Vermessungsfehler durch veralteten Plan: Haftung des Vermessers und Mitverschulden des Architekten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von den beklagten Vermessungsingenieuren Schadensersatz wegen fehlerhafter Feinabsteckung eines Bauvorhabens. Streitpunkt war, ob die Beklagten für den gesamten Schaden haften oder ein Mitverschulden wegen übergebener veralteter Planunterlagen zu berücksichtigen ist. Das OLG bejahte einen Werkmangel, weil die Beklagten die übergebenen Geschosspläne nicht auf Stimmigkeit prüften und einen nicht mehr aktuellen Plan verwendeten. Wegen zurechenbaren Mitverschuldens des Architekten als Erfüllungsgehilfe der Kläger kürzte es den Anspruch um 50 % und sprach 24.978,75 DM nebst Zinsen zu; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz wegen Vermessungsmangels nur hälftig zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermessungsingenieur/Planer verletzt werkvertragliche Sorgfaltspflichten, wenn er zur Absteckung übergebene Planunterlagen verwendet, ohne deren planerische Stimmigkeit und Aktualität auf erkennbare Widersprüche zu prüfen.
Prüf- und Hinweispflichten gegenüber Vorleistungen Dritter richten sich danach, inwieweit deren Einbeziehung für die Erfüllung des eigenen Auftrags erforderlich ist und sich Fehler erheblich auf die eigene Leistung auswirken können.
Schadensersatz wegen eines Werkmangels kann ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung verlangt werden, wenn der Mangel in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen durch Nachbesserung nicht mehr beseitigt werden kann.
Übergibt der vom Bauherrn eingeschaltete Architekt im Rahmen der Planungs- und Koordinationsaufgaben widersprüchliche bzw. überholte Pläne, ist dessen Verschulden dem Bauherrn nach § 278 BGB zuzurechnen und im Rahmen von § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Bei beiderseits erheblichen Pflichtverstößen (Überlassung veralteter Pläne einerseits, fehlende Plausibilitätsprüfung andererseits) kann eine hälftige Schadensteilung nach § 254 BGB angemessen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 O 65/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.01.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 7 O 65/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 24.978,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Kläger und die Beklagten - letztere als Gesamtschuldner - je zu 1/2. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Kläger und die Beklagten jeweils selbst zu tragen. Die durch die Nebenintervention der Streithelfer zu 1) und zu 2) entstandenen Kosten werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/2 auferlegt. Im übrigen haben die Streithelfer diese Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(§ 543 Abs. 1 ZPO)
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Köln hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Beklagten sind den Klägern gemäß § 635 BGB zum Ersatz des hälftigen Schadens verpflichtet, der diesen durch die fehlerhafte Vermessung (Feinabsteckung) des zugrundeliegenden Bauvorhabens entstanden ist. Die weitergehende Klage ist dagegen nicht begründet, da den Klägern in diesem Umfang ein Mitverschulden der Streithelfer als ihrer Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, §§ 254 Abs. 1, 278 BGB. Daraus ergibt sich - nach Korrektur eines geringfügigen Rechenfehlers in der klägerischen Forderungsberechnung - der den Klägern zuzuerkennende Betrag in Höhe von 24.978,75 DM.
Die Beklagten haben im Zuge der von ihnen zu erbringenden Vermessungsleistungen einen Werkmangel im Sinne der §§ 633 Abs. 1, 634, 635 BGB zu vertreten. Sie haben es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, die ihnen am 02.10.1995 übergebenen beiden Architektenpläne für das Erdgeschoß (Nr. 21 H, vgl. Bl. 47 d.A.) und für das 1. Obergeschoß (Nr. 22 D, vgl. Bl. 48 d.A.) auf ihre Übereinstimmung in den Grundaussagen hin zu überprüfen. Aufgrund dessen übersahen sie, daß es infolge von Planungsänderungen im Zusammenhang mit der Achse S des zu errichtenden Objekts zu abweichenden Vorgaben gekommen war, die aus dem Erdgeschoß-Plan auch unstreitig hervorgingen, nicht jedoch aus dem Plan für das 1. Obergeschoß, den die Beklagten bei der Feinabsteckung benutzten.
