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Oberlandesgericht Köln·17 U 181/02·16.12.2003

Hausverwalterhaftung: Erstattung nicht belegter Treuhandkonto-Entnahmen an Erben

ZivilrechtSchuldrechtErbrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Hausverwalter wurde von den Erbinnen der Eigentümerin auf Auszahlung/Erstattung von vom Treuhandkonto entnommenen Beträgen in Anspruch genommen; zudem begehrte er widerklagend Einsicht in Unterlagen. Das OLG hielt den Verwalter wegen fehlender ordnungsgemäßer Buchführung und nicht nachgewiesener objektbezogener Mittelverwendung überwiegend für erstattungspflichtig. Die Klage wurde nach Teilrücknahme und geringfügiger Korrektur teilweise abgewiesen; eine Feststellung der (einseitigen) Erledigung schied aus, die Kosten blieben insoweit wegen verzögerter Auskunftserteilung beim Beklagten. Die auf § 810 BGB gestützte Widerklage auf Einsichtnahme blieb mangels rechtlichen Interesses erfolglos.

Ausgang: Berufung führte nach Klagerücknahme zur teilweisen Abänderung; Zahlung überwiegend zugesprochen, Erledigungsfeststellung und Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Hausverwalter, der treuhänderisch Gelder des Eigentümers verwaltet, hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und Belege vorzuhalten; fehlt es daran, trägt er das Risiko der Nichterweislichkeit der Mittelverwendung.

2

Der Anspruch auf Herausgabe bzw. Erstattung nach § 667 BGB setzt bei Entnahmen vom Treuhandkonto voraus, dass der Beauftragte die sachgerechte, objektbezogene Verwendung der abverfügten Beträge darlegt und beweist.

3

Neues Vorbringen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren sind nach § 531 ZPO ausgeschlossen, wenn kein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO dargetan ist.

4

Eine prozessuale Erledigungsfeststellung kommt nicht in Betracht, wenn die im Stufenverfahren erteilte Auskunft ergibt, dass ein bezifferter Zahlungsanspruch insoweit nicht bestand; dies gilt auch bei Auskunftserteilung nach Bezifferung des Zahlungsantrags.

5

Ein Einsichtsanspruch aus § 810 BGB erfordert ein konkret dargelegtes rechtliches Interesse und Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen Urkundeninhalt und Rechtsverhältnis; eine bloße Ausforschung zur Schaffung von Prozessmaterial genügt nicht.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 ZPO§ 279 Abs. 1 ZPO§ 139 ZPO§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO§ 667 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 389/98

Tenor

Das am 29. Oktober 2002 verkündete Schluss-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 389/98 – wird in Höhe eines Teilbetrages von 16.712,22 € für wirkungslos erklärt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamthandgläubigerinnen 81.572,87 € (entsprechend 159.542,67 DM) zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen 38 % und der Beklagte 62 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen 8 % und der Beklagte 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

A.

2

Wegen des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

3

Das Landgericht hat den in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch in Höhe von 98.505,01 € (umgerechnet 192.659,06 DM) zugesprochen; bezüglich des weitergehenden Zahlungsantrags in Höhe von 25.394,61 € (umgerechnet 49.667,54 DM) hat es die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Die weitergehende Zahlungsklage sowie die auf Einsicht in Unterlagen des Jahres 1998 gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Die Abweisung des Zahlungsbegehrens bezieht sich auf einen Restbetrag von 702,85 DM aus der Kontobelastung vom 14.08.1995, einen Restbetrag von 5.574,81 DM aus den Kontobelastungen von Oktober 1995, die Kontobelastung vom 19.12.1995 (GA 72) in Höhe von 418,10 DM, die Kontobelastung Nr. 93/97 oder 94/97 in Höhe von 393,76 DM, den Fehlbetrag aus Januar 1998 (GA 124) in Höhe von 2.257,44 DM sowie darauf, dass das Landgericht zwei Aufrechnungsforderungen des Beklagten hat durchgreifen lassen, und zwar die Erstattung der Kosten von 1.200,00 DM für die Bezahlung einer Rechnung der Firma A und zum anderen die Bezahlung einer Rechnung der Firma B über 13.222,27 DM (UA 24 – GA 659 R).

4

Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Zahlungsklage, auch soweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt worden ist, sowie die Zusprechung seines Widerklagebegehrens.

