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Oberlandesgericht Köln·17 U 31/97·23.11.1997

Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom 3.9.1997. Das OLG Köln verweigerte die Berichtigung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 320 ZPO nicht vorlägen und es sich nicht um eine bloße Fehlerkorrektur, sondern um eine unzulässige Ergänzung handele. Eine Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze (§ 313 Abs.2 S.2 ZPO) rechtfertigt ebenfalls keine Berichtigung.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der im Urteil wiedergegebene Tatbestand unrichtig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung vorliegen; eine nachträgliche Ergänzung des Tatbestands ist nicht zulässig.

2

Eine im Urteil durch zulässige Bezugnahme einbezogene Darstellung aus vorbereitenden Schriftsätzen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO) führt nicht automatisch dazu, dass der Tatbestand nach § 320 ZPO berichtigt werden darf.

3

Das bloße Bestreiten parteiischer Behauptungen verhindert nicht grundsätzlich, dass das Gericht die Darstellung einer Partei würdigt oder diese zu deren Gunsten unterstellt; insoweit begründet das Bestreiten allein keinen Anspruch auf Tatbestandsberichtigung.

4

Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zurückzuweisen, wenn er keine darstellungsrelevanten oder entscheidungserheblichen Fehler des im Urteil bezeugten Tatbestands substantiiert aufzeigt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 383/96

Tenor

wird der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 22. September 1997 zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten kann nicht entsprochen werden. Die dafür nach § 320 ZPO erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Tatbestand des am 3. September 1997 verkündeten Senatsurteils ist zutreffend. Die Behauptung des Beklagten auf Seite 5 der Berufungsbegründung, den gesetzlichen Gebühren des Klägers für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren im Gesamtbetrag von 18.000,- DM habe ein Arbeitsaufwand von "maximal 2 Stunden" auf seiten des Klägers gegenübergestanden, ist nicht unwidersprochen geblieben. Der Kläger hat auf Seite 8 der Berufungserwiderung ausdrücklich vorgetragen, nach Erlaß des Vollstreckungsbescheides eigens nach D. gereist zu sein, um auf eine beschleunigte Zustellung des Vollstreckungsbescheides hinzuwirken, und damit das Vorbringen des Beklagten zum Umfang seiner im Mahn- und Vollstreckungsverfahren für diesen entfalteten Tätigkeit ausdrücklich bestritten. Der Senat hat insoweit gleichwohl auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten entschieden und zu dessen Gunsten unterstellt, daß Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Bemühungen des Klägers allenfalls als durchschnittlich einzustufen seien. Soweit der Beklagte mit seinem Antrag vom 22. September 1997 in Wahrheit eine Ergänzung des Tatbestandes erstrebt, ist dafür im Verfahren nach § 320 ZPO kein Raum. Im übrigen hat der Senat im Tatbestand des vorbezeichneten Urteils wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Soweit sich der Tatbestand aus der nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien ergibt, kommt eine Tatbestandsberichtigung jedoch ebenfalls nicht in Betracht (vgl. hierzu die Nachweise bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 320 Rnr. 4).