Anwaltshaftung: Pflicht zur Abratung aussichtsloser Klage gegen Steuerberater
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil dessen Mitarbeiter ihn zur Klage gegen einen Steuerbevollmächtigten wegen entgangener Vorsteuererstattung veranlasst habe. Streitpunkt war, ob die Klage gegen den Steuerbevollmächtigten aussichtslos war und der Anwalt darüber vollständig aufklären musste. Das OLG bejahte eine schuldhafte Beratungspflichtverletzung, weil bei Steuerberaterhaftung regelmäßig nur der Vertrauensschaden (Differenzhypothese) und nicht das Erfüllungsinteresse ersatzfähig ist. Ersatzfähig sind die durch den nutzlosen Vorprozess verursachten Kosten, abzüglich aufgerechneter Honorarforderungen; die Klage wurde überwiegend zugesprochen und im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend erfolgreich; Verurteilung zur Zahlung von 5.703,16 DM nebst Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt verletzt seine Beratungspflichten, wenn er den Mandanten nicht von einer bei richtiger rechtlicher Würdigung aussichtslosen Klage abhält.
Bei Haftung eines Steuerberaters aus fehlerhafter Beratung im Rahmen eines bestehenden Steuerberatungsvertrags ist der Mandant grundsätzlich so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Beratung stünde; ein Anspruch auf Ersatz „entgangener Steuervorteile“ im Sinne eines garantierten steuerlichen Erfolgs besteht regelmäßig nicht.
Hat ein Anwalt pflichtwidrig unterlassen, über wesentliche Prozessrisiken aufzuklären, spricht zugunsten des Mandanten die Vermutung, dass dieser einen zutreffenden anwaltlichen Rat befolgt hätte; der Anwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein abweichendes Verhalten des Mandanten.
Kosten eines bei pflichtgemäßer Beratung unterbliebenen Vorprozesses sind ersatzfähiger Schaden, soweit sie adäquat kausal auf der fehlerhaften anwaltlichen Beratung beruhen.
Die Verjährung eines anwaltlichen Schadensersatzanspruchs beginnt mit der Schadensentstehung; die Zustellung der Klage unterbricht die Verjährung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 32 O 727/91
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1992 - 32 O 727/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.703,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1991 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5/18, dem Beklagten zu 13/18 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet der
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet der
Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung (§§ 280, 286, 325, 326 BGB in entsprechender Anwendung, §§ 242, 276, 278 BGB) auf Schadensersatz. Nach Ansicht des Senats hat der Zeuge St., dessen sich der Beklagte zur Bearbeitung des ihm vom Kläger erteilten Mandats bedient hat und dessen Verschulden er sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, fahrlässig die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebende Beratungspflicht verletzt.
Unstreitig hat der Kläger den Beklagten mit einer gutachtlichen Stellungnahme zu der Frage beauftragt, ob er gegenüber seinem Steuerberater, dem Steuerbevollmächtigten G., wegen fehlerhafter Beratung über die steuerrechtlichen Aspekte einer Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit Erfolg Schadensersatz verlangen könne. Wie sich aus dem vom Zeugen St. erstellten schriftlichen Gutachten ergibt, wollte der Kläger den Steuerbevollmäch-tigten G. auf Ersatz der ihm entgangenen Steuer-vorteile in Anspruch nehmen. Nach Abgabe der gut-achtlichen Stellungnahme durch den Zeugen St. und einer ergänzenden Beratung über das Für und Wider einer gerichtlichen Geltendmachung des Schadenser-satzanspruchs entschloß sich der Kläger zur Klage-erhebung. Zu Recht wirft er dem Zeugen St. vor, ihn nicht von einer aussichtslosen Klage abgehalten zu haben.
Allerdings begegnet es keinen durchgreifenden Be-
- Allerdings begegnet es keinen durchgreifenden Be-
denken, daß der Zeuge St. dem Kläger von einer Klage nicht aus dem Gesichtspunkt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs abgeraten hat. Dieser Anspruch war im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Landgericht Hagen (16 O 481/91) am 09.11.1989 noch nicht verjährt.