Der den Beklagten anzulastende Werkmangel liegt damit - anders als in dem vom OLG Düsseldorf (mit Urteil vom 20.03.1992 - 22 U 188/91 - vgl. Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 144 ff. d.A.) entschiedenen Fall - nicht in einer technisch mangelhaften Einmessung infolge fehlerhafter Umsetzung zutreffender Planungsvorgaben, sondern in der Verwendung eines nicht mehr aktuellen Plans. Soweit die Streithelfer der Kläger demgegenüber erstmals in der Berufungsinstanz behaupten, die Beklagten hätten auch im übrigen fehlerhaft vermessen und die Verwendung des Plans für das 1. Obergeschoß sei als Fehlerursache nur vorgeschoben, läßt ihr Vortrag schon nicht erkennen, worin etwaige Vermessungsfehler bestanden haben sollen und in welchem Zusammenhang diese sich konkretisiert haben könnten. Dem gesamten Sach- und Streitstand lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, daß der festgestellte Absteckfehler auf andere Ursachen als die Verwendung des veralteten Obergeschoß-Plans zurückzuführen wäre. Auch der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. W. hat einen solchen Kausalzusammenhang nicht ausmachen können, sondern ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Absteckfehler nicht auf vermessungstechnischen Fehlern, sondern auf der Verwendung widersprüchlicher Planungsunterlagen beruhte.
Die Verwendung des falschen Obergeschoß-Plans begründet die Haftung der Beklagten aus § 635 BGB. Die Beklagten haben bei der Ausführung der ihnen auftragsgemäß obliegenden Feinabsteckung nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Die Beurteilung der Frage, wann das Werk eines Architekten oder Ingenieurs fehlerhaft ist, hat sich am Inhalt der vertraglichen Leistungspflichten, an den fachlichen Regeln der Baukunst und Technik sowie allgemein an den im Verkehr erforderlichen Notwendigkeiten zu orientieren (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl.,Rz. 1476 ff.; Schwerdtner in Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl. § 625 Rz. 8). Das unstreitig fehlerhafte und damit vertragswidrige Ergebnis der Feinabsteckung ist danach von den Beklagten zu verantworten. Mangelnde Sorgfalt kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn die Ursache eines Mangels nicht originär aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmers herrührt, sondern in der ihrerseits fehlerhaften Vorleistung des Bestellers, seiner Erfüllungsgehilfen bzw. eines Vorunternehmers zu suchen ist und der Werkunternehmer seine Pflicht zur Überprüfung der Vorleistungen schuldhaft verletzt (vgl. vgl. BGH NJW 1987, 643; OLG Köln NJW-RR 97, 597; OLG Düsseldorf BauR 1997, 685; Schwerdtner a.a.O. § 635 Rz. 10 -m.w.N.-; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1519 ff.).
Die Verwendung von nicht - mehr - maßgeblichen Planunterlagen der Streithelfer war hier sorgfaltswidrig. Allerdings waren die Beklagten nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht schlechthin gehalten, die Feinabsteckung ausschließlich anhand eines Erdgeschoß-Plans durchzuführen, so wie dies die Kläger und ihre Streithelfer geltend gemacht haben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. vom 11.05.1999, das der Sachverständige im Verhandlungstermin vom 25.08.1999 mündlich erläutert hat, ist es zwar üblich, für die Absteckung der Gebäudeachsen einen Grundrißplan des Erdgeschosses heranzuziehen, wie er den Beklagten auch in aktualisierter Form vorlag. Es verstößt indessen nicht gegen die Regeln der Technik, einen anderen Geschoßplan zu verwenden. Technische Bestimmungen, die dies etwa ausschließen würden, gibt es nicht. Nach den anschaulichen Erläuterungen des Sachverständigen würde selbst eine abweichende Dimensionierung des 1. Obergeschosses bei Verwendung des entsprechenden Plans nicht die Festlegung der Gebäudeachsen tangieren, da das Achsraster eines Gebäudes unabhängig von etwaigen baulich planerischen Änderungen in allen Geschossen übereinstimmt.
