht getan ist; sie ist nämlich, wie der Zeuge T ausgesagt hat, schon seit längerem dazu übergegangen, ihre Waren "in Form von Regenschirmaufklebern und Aufdrucken auf den Warenpapieren" als nässeempfindlich zu kennzeichnen.

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Aus alledem folgt, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß es der Beklagten nach Art. 29 CMR verwehrt sei, sich hierauf zu berufen. Art. 29 CMR, wonach der Frachtführer sich auf eine seine Haftung ausschließende oder einschränken- de Vorschrift nicht berufen kann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH MJW 1984, 565) verursacht hat, findet vorliegend keine Anwendung. Daß der Lkw-Fahrer, dessen sich das von der Beklagten als Unterfrachtführer zugezogene Fuhrunternehmen bei der Ausführung des Transports bedient hat, die Ladung ungeschützt im Freien gelagert hat, weil er bei dem norwegischen Kunden der Firma F niemanden angetroffen hatte und deshalb das Beförderungsgut nicht sogleich nach seiner Ankunft am Bestimmungsort hatte ausliefern können, rechtfertigt lediglich den Vorwurf der Gedankenlosigkeit, nicht aber den der groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte. Das ist im Streitfall zu verneinen. Angesichts der Tatsache, daß die Ladung aus Aluminiumprofilen bestand, die überdies in vernagelten und mit Kunststoffbändern verschlossenen Kisten verpackt waren, kann nicht angenommen werden, daß der Fahrer sich der durch die vorübergehende Lagerung des Transportgutes im Freien geschaffenen besonderen Gefahrenlage bewußt gewesen ist oder daß er die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig verkannt hat.

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Für den Umfang der Haftung der Beklagten ist sonach auf Art. 17 Abs.5 CMR abzustellen. Der Umfang des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes ist mithin davon abhängig, inwieweit der Schaden von der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten verursacht worden ist: Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile fällt zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, daß sie sich vertragswidrig verhalten hat, und daß die in ihrer Obhut befindlichen Aluminiumprofile aus dem ihr nach Art. 3 CMR zuzurechnenden Verschulden des Fahrers ihres Unterfrachtführers ungeschützt dem Regen ausgesetzt gewesen sind. Demgegenüber ist der Firma F lediglich vorzuwerfen, daß sie nicht in der gebotenen Weise auf die Nässeempfindlichkeit ihrer Produkte hingewiesen und dadurch ihren eigenen Interessen zuwidergehandelt hat. Damit steht zugleich fest, daß der Verursachungsbeitrag der Beklagten denjenigen der Versicherungsnehmerin der Klägerin bei weitem übersteigt. Entsprechend dem festgestellten Maß der beiderseitigen Verursachung bemißt der Senat den berechtigten Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach mit 4/5.

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Der Klägerin steht demnach eine Schadensersatzforderung in Höhe von 36.787,08 DM gegen die Beklagte zu. Nach Art. 25 Abs.1 CMR hat der Frachtführer bei Beschädigung des Transportgutes den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die gmeäß Art. 23 Abs. 2 CMR unter Zugrundelegung des Marktpreises am Ort und zur Zeit der übernehme zur Beförderung zu ermitteln ist. Die Klägerin hat den Marktpreis auf der Grundlage der auf die Firma O lautenden Rechnungen ihrer Versicherungsnehmerin mit 51.609,60 DM beziffert. Dem ist die Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten; sie hat sich darauf beschränkt, die Höhe des Marktpreises mit Nichtwissen und als nicht schlüssig dargelegt zu bestreiten.

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Hierzu von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, hat der Senat keinen Anlaß, zumal eine Beweiserhebung über die Schadenshöhe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Senat hat deshalb von der ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Möglichkeit der Schadensschätzung Gebrauch gemacht. Dafür, daß die Fa. F ihrem norwegischen Kunden einen über ihren sonst geforderten Preisen liegenden Betrag abverlangt und in Rechnung gestellt hat, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Es begegnet daher nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Schadensschätzung auf die Rechnungen der Firma F zurückzugreifen. Von der Rechnungssumme ist der durch die Veräußerung der beschädigten Profile erzielte Erlös in Höhe von 7.127,30 DM in Abzug zu bringen, so daß von einer Wertverminderung im Betrag von 44.482,30 DM auszugehen ist. Die Ansicht der Beklagten, daß die Profile noch hätten verarbeitet werden können, findet in dem unter dem 15. Juni 1987 erstatteten, von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T2 keine Stütze. Der mit der Feststellung des Schadens beauftragte Sachverständige hat sich damals überzeugt gezeigt, daß es sich verbiete, "den Inhalt der 10 Kisten der vorstehend bezeichneten Partie in die Fertigung zu lassen, und zwar weder im derzeitigen Zustand noch in einer eventuell improvisiert gereinigten/getrockneten Form", weil "die Wasserschäden unweigerlich Korrosionen an dem Material auslösen" würden. Der Zeuge T hat sich hierzu ebenfalls geäußert und bei seiner Vernehmung darauf hingewiesen, daß naß gewordene Aluminiumprofile nach seiner Kenntnis "nur noch für die Schrottpresse geeignet" seien. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen und der damit übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen T2 anzuzweifeln, besteht keine Veranlassung. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, die Profile seien mit dem Verkauf zum Schrottwert von umgerechnet 7.127,30 DM bestmöglich verwertet worden.

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Die Frachtkosten im Betrage von 1.476,55 DM hat die Beklagte gemäß Art. 23 Abs.4 CMR zu erstatten. Dagegen umfaßt die Schadensersatzverpflichtung der Re-klagten nicht die durch die Einschaltung des Sachverständigen T2 angefallenen Kosten. Nach der genannten Bestimmung sind nur die Frachtkosten, die Zölle und die sonstigen aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Unter Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch lediglich die mit dem Transport selbst verbundenen, nicht aber die durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstandenen zusätzlichen Kosten zu verstehen (vgl. BGH NJW 1980, 2021). Der Schaden der Firma F beläuft sich demnach auf 45.958,85. DM. Hiervon hat die Beklagte der Klägerin 4/5, also 35.767,08 DM zu ersetzen, während die weitergehende Klage abzuweisen ist.

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Der Zinsanspruch ist gemäß Art. 27 Abs.1 CMR in Höhe von 5 % seit dem 29. September 1988 begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97, 269 Abs.3 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Streitwert:                                              46.363,75 DM

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Beschwer der Klägerin:                             9.595,67 DM

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Beschwer der Beklagten:                         36.767,08 DM