Gemäß § 68 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Scha-densersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerbe-rater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Ver-tragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätz-lich ist von der Entstehung eines Schadens auszu-gehen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner, wenn durch die Verletzungs-handlung eine als Schaden anzusehende Verschlechte-rung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer noch nicht erkennbarer adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGH NJW 87, 1887). Trifft der Auftraggeber infolge fehlerhaf-ter Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Maßnahmen, die seine Vermögenslage verschlechtern, zumindest ernsthaft nachteilig gefährden, kann der Schaden dem Grunde nach bereits mit dem Zeitpunkt der Vornahme dieser Maßnahmen entstanden sein. So ist im Falle fehlgeschlagener, gescheiterter Kapitalanlagen, auf deren Risiken der Steuerberater pflichtwidrig nicht hingewiesen hatte, ein Schaden dem Grunde nach bereits mit der Zeichnung der Kapi-talanlage, spätestens mit der Zahlung des Beteili-gungsentgelts bzw. der Unterzeichnung entsprechen-der Verträge als entstanden angesehen worden (Grä-fe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, 2. Aufl., 1988, Rn. 887 m.w.N.; BGH WM 1988, 1685 - Aufklä-rungspflicht des Anlagevermittlers). Bleibt dagegen noch offen, ob pflichtwidriges, ein Risiko begrün-dendes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden und die Ver-jährungsfrist folglich noch nicht in Lauf gesetzt (BGH NJW 1987, 1887). Dies wird dann angenommen, wenn sich ein steuerrechtlicher Beratungsfehler erst infolge einer Betriebsprüfung bzw. eines Steu-erbescheids vermögensmäßig nachteilig für den Auf-traggeber auswirkt (BGH NJW 1979, 2211). Bis dahin hängt die Entstehung des Schadens von vielen unge-wissen Umständen, etwa davon ab, ob die Finanzbe-hörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt auf-gedeckt bzw. wie sie ihn beurteilt. Dies gilt vor allem für Sachverhalte, in denen von der Finanzbe-hörde die Frage eines Mißbrauchs eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts zur Umgehung des Steu-ergesetzes nach § 42 AO zu prüfen ist; in diesem Fall kann der Schaden des Steuerpflichtigen grund-sätzlich frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheids eintreten.
So liegt der Fall hier. Der Kläger verlangte von seinem damaligen Steuerbevollmächtigten G. Scha-densersatz wegen entgangener Vorsteuererstattung (vgl. hierzu BGH WM 1988, 1685) mit der Begründung, dieser habe ihm gegenüber seine Aufklärungspflich-ten schuldhaft verletzt, indem er ihm vorbehalt-los die mit einer angeblich umsatzsteuerrechtlich vorteilhaften Einschaltung eines gewerblichen Zwi-schenvermieters verbundene Beteiligung an einem Bauherrenmodell empfohlen habe, ohne ihn auf das erhebliche Risiko der steuerrechtlichen Anerken-nung des Zwischenmietverhältnisses hinzuweisen. Der Schaden des Klägers entstand erst durch die Versa-gung der angestrebten Vorsteuererstattung durch das Finanzamt. Zu diesem Zeitpunkt verfestigte sich die durch die Pflichtwidrigkeit verursachte risiko-behaftete Lage des Klägers rechtlich zu einer Ver-mögenseinbuße. Demgemäß kann die Schadensentstehung hier erst mit dem Erlaß der am 8. Dezember 1983 zur Post gegebenen Bescheide des Finanzamts C., in denen das Finanzamt die Umsatzsteuer unter Hinweis auf die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Zwi-schenmietverhältnisses gegen den Kläger neu fest-setze und von ihm die bis dahin enstandenen Vor-steuerbescheide zurückverlangte, frühestens mit dem Erlaß des Nichtanerkennungs-Bescheids vom 22. No-vember 1983 angenommen werden.