Sorgfaltswidrig war aber jedenfalls, daß die Beklagten den Plan für das 1. Obergeschoß zugrundelegten, ohne diesen mit dem abweichenden Erdgeschoß-Plan abzugleichen. Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. - davon aus, daß die Beklagten ohne weiteres verpflichtet waren, die ihnen übergebenen Planunterlagen auf ihre planerische Stimmigkeit und auf ihre Verwendbarkeit hin zu überprüfen. Die Prüfungspflichten der Architekten und Ingenieure bestimmen sich in Bezug auf die Vorleistungen anderer an der Werkausführung Beteiligter maßgeblich danach, inwieweit die Einbeziehung fremder Leistungen für die Erledigung des eigenen Auftrag erforderlich ist. Prüfungs- und Hinweispflichten der Architekten und Ingenieure erhöhen sich dabei in dem Umfang, in dem ihre Nichtbefolgung sich auf die eigenen Leistungen erheblich auszuwirken vermag. Sie definieren sich in diesem Rahmen nach denjenigen Erfordernissen, welche die Erfüllung des eigenen Auftrags voraussetzen (vgl. BGH BauR 85, 561; BGH, NJW 1974, 747; OLG Köln NJW-RR 97, 597; OLG Düsseldorf BauR 1997, 685).
Hier war die Verwendung der ausgehändigten Planunterlagen unmittelbar zur Erledigung der Aufgaben erforderlich, welche die Beklagten auftragsgemäß durchzuführen hatten. Die Zugrundelegung überholter Planunterlagen mußte im gegebenen Zusammenhang zwangsläufig zu Fehlern bei der Feinabsteckung führen. Die Beklagten konnten daher nicht blind auf die unterschiedlose Verwendbarkeit der ihnen übergebenen Planunterlagen vertrauen, zumal das Vorhandensein von Plänen für mehrere Geschosse für die Durchführung der Feinabsteckung an sich nicht erforderlich gewesen wäre und damit von vorneherein einen Vergleich der betreffenden Unterlagen provozierte. Soweit die Beklagten aber die ausgehändigten Unterlagen überprüfen mußten und so die erhebliche Diskrepanz zwischen beiden Plänen unschwer feststellen konnten, hätten sie den Vermessungsfehler ohne weiteres vermeiden können.
Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. W. hat in seinem schriftlichen Gutachten und auch bei dessen mündlicher Erläuterung nachvollziehbar bestätigt, daß solche Überprüfungspflichten ohne weiteres den üblichen Anforderungen an Vermessungsarbeiten der hier in Rede stehenden Art entsprechen. Diese Feststellung liegt entgegen den Ausführungen der Beklagten innerhalb der dem Sachverständigen vorgelegten Beweisfrage, ohne daß die Brauchbarkeit des Gutachtens im übrigen dadurch nachhaltig tangiert würde, daß der Sachverständige sich im Gutachten - z.T. rechtsirrig - auch zu weiteren Fragen der Haftungsverteilung geäußert hat. Ein Sachverständiger ist im Rahmen der Beweisfrage gehalten, sein Untersuchungsergebnis vollständig darzulegen, konkret zu veranschaulichen und dabei zu erläutern, vor welchem fachlichen Hintergrund sich die Beantwortung der Beweisfragen versteht und von welchen Verantwortlichkeiten er (hier bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Architekten und Vermessern) in technischer Hinsicht ausgeht. Die Einschätzung des Sachverständigen unterliegt im hier verwerteten Umfang auch ansonsten keinen Zuverlässigkeitsbedenken. Im Termin vom 25.08.1999 hat der Sachverständige seine berufliche Erfahrung und seine fachliche Kompetenz überzeugend begründen können. Er verfügt über langjährige berufliche Erfahrungen speziell auf dem Gebiete des Vermessungswesens und führt seinerseits ein Ingenieurbüro, das laufend mit Aufgabenstellungen der hier zu untersuchenden Art befaßt ist.
