Konkurs: Rechtsschutzversicherung zahlt an Anwalt – Herausgabe an Konkursverwalter
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter verlangte von einer Anwaltssozietät die Herausgabe von nach Konkurseröffnung von der Rechtsschutzversicherung an die Anwälte gezahlten Gebühren. Streitpunkt war, ob die Zahlung an die Anwälte wirksam war und wem der Deckungsanspruch nach Verfahrenseröffnung zusteht. Das OLG bejahte einen Bereicherungsanspruch: Mit Konkurseröffnung wird der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zahlungsanspruch der Masse; die Anwälte waren nicht empfangsberechtigt. Die Versicherung wurde bei gutgläubiger Zahlung nach § 8 Abs. 2, 3 KO frei, sodass die Anwälte Wertersatz leisten müssen; Aufrechnung mit Honorar ist nach § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Zahlung zugesprochen, weitergehender Zinsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Rechtsschutzversicherung wandelt sich mit Eröffnung des Konkursverfahrens in einen zur Masse gehörenden Zahlungsanspruch des Konkursverwalters in Höhe der vollen Verbindlichkeit um.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung nach Konkurseröffnung aufgrund einer zuvor erteilten Deckungszusage an den Rechtsanwalt, kann sie bei Unkenntnis der Konkurseröffnung nach § 8 Abs. 2, 3 KO gegenüber der Masse von ihrer Leistungspflicht frei werden.
Die Zahlung der Rechtsschutzversicherung an den Rechtsanwalt nach Konkurseröffnung ist den Konkursgläubigern gegenüber nach § 7 Abs. 1 KO unwirksam, wenn dadurch Masse verkürzt wird und der Anwalt nicht mehr empfangsberechtigt ist.
Der Rechtsanwalt hat eine nach Konkurseröffnung von der Rechtsschutzversicherung erhaltene Vergütung nach Bereicherungsrecht an den Konkursverwalter herauszugeben, wenn die Leistung dem Konkursverwalter gegenüber wirksam ist.
Gegen den nach Konkurseröffnung entstandenen Bereicherungsanspruch der Masse ist die Aufrechnung mit vor Konkurseröffnung entstandenen Honoraransprüchen gemäß § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 O 18/96
Leitsatz
1. Der Schuldbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der von ihm seinem Anwalt gegenüber geschuldeten Anwaltskosten verwandelt sich mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers in einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Konkursverwalters gegen die Rechtsschutzversicherung. 2. Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten nach Konkurseröffnung an den Anwalt, wird sie unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2, 3 KO von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Konkursverwalter frei. 3. Der Anwalt ist nach Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet, das von der Rechtsschutzversicherung erhaltene Anwaltshonorar an den Konkursverwalter herauszugeben. Einer Aufrechnung mit seinem Gebührenanspruch steht § 55 Nr. 1 KO entgegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.09.1996 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 18/96 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 10.930,40 nebst 5 % Zinsen seit dem 20.10.1995 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.930,40 DM aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 KO zu.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nach Ansicht des Senates nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlung der Rechtsschutzversicherung der Gemeinschuldnerin aufgrund eines Einziehungsauftrages der Beklagten erfolgt ist. Vielmehr hat die Rechtsschutzversicherung aufgrund des zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin bestehenden Versicherungsverhältnisses auf deren Schuld gegenüber den Beklagten (Anwaltshonorare) geleistet. Hierzu wäre die Rechtsschutzversicherung vor Konkurseröffnung auch verpflichtet gewesen, da der späteren Gemeinschuldnerin ein Schuldbefreiungsanspruch gegen diese zustand (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 5. Auflage 1993, § 2 Rdnr. 151 f). Hatte nämlich die Rechtsschutzversicherung nach Meldung des Versicherungsfalles den Versicherungsschutz generell bestätigt - wovon vorliegend mangels entgegenstehenden Vortrags auszugehen ist -, brauchte sie bei Einreichung der Kostenrechnungen durch die Beklagten nur zu prüfen, ob es sich um Kosten im Sinne von § 2 Abs. 1 und 3 ARB handelte und ob diese richtig berechnet waren. Lagen die Voraussetzungen vor, hatte sie im Rahmen ihrer Kostentragungspflicht die Gemeinschuldnerin als ihre Versicherungsnehmerin von deren Schuld gegenüber den Beklagten als Kostengläubiger zu befreien. Dabei handelt es sich bei der Zahlung an die Kostengläubiger sowohl um eine eigene Leistung des Versicherers als auch um eine Leistung des Versicherungsnehmers. Denn der Versicherer prüft einerseits in eigener Zuständigkeit, ob eine Versicherungsschuld vorliegt, andererseits will er auch die Kostenschuld seines Versicherers tilgen.