Begann somit die Verjährung des Schadensersatzan-spruchs des Klägers gegen den Steuerbevollmächtig-ten G. frühestens am 22. November 1983, endete sie frühestens mit Ablauf des 22. November 1986. Der Steuerbevollmächtigte G. mußte sich allerdings so behandeln lassen, als sei der gegen ihn gerichtete Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von drei weiteren Jahren verjährt. Er hat sich schadenser-satzpflichtig gemacht, indem er es unterlassen hat, den Kläger nach Bekanntwerden der Nichtanerkennung der Vorsteuererstattung auf etwaige Regressansprü-che sowie die dafür geltende Verjährungsfrist hin-zuweisen. Dadurch entstand ein sogenannter sekun-därer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Steuerbevollmächtigten, der, solange er seinerseits nicht verjährt war, den Steuerbevollmächtigten dar-an hinderte, sich auf die Verjährung des sogenann-ten primären Schadensersatzanspruchs zu berufen.
Die Sekundärhaftung des Steuerberaters ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung derjenigen des Rechtsanwalts nachgebildet worden (BGH NJW 1982, 1285). Danach ist der Steuerberater (bzw. der Steuerbevollmächtigte) verpflichtet, seinen Man-danten auf die Möglichkeit seiner eigenen Haftung ("primärer" Schadensersatzanspruch) hinzuweisen und über die hierfür geltenden Verjährungsvorschriften zu belehren. Verstößt er schuldhaft gegen diese Belehrungspflicht, so führt dies zu dem "sekundä-ren" Schadensersatzanspruch des Mandanten, der den Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er richtig belehrt worden wäre. Für diesen Fall ist davon aus-zugehen, daß der Mandant den "primären" Schadenser-satzanspruch verfolgt und verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hätte (BGH a.a.O.; VersR 1984, 663). Eine die "Sekundär"-Haftung begründende Pflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn während des Laufs der Verjährungsfrist und vor Beendigung des Auftrags zur Steuerberatung für den Steuerberater ein begründeter Anlaß zur Belehrung über seine etwaige Haftung wegen des früheren Bera-tungsfehlers sowie der Verjährung des ("Primär"-) Anspruchs gegeben war und diese Belehrung dennoch unterblieben ist (Gräfe/Lenzen/Rainer, Rn. 907 ff m.w.N.; BGH NJW 1985, 2250 für den Fall der An-waltshaftung). Da die Belehrungspflicht des Steuer-beraters ihren Grund in der vertraglichen Bindung zwischen ihm und seinem Mandanten hat, entfällt sie mit der Beendigung des Steuerberatungsauftrags.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Steuerbe-vollmächtigte G. begründeten Anlaß, die Möglichkeit eines eigenen schuldhaft begangenen Beratungsfehler gegenüber dem Kläger in Betracht zu ziehen, als ihm im November bzw. Dezember 1983 die Bescheide des Finanzamts C. zugingen, in denen dem Zwischenmiet-verhältnis aus dem Gesichtspunkt des Gestaltungs-mißbrauches (§ 42 AO) die steuerliche Anerkennung versagt und der betreffende Vorsteuerabzug rückwir-kend abgelehnt wurde. Bei einer erneuten Überprü-fung des steuerrechtlichen Sachverhalts, hätte der Steuerbevollmächtigte G. feststellen können, daß - wie in dem Rechtsgutachten des Zeugen Dr. St. un-widersprochen ausgeführt wird - bestimmte Vertrags-gestaltungen des Zwischenmietverhältnisses, die ähnlich gelagert waren, von einzelnen Finanzge-richten bzw. Finanzverwaltungen bereits seit län-gerer Zeit vor der Beratung des Klägers über das Bauherrenmodell steuerlich nicht anerkannt worden waren und das Projekt deshalb von vorneherein mit erheblichen steuerrechtlichen Risiken, auf die er den Kläger hätte hinweisen müssen, belastet war. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide, die dem Steuerbevollmächtigten Anlaß zur Belehrung gaben, bestand das ihm vom Kläger erteilte Beratungsmandat noch; es endete unstreitig Anfang 1984. Zu diesem Zeitpunkt war der primäre Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt.