Die dem Grunde nach bestehende Haftung der Beklagten ist auch unabhängig davon, daß es ihnen gegenüber nicht zu einer Fristsetzung nebst Ablehnungsandrohung i.S.d. § 634 Abs. 1 BGB kam. Da der Fehler in seinen - wirtschaftlichen - Auswirkungen allein durch eine nachträgliche Nachbesserung der Vermessung unstreitig nicht mehr behoben werden konnte, haften die Beklagten auch ohne Fristsetzung im Sinne des § 634 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung vgl. BGHZ 92, 308 = NJW 1985,381).
Dem Umfang nach haften die Beklagten allerdings nicht für den gesamten entstandenen Schaden. Der Anspruch der Kläger reduziert sich entgegen der angefochtenen Entscheidung um eine hälftige Quote, da ihnen bzw. den Streithelfern als ihren Erfüllungsgehilfen eine mitwirkende Verursachung anzulasten ist, §§ 254, 278 BGB.
Die Streithelfer sind als Erfüllungsgehilfen der Kläger zu behandeln. Aus ihrer Tätigkeit ergibt sich im Rahmen von Bauplanung und -koordinierung eine maßgeblich mitursächliche Fehlerquelle. Das den Klägern zuzurechnende Mitverschulden der Streithelfer liegt dabei darin, daß den Beklagten überholte Pläne ausgehändigt wurden. Es gehört nach gefestigter Rechtsprechung zum Pflichtenkreis des Architekten, einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Dabei ist der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, soweit er Planungs- und Koordinierungsaufgaben zu erfüllen hat und der Bauherr seinerseits verpflichtet ist, anderen (Nach-) Unternehmern die Planungsunterlagen des Architekten zur auftragsgemäßen Erledigung zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr hat seinerseits den Sonderfachleuten und Werkunternehmern zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und insgesamt diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus erforderlich sind. Bedient er sich hierbei eines Architekten, so ist dieser sein Erfüllungsgehilfe, für dessen Verschulden der Bauherr einstehen muß (vgl. BGH NJW 1985, 2475; BGH NJW 1984, 1676; BGH NJW 1972, 447; BGH VersR 1970, 280 f.; vgl. ferner Stötter BauR 1978, 18 ff.). Daß die Streithelfer in Wahrnehmung ihrer gegenüber den Klägern bestehenden Aufgaben den Beklagten zuzuarbeiten hatten, indem sie den Beklagten die für die Feinabsteckung maßgeblichen Pläne aushändigten, unterliegt nach dem unstreitigen Sachverhalt keinem Zweifel. Die Streitverkündeten müssen sich dabei die Fehlerhaftigkeit der Planunterlagen zurechnen lassen.
Dies gilt auch, soweit die Beklagten ggf. davon ausgingen, daß von den Beklagten grundsätzlich der Plan des Erdgeschosses für die Feinabsteckung zugrundegelegt werden würde. Soweit die Streitverkündeten das Achssystem auch auf dem Obergeschoß-Plan einzeichneten, mußten die entsprechenden Maßangaben aus den bereits behandelten Gründen zutreffend und widerspruchsfrei sein. Einen sachlichen Grund, der es hätte rechtfertigen können, den Beklagten - wie geschehen - widersprüchliche Planunterlagen auszuhändigen, haben weder die Kläger noch die Streithelfer dargetan.