Die Rechtsschutzversicherung der Gemeinschuldnerin hat jedoch die Leistung an die Beklagten als Nichtberechtigte erbracht. Denn mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wandelte sich der Schuldbefreiungsanspruch in der Hand des Befreiungsberechtigten (Rechtsschutzversicherung) in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch, und zwar auf den vollen Betrag der Schuld der Gemeinschuldnerin gegenüber den Beklagten, also in Höhe der vollen Gebührenschuld in Höhe von DM 10.930,40 um (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage 1994, § 1 Rdnr. 38; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Auflage 1993, § 1 Anmerkung 2 ED; Dr. Bergmann, Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsanwalt, Mandanten und Rechtsschutzversicherung, Versicherungsrecht 1981, 512, 515). Diese Rechtsfolge rechtfertigt sich zum einen daraus, daß sich trotz Kostendeckungszusage durch den Versicherer der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes nur gegen den in Konkurs gegangenen Versicherungsnehmer richtet, zum anderen daraus, daß der Versicherer durch den Konkurs des Versicherungsnehmers keinen unverdienten Vorteil ziehen soll; dies wäre aber der Fall, wenn der Versicherer die gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Gebührenforderung des Rechtsanwalts nur in Höhe der Konkursquote zur Masse ausgleichen müßte (vgl. Dr. Bergmann, a.a.O.). Die Beklagten haben damit in Folge des Konkurses nur Anspruch auf die Konkursquote, während die Rechtsschutzversicherung den vollen Betrag in die Masse zu zahlen hat. Die Beklagten hatten damit infolge des Konkurses nur Anspruch auf die Konkursquote, während die Rechtsschutzversicherung den vollen Betrag in die Masse zu zahlen hatte.
Gemäß § 7 Abs. 1 KO ist die Überweisung der 10.930,40 DM durch die Rechtsschutzversicherung an die Beklagten den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, da die Zahlung dieses Betrages als Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin nach Konkurseröffnung anzusehen ist, die die Konkursmasse beeinträchtigt hat. Wie oben bereits aufgezeigt, wollte die Rechtsschutzversicherung der Gemeinschuldnerin auch deren Gebührenschuld tilgen. Damit leistete sie auf eine Schuld der Gemeinschuldnerin, so daß die Beklagten die unstreitig nach Konkurseröffnung gezahlten 10.930,40 DM auf Kosten der Gemeinschuldnerin erlangten, wozu sie nicht mehr berechtigt waren, da ihnen lediglich noch ein in die Masse fallender Zahlungsanspruch zustand. Auch wenn die Gemeinschuldnerin nicht selbst tätig wurde, liegt eine ihr zuzurechnende Rechtshandlung vor. Denn bei Einholung der Deckungszusage war deren Wille darauf gerichtet, daß die Versicherungssumme auf ihre Honorarschuld an die Beklagten ausgezahlt wurde und sie durch die Auszahlung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber den Beklagten befreit wurde. Aus dem Versicherungsvertrag hatten die Beklagten keinen Direktanspruch gegen die Versicherung erlangt. Es war lediglich die Verpflichtung der Beklagten entstanden, in erster Linie Befriedigung bei der Versicherung der Gemeinschuldnerin zu suchen. Mit der Deckungszusage waren damit noch keine endgültigen Rechtsfolgen zwischen den Beteiligten geschaffen worden. Damit muß der gesamte Vorgang bis zur Auszahlung als wirtschaftliche und rechtliche Einheit bezüglich der Gemeinschuldnerin angesehen werden.
Ob die Rechtsschutzversicherung der Gemeinschuldnerin bei Zahlung oder die Beklagten bei Annahme der Leistung von der Konkurseröffnung nichts wußten, spielt jedenfalls für die Frage der Nichtberechtigung der Beklagten keine Rolle. Denn auch bei eigener Gutgläubigkeit konnten die Beklagten kein Recht erhalten, aus der Masse volle Deckung zu bekommen. Einen solchen Rechtserwerb zu Lasten der Masse schließt § 15 KO aus. § 8 Abs. 2 und 3 KO schützt nur den Schuldner, der sich in Unkenntnis des Konkurses von seiner Schuld befreien will, nicht aber den Gläubiger, der etwas aus der Masse erlangt, ohne das sein Erwerb vom Konkursverwalter herrührt oder gebilligt ist (vgl. Jäger, KO, 9. Auflage 1997, § 8 Rdnr. 21).