Auch der sekundäre Schadensersatzanspruch unter-liegt der Verjährungsfrist des § 68 StBerG. Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Der sekundäre Schadensersatzanspruch entsteht im Augen-blick der Verjährung des primären Schadensersatz-anspruchs (Gräfe/Lenzen/Rainer Rn. 930). Von da ab läuft eine weitere dreijährige Verjährungsfrist. Entgegen der vom Landgericht Hagen in seinem Urteil vom 26. April 1990 vertretenen Auffassung beginnt die Verjährung des Sekundäranspruchs nicht bereits mit dem Ende des Mandatsverhältnisses, wenn dieses vor dem Ablauf der den Primäranspruch betreffenden Verjährungsfrist liegt. Anders als das Landgericht Köln im angefochtenen Urteil meint, hatten der Beklagte bzw. der Zeuge Dr. St. keine Veranlassung, ernstlich in Betracht zu ziehen, das Landgericht Hagen werden diese Auffassung vertreten. Sie hätten den Kläger nicht auf ein entsprechendes Prozeß-risiko hinweisen müssen. Die Hilfsregelung des § 51 BRAO wonach dann, wenn das Mandat des Anwalts vor der Verjährung des Primäranspruchs beendet ist, die Frist für den auf der Verjährung des Schadens-ersatzanspruchs mit dem Mandatsende beginnt (BGH NJW 85, 2250), ist vom Gesetzgeber absichtlich nicht für den Steuerberater und den Steuerbevoll-mächtigten übernommen worden (BGH NJW 82, 1285). Der Wille des Gesetzgebers ging zwar dahin, die steuerberatenden Berufe hinsichtlich der Verjäh-rungsfrage den Rechtsanwälten gleichzustellen, doch sollte eine Schadensersatzklage wegen den Besonder-heiten des Steuerverfahrens auch noch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Auftrags möglich sein, eine der Hilfsregelung des § 51 BRAO entsprechende Vorverlegung des Verjährungsbeginns für den Steuerberater und den Steuerbevollmächtig-ten also nicht gelten (BGH a.a.O.). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in seiner in NJW 1979, 2211 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung ver-treten, die Verjährung aus Fehlern der Steuerbera-tung, die erst bei der Außenprüfung aufgedeckt wer-den und zur Nacherhebung von Steuern führen, begän-ne gemäß § 68 StBerG nicht schon mit dem Ende des Mandatsverhältnisses zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber, sondern erst mit der Schlußbe-sprechung über das Ergebnis der Außenprüfung.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Bundesgerichtshof den Beginn der Verjährung des "primären" oder des "sekundären" Schadensersatzanspruchs gegen ei-nen Steuerberater in anderen Entscheidungen auf das Mandatsende vorverlegt hat. Die vom Landgericht Hagen zur Stützung seiner Auffassung herangezo-genen Entscheidungen des BGH (BGHZ 94, 387 und BGH NJW 1988, 266) betreffend sämtliche Rechtsan-waltshaftungssachen. Auch aus der im angefochtenen Urteil zitierten, in NJW 1991, 2828 veröffentlich-ten Entscheidung ergibt sich kein Hinweis darauf, daß der Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater beginne spätestens mit der Been-digung des Auftrags. Er wiederholt nur seine für die Haftung des Rechtsanwalts wie diejenige des Steuerberaters auch früher vertretene Auffassung, daß eine Pflicht zur Belehrung des Mandanten über einen Regressanspruch und dessen Verjährung nur während der Dauer des Mandatsverhältnisses bestehe und ein begründeter Anlaß zur Belehrung vor dessen Ende gegeben sein müsse. Eine andere Frage ist, wann die Verjährung eines durch die Verletzung der Belehrungsfrist begründeten Schadensersatzan-spruchs beginnt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der angezogenen Entscheidung keine Ausführungen gemacht, die darauf hinweisen, daß die Beendigung des Auftrags für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich sein kann. Er ist vielmehr ebenso wie in weiteren Entscheidungen (vgl. beispielsweise BGH WM 1990, 1915) ohne Einschränkung davon ausgegan-gen, daß der sekundäre Schadensersatzanspruch drei Jahre nach seiner Entstehung, die mit dem Ende der Verjährungsfrist des "primären" Schadensersatzan-spruchs angenommen wird, verjährt.