5

Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und notwendige Hinweise nicht erteilt. Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen betrügen in ihrer Gesamtheit lediglich 258.497,76 DM; das seien 7.045,94 DM mehr als der ursprüngliche Klagezahlungsantrag von 265.443,70 DM.

6

Er trägt weiter im Wesentlichen vor, mit dem Zeugen Prof. C sei vereinbart worden, dass er die seit 1985 vernachlässigte Heiz- und Nebenkostenabrechnung gegenüber den Mietern nachhole und dafür pauschal 3.000,00 DM pro Jahr und Haus habe bekommen sollen. Die Abrechnungen seien ordnungsgemäß erfolgt und Abhebungen vom Konto durch Rechnungen, darunter auch Eigenrechnungen des Beklagten im Rahmen der Hausmeistertätigkeit, belegt. Aus den den Klägerinnen überreichten Unterlagen über die Verwaltung des Objekts ergäben sich die von den Klägerinnen vermissten Belege über eine objektbezogene Verwendung abgehobener Gelder.

7

In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2003 haben die Klägerinnen die Klage mit Zustimmung des Beklagten in Höhe von 16.712,22 € (entsprechend 32.686,26 DM) zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung bezieht sich auf folgende zugesprochenen Positionen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils: Pos. 5. in Höhe eines Teilbetrages von 23,90 DM, Pos. 8. in Höhe eines Teilbetrages von 2.103,39 DM, Pos. 20. in Höhe von 4.695,00 DM, Pos. 23. in Höhe von 1.000,00 DM, Pos. 24. in Höhe eines Teilbetrages von 646,37 DM und Pos. 28. in Höhe eines Teilbetrages von 24.217,60 DM.

8

Der Beklagte beantragt,

9

             das angefochtene Urteil abzuändern und die Zahlungsklage – soweit nicht zwischenzeitlich zurückgenommen – abzuweisen sowie - auf die Widerklage hin - die Klägerinnen zu verurteilen, bei Meidung des gesetzlich zulässigen Zwangsgeldes – ersatzweise Zwangshaft – ihm Einsicht in alle Anlagen zu den Kontoauszügen des Kontos 000  bei der D für die Jahre 1990 bis 1998, alle Festgeldkonten, sämtliche  Darlehenskonten, einen Ordner „Schriftverkehr Mit der Eigentümerin/Mieterin/Lieferanten“,  zwei Ordner „Umbau/Anbau“ mit den Rechnungen aus der Bauphase, drei Ordner „Erledigte Vorgänge“ mit dem Schriftwechsel zu auftragsgemäß durchgeführten Klageverfahren, auftragsgemäß auch rückwirkend durchgeführten Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen etc. sowie einen Ordner „Verträge“ mit Versorgungs-, Versicherungs-, Hausbesorgungs- und sonstigen Verträgen für das Objekt E 41-43 in F zu gewähren.

10

Die Klägerinnen beantragen,

11

             die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 17.04.2003.

13

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

14

B.

15

Die formell unbedenkliche Berufung des Beklagten führt – nachdem die gegen ihn zugesprochene Klage in Höhe eines Teilbetrages von 16.712,22 € (entsprechend 32.686,26 DM) zurückgenommen worden ist – zur Abweisung des Zahlungsanspruches in Höhe weiterer 430,13 DM und – bei Aufrechterhaltung der Kostentragungspflicht des Beklagten – zur Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache. Im übrigen ist die Berufung nicht begründet.

16

I.

17

Nachdem die Klägerin die Klage im Verhandlungstermin vor dem Senat vom 01.10.2003 in Höhe von 16.712,22 € (entsprechend 32.686,26 DM) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das angefochtene Urteil insoweit wirkungslos. Dies war bei der Neufassung des Tenors entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.

18

II.

19

Ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist in der Berufung vom Beklagten nicht hinreichend vorgetragen worden.

20

1.

21

Das Unterbleiben einer Güteverhandlung nach § 279 Abs. 1 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung ist dem Landgericht nicht anzulasten; die genannte Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Die Vorschrift will für weitere Konzentration und Beschleunigung durch „Vorschaltung“ einer Güteverhandlung vor die eigentliche mündliche Verhandlung sorgen (Foerste, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 279 Rn. 1). Hier hatte vor dem Landgericht bereits am 13.07.1999 der erste Termin zur mündlichen Verhandlung über den in erster Stufe gestellten Auskunftsantrag stattgefunden (GA 186 f.); selbst über den in letzter Stufe gestellten Zahlungsantrag fand die mündliche Verhandlung vor Inkrafttreten der ZPO-Reform zum 01.01.2002 – nämlich am 28.08.2001 - statt (GA 429 f.).