Nach dem gegebenen Sachstand sowie nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht fest, daß die Beklagten etwa dergestalt auf den Inhalt der Planungsunterlagen hingewiesen wurden, daß sie positive Kenntnis von der Uneinheitlichkeit der beiden Geschoßpläne vermittelt erhielten und ihr Augenmerk gezielt auf bestimmte Modifizierungen zu richten hatten, die im Zusammenhang mit dem Achssystem des Objekts standen.
Nach den in beiden Rechtszügen übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen F. war der Plan für das 1. Obergeschoß nicht Gegenstand der bei Aushändigung erfolgten Erörterung. Etwaige Divergenzen zwischen diesem Plan und dem Erdgeschoßplan kamen danach nicht zur Sprache. Dementsprechend ist nicht auszumachen, daß die Beklagten etwa von vorneherein konkret mit unterschiedlichen Planunterlagen zu rechnen hatten.
Der Senat hält es auch nicht für erwiesen, daß der Zeuge F. den Beklagten D. ausdrücklich auf die hier maßgeblichen Planungsänderungen betreffend das Aschsystem hinwies. Zwar hat der Zeuge - wie bereits im ersten Rechtszug - bestätigt, die Umplanung betreffend die Verbreiterung im Bereich der Waschstraße anläßlich der Aushändigung der Pläne erläutert zu haben. Dies sei geschehen, weil die Änderungen den Beklagten aus seiner Sicht noch nicht bekannt gewesen seien. Insoweit hätten die ihm zugänglichen Informationen an die Beklagten weiterfließen sollen.
Diese Bekundungen des Zeugen F. sind in wesentlichen Belangen nicht plausibel und müssen sich im Rahmen der Beweiswürdigung zusätzlichen Bedenken stellen. Eine konkrete Veranlassung, den Planungsverlauf bis hin zu demjenigen Stand zu erörtern, den der Erdgeschoß-Plan wiederspiegelte, wird nach den Angaben des Zeugen nicht greifbar. Weshalb die Beklagten an der "historischen" Entwicklung der Planung und an bestimmten Modifizierungen interessiert sein konnten oder mußten, ist vom Zeuge nicht aufgezeigt worden. Von daher stehen die Intentionen, aus denen heraus es überhaupt zur Erörterung von Planungsänderungen gekommen sein soll, durchgreifend in Frage. Soweit das Achsmaß früher anders vorgesehen war, hätte aus der Sicht des Zeugen eine - wie auch immer geartete - Veranlassung bestehen müssen, davon auszugehen, der Beklagte D. werde darüber nicht einfach hinweghören. Daß die Beklagten über das Planungsergebnis in Gestalt fertiger Planungsunterlagen hinaus Aufklärungsbedarf über den früheren Planungsverlauf gehabt haben könnten, läßt sich weder dem Zusammenhang der Bekundungen des Zeugen F. noch dem Sachtsand im übrigen entnehmen. Ein solcher Bedarf hätte sich aus der Sicht des Zeugen zwar ohne weiteres deshalb aufdrängen müssen, weil er den Beklagten voneinander abweichende Pläne übermittelte. Diesen Umstand hat der Zeuge indessen auch nach seinen Angaben gerade nicht zum Anlaß dafür genommen, den Beklagten D. entsprechend aufzuklären. Einen triftigen Beweggrund für Mitteilungen über den Planungsverlauf und namentlich solche mit einem konkreten fachlichen Hintergrund hat der Zeuge F. damit insgesamt nicht geschildert.
Hinzu kommt, daß der Beklagte D. , den der Senat gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angehört hat, mit Bestimmtheit in Abrede gestellt hat, daß der Erdgeschoßplan Gegenstand irgendeiner Erörterung und Inaugenscheinnahme gewesen sei. Frühere Planungsstadien hätten ihn nicht interessiert. Von Änderungen sei insgesamt nicht die Rede gewesen.