Auch die in Gräfe/Lenzen/Rainer vertretene Auffas-sung zum Verjährungsbeginn gab dem Beklagten bzw. dem Zeugen Dr. St. entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Meinung keine Veranlassung, die Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage des Klägers gegen den Steuerbevollmächtigten G. aus dem Gesichtspunkt der Verjährung als risikobehaftet anzusehen und den Kläger entsprechend zu belehren. Die im angefochtenen Urteil angegebene Literatur-stelle (Rn. 917) und die darin zitierte Rechtspre-chung betrifft lediglich die Frage der Abhängigkeit der Belehrungspflicht vom bestehenden Mandat und vom Ablauf der Primärverjährung. Unter Rn. 930 ver-treten Gräfe/Lenzen/Rainer uneingeschränkt die Auf-fassung, daß die 3-jährige Verjährungsfrist bezüg-lich des "sekundären" Schadensersatzanspruchs mit dem Verjährungseintritt des Primäranspruchs zu laufen beginnt. Daß in der Literatur und Rechtspre-chung eine andere Auffassung vertreten wird, vermag auch die Berufungsbegründung nicht anhand von kon-kreten Zitaten aufzuzeigen.
Konnte sich somit der Steuerbevollmächtigte G. nicht vor dem 22. November 1989 auf die Verjäh-rung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzan-spruchs des Klägers wegen fehlerhafter Beratung berufen, hätte seiner Verjährungseinrede bei einer die Verjährung unterbrechenden Klageeinreichung bis zu diesem Tage und einer demnächst erfolgenden Klagezustellung (§ 209 Abs. 1 BGB, §§ 207, 270 Abs. 3 ZPO) bei richtiger gerichtlicher Entschei-dung nicht stattgegeben werden dürfen.
Dem Zeugen St. ist allerdings vorzuwerfen, daß er
- Dem Zeugen St. ist allerdings vorzuwerfen, daß er
die sich aus dem zwischen den Parteien geschlosse-nen Anwaltsvertrag ergebende Pflicht, den Kläger über die Risiken der Rechtsverfolgung erschöpfend zu belehren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat, indem er ihn nicht darauf hingewiesen hat, daß er den Steuerbevollmächtigten G. wegen fehlerhafter Beratung über die steuerrechtlichen Aspekte einer Beteiligung an dem betreffenden Bauherrenmodell nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der in Aussicht gestellten steuerrechtlichen Vorteile sondern nur auf Ersatz desjenigen Schadens in An-spruch nehmen könne, der in der Differenz zwischen seiner Vermögenslage ohne Beteiligung am Bauherren-modell und derjenigen Mitbeteiligung am Bauherren-modell besteht.