22

2.

23

Auch sind dem Landgericht keine Versäumnisse bei der Erteilung von Hinweisen (§ 139 ZPO) vorzuhalten. Soweit der Beklagte hier beanstandet, dass ihm „keine ausreichenden Hinweise über die Rechtsansichten des Landgerichts gegeben“ worden seien, ist dieser Vortrag vollkommen pauschal und substanzlos, weil offen bleibt, welchen Vortrag der Beklagte aufgrund welcher unterbliebener Hinweise nachgebracht haben würde.

24

3.

25

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung ist ebenfalls nicht konkret und nachvollziehbar ausgeführt. Es fehlt sowohl an der Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung – hier: die unterbliebene  Beweisaufnahme – und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) als auch an der Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

26

III. Zur Klage:

27

1. Zahlungsantrag:

28

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 98.505,01 € verurteilt. Nach teilweiser Rücknahme der Klage ist  eine Verurteilung des Beklagten  in Höhe von 81.572,87 € (entsprechend 159.542,67 DM) gerechtfertigt.

29

Der Beklagte ist den Klägerinnen als Miterbinnen nach der verstorbenen Frau G nach §§ 667, 1922 BGB wie auch nach §§ 325, 675 BGB zur Zahlung eines Betrages von 81.572,87 € verpflichtet.

30

Der Beklagte hatte nach § 4 Nr. 2 des mit der Erblasserin abgeschlossenen Hausverwaltervertrages (GA 22) „über alle Einnahmen und Ausgaben … ordnungsgemäß Buch zu führen und alle Belege sorgfältig zu sammeln“. Dieser vertraglichen Verpflichtung ist der Beklagte in großem Umfange nicht nachgekommen. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist nicht erstellt, jedenfalls nicht vorgelegt worden. Seiner Vorlagepflicht zu den Belegen ist der Beklagte ebenfalls nicht nachgekommen, soweit es die noch streitigen Positionen anbetrifft.

31

Auch hat der insoweit beweispflichtige Beklagte die sachgerechte Verwendung der von ihm abverfügten Geldbeträge weitgehend nicht nachgewiesen. Das gilt nicht nur für die von ihm teilweise eingewandte Verwendung der Geldbeträge für Hausmeistertätigkeiten, sondern auch bezüglich der Verwendung für  die Durchführung baulicher Maßnahmen oder für andere Zwecke.

32

a)

33

Die zuzusprechende Klageforderung setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen, wobei sich nachfolgende Ausführungen an Aufbau und Darstellung im angefochtenen Urteil anlehnen:

34

(1) Scheckbelastung vom 04.09.1992 in Höhe von 1.630,20 DM:

35

Die durch den Kontoauszug vom 04.09.1992 (GA 28) dokumentierte, unstreitige Scheckbelastung (Scheck Nr. 639) auf dem vom Beklagten für die Erblasserin geführten Treuhandkonto Nr. 000 bei der D soll nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des – für die Verwendung der auf dem Konto befindlichen Gelder darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten (GA 297) eine Privatentnahme der Erblasserin dargestellt haben. Für diesen Vortrag ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die von ihm hierzu allein benannte Zeugin H (GA 297) – Beweisfrage I.5. (GA 443) - ist bei der D nicht bekannt, wie deren Schreiben vom 23.11.2001 (GA 461) zu entnehmen ist.

36

Der Anordnung des Landgerichts vom 29.11.2001 (GA 469, 473) nach § 356 ZPO ist der Beklagte nicht nachgekommen.

37

Mit den nunmehr im Schriftsatz vom 02.06.2003 (GA 806) benannten Beweismitteln ist der Beklagte nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

38

Die Klägerinnen können daher nach wie vor Erstattung des zugesprochenen Betrages von                  1.630,20 DM

39

verlangen.