Dagegen ist die an die nichtberechtigten Beklagten bewirkte Leistung der Rechtsschutzversicherung gegenüber dem berechtigten Kläger nach § 8 Abs. 2 KO wirksam. Die Leistung der Versicherung erfolgte auf eine zur Konkursmasse zu erfüllende Verbindlichkeit. Durch ihre Leistung hätte die Versicherung außerhalb des Konkurses ihre gegenüber der Gemeinschuldnerin bestehende Schuld aus dem Versicherungsvertrag getilgt. Hat demzufolge die Zahlung aufgrund der Deckungszusage grundsätzlich schuldtilgende Wirkung, so ist auf die Ausführung einer aufgrund einer vor der Konkurseröffnung erfolgten Deckungszusage nach Konkurseröffnung erfolgten Zahlung § 8 KO anwendbar. Denn eine Befreiung der Rechtsschutzversicherung von ihrer Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin konnte nur durch Leistung an den Konkursverwalter oder dadurch eintreten, daß das Geleistete in die Masse gelangte. An den Kläger leistete die Rechtsschutzversicherung nicht. Denn die Verwaltungszuständigkeit des Klägers als Konkursverwalter und die Entziehung der Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin dienen dem Zweck, die Masse zu sichern und zu erhalten und hinsichtlich zu erbringender Leistungen sicherzustellen, daß diese in die Masse gelangen. Dies geschah aber nicht, wenn die Rechtsschutzversicherung an die Beklagten zahlte. Denn dadurch wurde die Masse verkürzt, weil die Beklagten eine Deckung bekamen, die ihnen nach Konkurseröffnung nicht zustand. Wird somit die Rechtsschutzversicherung nach §§ 6, 7, 8 Abs. 1 KO grundsätzlich nicht der Masse gegenüber befreit, so wird sie nach § 8 Abs. 2, 3 dennoch geschützt, wenn sie in Unkenntnis der Konkurseröffnung leistet, soweit die Forderung der Gemeinschuldnerin aus dem Deckungsverhältnis noch zu ihrem haftenden Vermögen und damit zur Masse gehörte (vgl. Jäger, a.a.O., § 8 Rdnr. 16). Dies ist vorliegend der Fall, da durch die vor Konkurseröffnung erfolgte Deckungszusage - wie oben ausgeführt - nicht rechtlich verbindlich für die Rechtsschutzversicherung feststand, daß sie an die Beklagten zu leisten hatte. Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der Rechtsschutzversicherung bestand gerade nicht.
Die Rechtsschutzversicherung war bei Bewirkung der Leistung auch gutgläubig. Gemäß § 8 Abs. 2 KO ist der Erfüllende befreit, wenn er die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung bewirkt hat und nicht bewiesen wird, daß im zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens bekannt war. Vorliegend ist davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Zahlungen am 09.11.1994 und 18.11.1994 die öffentliche Bekanntmachung noch nicht erfolgt war. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen. Somit wird bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit der Rechtsschutzversicherung vermutet. Diese Vermutung ist nicht erschüttert worden.
Hat aber die Rechtsschutzversicherung eine Leistung an die nichtberechtigten Beklagten bewirkt, die dem berechtigten Kläger gegenüber wirksam ist, so sind die Beklagten verpflichet, das Geleistete - hier in Form des Wertersatzes gemäß § 818 Abs. 2 BGB - herauszugeben.
Gegenüber diesem Bereicherungsanspruch in Höhe von 10.930,40 DM können die Beklagten wegen § 55 Nr. 1 KO mit ihren Honorarforderungen nicht aufrechnen. Denn die Beklagten sind erst nach Konkurseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden, während ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin bereits vor Konkurseröffnung bestanden. Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist erst nach Konkurseröffnung durch die Zahlung der Rechtsschutzversichung an die Beklagten entstanden, während die Beklagten bereits vor Konkurseröffnung Anspruch auf Zahlung ihrer Vergütung hatten.
Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß er den Betrag von 10.930,40 DM als Festgeld zu einem Zinssatz von 5 % per annum hätte anlegen können und auch angelegt hätte. Allerdings kann der Kläger Verzugszinsen erst ab dem 20.10.1995 verlangen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Beklagten gemäß Schriftsatz des Klägers vom 09.10.1995 in Verzug geraten. Für einen früheren Verzugseintritt hat der Kläger nichts vorgetragen.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich § 421 BGB. Bei Beauftragung einer Anwaltssozietät haftet jeder Rechtsanwalt für das Verhalten seines Partners. Der Anwaltsvertrag kommt mit sämtlichen Mitgliedern der Sozietät zustande, so daß jeder der Sozien für seiner Partner miteinzustehen hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage 1996, § 425 Rdnr. 8). Die Beklagten waren bei Entstehung des Anspruchs Mitglieder einer Anwaltssozietät.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger mit einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruches unterlegen ist, ist sein Unterliegen geringfügig und hat zusätzliche Kosten nicht verursacht.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 710 Nr. 8, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 10.930,40 DM.
Revisionsbeschwer beider Parteien nicht über 60.000,00 DM.