Der Senat ist nicht deshalb gehindert, das Scha-densersatzbegehren des Klägers auch unter diesem Blickwinkel zu prüfen, weil der Kläger vor dem Hinweisbeschluß des Senats vom 11. August 1993 sei-nen Schadensersatzanspruch nicht auf diesen Bera-tungsfehler gestützt hat. Das Gericht hat auf der Grundlage des gesamten Vorbringens des Klägers zu prüfen, ob es die Voraussetzungen der Normen aus-füllt, aus denen der mit der Klage geltend gemachte Anspruch begründet sein könnte. Demgemäß wird der Streitgegenstand bestimmt von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruchs und dem zugehö-rigen Lebenssachverhalt, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird (BGH NJW 1981, 2306). Im hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger sein Schadens-ersatzbegehren von Anfang an darauf gestützt, daß der Zeuge St. ihm nicht von einem aussichtslosen Prozeß abgeraten habe, mit dem er die Verurteilung der Steuerbevollmächtigten zum Ersatz der entgan-genen Steuervorteile habe erreichen wollen. Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs hat er auf den Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme des Zeugen verwiesen. Damit war das gesamte Gutachten einer rechtlichen Überprüfung unter dem Blickwinkel der Erfolgsaussicht des gegen den Steuerbevollmäch-tigten G. ins Auge gefaßten Schadensersatzprozes-ses unterworfen. Somit liegt keine Klageänderung oder Klageerweiterung darin, daß der Kläger seine Schadensersatzklage nunmehr hilfsweise auch darauf stützt, über die Schadensberechnung falsch belehrt worden zu sein.
In seinem im Jahre 1989 erstatteten Gutachten hat der Zeuge St. die Auffassung vertreten, der vom Steuerbevollmächtigten G. zu leistende Schadens-ersatz bestehe in einem Ausgleich dafür, daß der Kläger das Hausgrundstück wegen entgangener Vor-steuer Erstattung "zu teuer" erworben habe. Diese Auffassung hat der Zeuge auf die in WM 1988, 1688 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt. In der Tat hat der Bundesgerichtshof dort in einem Fall, in dem ein Anlagevermittler für ein entsprechend ausgestaltetes Bauherrenmodell mit der Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters geworben und dadurch einen Kapitalanleger zu einer Beteiligung an dem Bauvorhaben veranlaßt hatte, Anlagevermittler, der schuldhaft seine Aufklärungs-pflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Ri-siken der Gewährung der angestrebten Vorsteuerer-stattung verletzt hat, für verpflichtet gehalten, dem Kapitalanleger Schadensersatz wegen entgangener Vorsteuererstattung zu leisten. Dabei handelte es sich nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht um Schadensersatz für entgangenen Gewinn, sondern um einen Ausgleich dafür, daß der Kapita-lanleger nach seiner Behauptung das Hausgrundstück wegen der entgangenen Vorsteuererstattung "zu teu-er" erworben habe. Diese Entscheidung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in denjenigen Fällen, in denen der Geschädigte bei Vertragsverhandlungen durch falsche Angaben zum Vertragsabschluß veranlaßt worden ist. In diesen Fällen haftet der Vertragspartner des Geschädigten ebenso wie derjenige, der als dessen Vertreter oder Verhandlungsgehilfe dem Vertragsgegenstand beson-ders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrach-tung gleichsam in eigener Sache handelt oder ge-genüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat, auf den Ver-trauensschaden, der beim Festhalten am Vertrag auch den durch die Täuschung veranlaßten Mehraufwand im Sinne von "Zuviel"-Aufwand umfaßt (BGH NJW 1980, 2408; NJW-RR 1986, 1102; WM 1988, 1685 = NJW-RR 1989, 150).