40

(2) Scheckbelastung vom 27.10.1992 in Höhe von 8.791,68 DM:

41

Die - ebenfalls - durch Kontoauszug vom 28.10.1992 (GA 29) dokumentierte, unstreitige Belastung des Treuhandkontos per Scheck (Scheck Nr. 640) soll nach dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz - Schriftsatz vom 29.01.2001 (GA 297) dem Ausgleich einer Rechnung des Beklagten für Dienstleistungen in den Jahren 1990-1992 gedient haben. Mit späterem Schriftsatz vom 08.05.2001 (GA 387, 388) behauptet der Beklagte, dass der Zahlungsbetrag für die Instandsetzung der Briefkasten- und Klingelanlage und für Beratungs- und Vermittlungstätigkeit in der Mietsache Dr. I wie auch für einen Leitungswasserschaden vom 30.11.1990 verwendet worden sei. Der hierzu vom Beklagten benannte Zeuge J (GA 297, 388) – Beweisfrage I.7. (GA 444) – vermochte im Rahmen seiner Vernehmung insoweit nichts zu bekunden, weil er bei Vornahme der Kontobelastung bereits aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden sei (GA 594 unten, 595).

42

Im Berufungsverfahren nimmt der Beklagte Bezug auf eine eigene Aufstellung (Anl. B II 3 – GA 766). Darin taucht zwar der Buchungsbetrag von 8.791,68 DM auf, es fehlt jedoch nach wie vor die Vorlage der dem Buchungsbetrag entsprechender Rechnungen.

43

Mangels einer festzustellenden Verwendung für das Mietobjekt ist der Beklagte weiterhin zur Erstattung des Betrages in Höhe von                          8.791,68 DM

44

verpflichtet.

45

(4a) Teilbetrag von 1.070,00 DM aus der Kontobelastung vom 31.12.1992:

46

Hinsichtlich der zugesprochenen Summe von 1.070,00 DM hat der Beklagte erstmals unter dem 29.01.2001 (GA 298, 389) dargelegt, dass dieser Betrag für den Einkauf von Pflanzen beim Gartencenter F ausgegeben worden sein soll.

47

Die hierzu benannten Zeugen K und J haben den – von den Klägerinnen bestrittenen – Sachvortrag des Beklagten (dazu Beweisfrage I. 8. – GA 444) jedoch nicht bestätgt.

48

Der Zeuge K ist bei dem Gartencenter nicht bekannt (GA 508, 509). Der vom Beklagten weiter benannte Zeuge J ist zu diesem Beweisthema nicht gehört worden (GA 444, 448, 592 ff.). Er war nach eigenem Bekunden (GA 592) nur bis zum 31.12.1991 beim Beklagten tätig. Zu der Kontobelastung vom 31.12.1992 kann er infolgedessen aus eigener Kenntnis nichts sagen.

49

Dementsprechend ist der Beklagte in der Berufungsbegründung auf den Zeugen J nicht mehr zurückgekommen. Der Beklagte benennt nunmehr im Schriftsatz vom 02.06.2003 (GA 809, 806) erstmals die Zeugen L und M; ferner beantragt er die Parteivernehmung der Klägerinnen. Damit ist der Beklagte jedoch nach § 531 ZPO zu präkludieren. Ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO liegt auch insoweit nicht vor.

50

Der Beklagte hat den Betrag von                1.070,00 DM

51

an die Klägerinnen zu erstatten.

52

(5a) Teilbetrag von 718,01 DM aus der Kontobelastung vom 12.03.1993 über insgesamt 15.718,01 DM:

53

Der Kontoauszug vom 12.03.1993 (Anl. K 10 – GA 35) weist eine Lastschrift im „Datenträgeraustausch“ aus insgesamt 4 Einreichungen aus, allerdings fehlen dort Angaben zu den Einzeleinreichungen.

54

Bezüglich einer Teilsumme von 718,01 DM hatte der Beklagte in erster Instanz behauptet (GA 298, 363), es seien ausgegeben worden:

55

-          252,28 DM für den Kauf eines Feuerlöschers auf Anweisung von Herrn Prof. C,

56

-          441,83 DM für die Durchführung einer Heizungsreparatur und

57

-          23,90 DM für die Erneuerung eines Schlüssels.

58

Hierzu benannt hatte der Beklagte die Zeugen N, O, P und J (GA 299). Belege vermochte der Beklagte nicht vorzulegen. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme (vgl. Beweisfrage I. 9.) hat den Beklagtenvortrag nicht bewiesen.

59

Der angebliche Kauf des Feuerlöschers wurde von dem Zeugen N nicht bestätigt (vgl. GA 516 f.). Gleiches gilt für den Zeugen O, der ohne Kenntnis der Rechnungsnummer und des Rechnungsempfängers keine Angaben machen kann (GA 497). Ebenso konnte der Zeuge P zu dem behaupteten Schlüsselkauf keine sachdienlichen Angaben machen (GA 481).