Demgegenüber vermag der Senat den Bekundungen des Zeugen F. nicht einseitig den Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß der Zeuge F. eine ganz beträchtliche Parteinähe aufweist. Der Zeuge war als Architekt bei der Betreuung des zugrundeliegenden Bauvorhabens für die Streithelfer tätig. In seiner Person verwirklichten sich die in der Aushändigung uneinheitlicher Planungsunterlagen begründeten Versäumnisse. Vor diesem Hintergrund hat der Senat konkret in Betracht zu ziehen, daß der Zeuge naheliegenderweise Veranlassung haben kann, sein eigenes Verhalten als möglichst sorgfältig und insgesamt unverfänglich darzustellen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Plausibilitätsbedenken, die sich mit der vom Beklagten D. unterbreiteten Darstellungsweise decken, verbietet sich im Ergebnis die Annahme einer nachweislichen und einschlägigen Hinweiserteilung gegenüber den Beklagten.
Die Pflichtverletzung auf Seiten der Streithelfer führt grundsätzlich dazu, daß diese neben den Beklagten gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden haften (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1978 ff.). Da die Kläger aber nur die Beklagten zur Verantwortung ziehen, können diese dem Klageanspruch das Fehlverhalten der Streithelfer anspruchsmindernd entgegenhalten (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1981 -m.w.N.-).
Quotenmäßig veranschlagt der Senat das den Klägern entgegenzuhaltende Mitverschulden mit der Hälfte des Schadensumfangs. Der Verursachungsbeitrag, der in der unterlassenen Aktualisierung der Pläne durch die Streithelfer liegt, wiegt ebenso schwer wie die unterlassene Überprüfung der Unterlagen auf Seiten der Beklagten. In der Ausgabe eines nicht aktualisierten Planes lag ein ganz beträchtlicher Schadensgrund, in dem der Fehler sich später auch manifestierte. Da die Beklagten sich indessen nicht blind auf die Richtigkeit der Pläne verlassen durften und die Grundlagen der Feinabsteckung eigenständig zu prüfen hatten, besteht im Ergebnis keine Handhabe, etwa von dem ganz überwiegenden Verschulden einer der beteiligten Gruppierungen auszugehen.
Soweit der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. W. gemeint hat, auch die ausführende Baufirma hafte hier neben den Beklagten, weil sie Unstimmigkeiten zu spät erkannt habe, so ist dies als die Entäußerung einer bloßen Rechtsansicht unerheblich. Für die hier zur Entscheidung stehende Haftungskonstellation stellt sich die Auffassung des Sachverständigen auch als rechtsirrig dar, denn der ausführende Bauunternehmer kann sich grundsätzlich auf die Sachkunde der vom Bauherrn beauftragten Architekten und Sonderfachleute verlassen (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1520). Im Verhältnis zu den Beklagten wäre der Bauunternehmer nach den schon behandelten Grundsätzen jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfe der Kläger anzusehen, denn es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß er gerade den Beklagten zuzuarbeiten gehabt hätte.
Der Höhe nach ist die Klageforderung unstreitig. Der von den Klägern geltend gemachte Aufwand war danach zusätzlich erforderlich, um den Baukörper mit den tatsächlich geplanten Maßen zu erstellen.
Die Addition der Nettobeträge aus den Rechnungen der Firma Dr. F. (vgl. Bl. 12 ff. d.A.) ergibt eine Summe von 49.957,49 DM (46.426,95 DM + 3.530,54 DM, also nicht: 49.957,35 DM). Die Hälfte dieses Betrags haben die Beklagten als Schadensersatz zu erstatten.
Verzugszinsen stehen den Klägern aufgrund vorprozessualer Mahnung und Fristsetzung mit Anwaltsschreiben vom 6.11.1996 ab dem 23.11.1996 zu (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB), jedoch nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, da ein weitergehender Verzugsschaden auf das mit Berufungsbegründung erfolgte Bestreiten seitens der Beklagten nicht nachgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Streitwert für die Berufung: 49.957,35 DM
Die Beschwer liegt für beide Parteien nicht über 60.000,00 DM.