Im hier zu entscheidenden Fall ist der Steuerbe-vollmächtigte G. indessen gegenüber dem Kläger we-der als Vertragspartner bezüglich der Durchführung des Bauherrenmodells noch als dessen Vertreter oder sonst als dessen Sachwalter, etwa als Anlagenver-mittler, bei Vertragsverhandlungen aufgetreten. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er die für eine Haftung wegen Inanspruchnah-me besonderen persönlichen Vertrauens erforderliche Stellung eines Sachwalters des Anlagevertreibers (BGH NJW 1990, 1907) hatte, als er dem Kläger die Beteiligung an dem Bauherrenmodell empfahl. Die Anlageempfehlung erfolgte vielmehr - wie es in dem insoweit nicht angegriffenen Gutachten des Zeugen St. heißt - "im Rahmen des laufenden Steuerbera-tungsmandates". Demgemäß hat der Kläger in dem Rechtsstreit 16 O 481/89 LG Hagen die Auffassung vertreten, der Steuerbevollmächtigte G. sei ihm "aus positiver Forderungsverletzung des Steuerbe-ratungsvertrages" zum Schadensersatz verpflichtet. Hat der Steuerbevollmächtigte aber seine Bera-tungspflicht im Rahmen eines zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen allgemeinen Steuerberatungs-vertrages schuldhaft verletzt, ohne Sachwalter des Anlagevertreibers zu sein, besteht kein Bedürfnis ihn in dem Umfang wie den Anlagevertreiber haften zu lassen; seine Schadensersatzpflicht ist vielmehr auf die normale Haftung bei beratender Tätigkeit beschränkt, die dahin geht, daß er den Mandanten so zu stellen hat, wie dieser bei pflichtgemäßer Beratung gestanden hätte. Grundsätzlich kann der Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der steuer-lichen Vorteile des Anlagemodells im Sinne einer Garantie für einen bestimmten steuerlichen Erfolg in Anspruch genommen werden. Der Schaden ist grund-sätzlich in derselben Weise wie in anderen Fällen der Haftung wegen fehlerhafter Rechtsberatung, so bei der Anwalts- und Notarhaftung, in der Weise zu berechnen, daß dem Mandanten nur der Nachteil zu ersetzen ist, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung ent-standen ist (NJW 1988, 2880). Der Kläger konnte vom Steuerberater G. demgemäß nur den Schaden ersetzt verlangen, der in der Differenz zwischen der Vermö-genlage ohne Anlagebeteiligung und derjenigen als Folge der Anlagebeteiligung bestand. Hierzu gehören Aufwendungen, die dem Kläger nicht erwachsen wären, hätte er den Vertrag über die Vermögensanlagen nicht geschlossen. Sein Schadensersatzanspruch um-faßte nicht das Erfüllungsinteresse.
Bei Anwendung des üblichen, von einem Rechtsanwalt
- Bei Anwendung des üblichen, von einem Rechtsanwalt
zu fordernden Sorgfalt hätten der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiter Dr. St. auf Grund der bis zum Jahre 1989 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Haftungsumfang bei Beratungsfeh-lern rechtsberatender Berufe einerseits und zur Haftung bei Vermögensanlageberatung andererseits zu dem oben gefundenen Ergebnis kommen und dem Kläger davon abraten müssen, im Klagewege einen Ausgleich für die entgangene Vorsteuererstattung zu verlan-gen, da eine hierauf gerichtete Klage bei richtiger Entscheidung keinen Erfolg haben konnte. Daß er oder der Zeuge St. dem Kläger einen entsprechenden Rat gegeben hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Nach dem Vorbringen des Klägers hätte er im Falle einer derartigen Beratung von der Klageerhe-bung abgesehen, da ihm lediglich an einem Ersatz des ihm entgangenen Vorteils der Vorsteuererstat-tung gelegen gewesen sei. Dem Kläger kommt die Vermutung zugute, daß ein Mandant einen pflichtwid-rig unterlassenen Rat des Anwalts vernünftigerweise befolgt hätte; der Anwalt hat darzulegen und zu beweisen, daß sich der Mandant über jeden Rat und Hinweis hinweggesetzt hätte und der Schaden deshalb auch bei richtigem Verhalten eingetreten wäre (BGH NJW 1981, 2741 und 1983, 1665). Daß der Beklagte entgegen einem Hinweis des Beklagten bzw. des Zeugen St. auf die Erfolglosigkeit einer auf Ersatz entgangener Kostenerstattung gerichteten Klage den-noch mit diesem Ziel einen Prozeß gegen den Steuer-bevollmächtigten G. geführt hätte, hat der Beklagte nicht dargetan, geschweige denn bewiesen.
Der dem Kläger durch die fehlerhafte anwaltliche
- Der dem Kläger durch die fehlerhafte anwaltliche
Beratung entstandene Schaden beläuft sich auf ins-gesamt 6.622,-- DM.
Da der Kläger den Rechtsstreit 16 O 481/89 LG Hagen bei richtiger Beratung nicht geführt hätte, kann er vom Beklagten Ersatz der ihm durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten verlangen. Aus der Aussage des Zeugen St. vor dem Landgericht ergibt sich, daß das vom Kläger in dem Schadensersatz-prozeß verfolgte Klagebegehren seinem im Rahmen einer mündlichen Erörterung der Prozeßaussichten erteilten Rat entsprochen hat. Der Senat hat bei dieser Sachlage keine Bedenken, davon auszugehen, daß die nach einem Streitwert von 30.200,91 DM erwachsenen Kosten des vorgenannten Rechtsstreits durch die fehlerhafte Beratung verursacht worden sind. Dazu gehören die Kosten des eigenen Prozeß-anwalts des Klägers in Höhe von 2.425,92 DM (Rech-nung des Rechtsanwalts und Notars Linnenkugel vom 28. Juni 1990) sowie die im Beschluß der Rechts-pflegerin des Landgerichts Hagen vom 25. Mai 1990 gegen ihn festgesetzten Prozeßkosten des Steuer-bevollmächtigten G. zum Betrage von 2.472,88 DM, außerdem die von ihm - dem Kläger - gezahlten Gerichtskosten jenes Verfahrens in Höhe des geltend gemachten Betrages von 904,-- DM, schließlich auch die Abratekosten der Berufungsanwälte des Klägers in Höhe von 819,20 DM (Rechnung der Rechtsanwälte Dr. R., Dr. Sp. und Partner vom 23. Juli 1990). Daß der Kläger auf den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. Mai 1990 insgesamt 25.000,-- DM gezahlt hat, hat er nicht bewiesen. Einen entsprechenden Zahlungsbeleg hat er nicht vorgelegt. Die von ihm geltend gemachten Kosten der Rechnung der Rechtsan-wälte Dr. K., W. und Partner vom 7. November 1990 über 521,66 DM kann der Kläger nicht ersetzt ver-langen. Zu Recht rügt der Beklagte, daß der Kläger nicht dargetan hat, wodurch diese Kosten enstanden, insbesondere, daß sie eine Folge des anwaltlichen Beratungsfehlers sind. Ebenso wenig umfaßt der Schadensersatzanspruch des Klägers die Kosten des Rechtsgutachtens in Höhe von 1.413,26 DM, da sie nicht durch den anwaltlichen Beratungsfehler verur-sacht worden sind, vielmehr auch bei richtiger Be-ratung entstanden wären.
Der zum Betrage von 6.622,-- DM begründete Scha-
- Der zum Betrage von 6.622,-- DM begründete Scha-
densersatzanspruch des Klägers ist in Höhe von 918,84 DM durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen, die dem Beklagten unstreitig gegen den Kläger zu-stehen, gemäß § 389 BGB erloschen.
Der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatz-
- Der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatz-
anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die drei-jährige Verjährungsfrist des Anspruchs, die mit der Schadensentstehung im Jahre 1989, in dem die gut-achtliche Stellungnahme dem Kläger zur Kenntnis ge-geben und von ihm die Klage gegen den Steuerbevoll-mächtigten G. erhoben wurde, begann, endete im Jah-re 1992. Sie wurde gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch die dem Beklagten am 4. Dezember 1991 zugestellte Klage unterbrochen. Soweit der Schadensersatzanspruch in der Berufungsinstanz auch auf eine fehlerhafte Schadensberechnung gestützt wird, ist damit kein neuer Anspruch geltend gemacht worden; der Streit-gegenstand ist - wie oben bereits ausgeführt wur-de - seit Klageerhebung unverändert geblieben.
In Höhe des restlichen Schadensersatzanspruchs des
- In Höhe des restlichen Schadensersatzanspruchs des
Klägers von 5.703,16 DM nebst 4 % Zinsen seit Zu-stellung der Klage (§§ 288, 291 ZPO) ist der Klage somit unter Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 7.943,36 DM. Die sich aus diesem Urteil erge-bende Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000,-- DM. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erfüllt sind.