60

Das mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.09.2002 insoweit mitgeteilte Vorbringen (GA 612) ist vom Landgericht zu Recht gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen worden. Der dort in Ablichtung vorgelegte „Datenträgerbegleitzettel“ (GA 618) sagt über die Objektbezogenheit der bezahlten Rechnungen Q und O nichts aus.

61

Soweit der Beklagte in der Berufung mit Schriftsatz vom 02.06.2003 (GA 810) die Klägerinnen als Partei und „die zuständigen Mitarbeiter der Firmen Q und Elektro-O“ als Zeugen benennt, ist diesen Beweisantritten nach § 531 ZPO nicht nachzugehen. Ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Der Beklagte hatte nach Kenntnis der für ihn negativen Beweiserkenntnisse zu den hier interessierenden Fragen im Februar 2002 (GA 481, 497, 516 ff.) noch ausreichend Zeit, bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom 13.08.2002 auf die Klägerinnen zurückzugreifen oder andere Zeugen zu benennen.

62

In Höhe des Betrages von 23,90 DM haben die Klägerinnen die Klage zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass die Zahlung an die Erblasserin gegangen und damit eine sachgerechte Verwendung nachgewiesen sei. Nach Abzug verbleiben noch (718,01 DM – 23,90 DM =) 694,11 DM, über die der Beklagte nachweislos verfügt und die er den Klägerinnen zu erstatten hat.

63

(6) Kontobelastung vom 18.05.1993 in Höhe von 1.000,00 DM:

64

Die Klägerinnen nehmen hier Bezug auf den Kontoauszug vom 18.05.1993 (GA 36), der eine Barscheckeinlösung über 1.000,00 DM ausweist.

65

Der Vortrag des Beklagten erster Instanz (GA 299, 363), wonach der Betrag dem Zeugen Prof. C ausgehändigt worden sein soll, wurde in der Beweisnahme des Landgerichts (vgl. Beweisfrage I. 10- GA 436) von dem hierzu benannten Zeugen J nicht bestätigt (GA 607).

66

Soweit die Berufung hierzu neue Beweismittel vorbringt (GA 810), kann sie damit nach § 531 ZPO – ein Ausnahmefall des Abs. 2 der Vorschrift liegt nicht vor - nicht mehr gehört werden.

67

Der Beklagte ist danach den Klägerinnen zur Erstattung des Betrages von                                     1.000,00 DM

68

verpflichtet.

69

(7) Kontobelastungen in der Zeit vom 08.10.1993 bis zum 28.04.1994 in Gesamthöhe von 47.264,27 DM, und zwar im Einzelnen:

70

- 08.10.1993 (GA 37) i. H. v. 5.343,72 DM,

71

- 13.10.1993 (GA 38) i. H. v. 5.022,48 DM,

72

- 08.11.1993 (GA 39) i. H. v. 6.000,00 DM,

73

- 25.11.1993 (GA 40) i. H. v. 3.500,00 DM,

74

- 26.11.1993 (GA 41) i. H. v. 6.003,00 DM,

75

- 08.12.1993 (GA 42) i. H. v. 3.422,40 DM,

76

- 17.01.1994 (GA 43) i. H. v. 3.318,67 DM,

77

- 29.03.1994 (GA 44) i. H. v. 4.394,00 DM,

78

- 25.04.1994 (GA 45) i. H. v. 8.500,00 DM und

79

- 28.04.1994 (GA 46) i. H. v. 1.760,00 DM .

80

Der Beklagte hatte zu diesen (überwiegend) Scheckbelastungen behauptet, die Auszahlungen seien wie folgt verwendet worden:

81

-          der Betrag von 6.003,00 DM für die Mietauseinandersetzung gegen den Mieter P,

82

-          für Instandsetzungsarbeiten in den Jahren 1991/92,

83

-          für die „Winterliche Verkehrssicherung (WVS)“ 1991/92,

84

-          für die nachträgliche Fertigung der Jahresabrechnungen an Nebenkosten der Jahre 1985-1990.

85

Das Landgericht hat den Beklagten bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der vorstehenden Belastungen zu Recht für beweisfällig erachtet.

86

Der vom Beklagten benannte Zeuge J hat zu den einzelnen Belastungen konkret nichts bekunden können, weil er bereits vor Tätigung der Belastungen aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden war. Soweit er bestätigt hat (GA 595), dass der Beklagte für Rechnung der Erblasserin die „Winterliche Verkehrssicherung“ organisiert habe, steht dem nicht nur die anders lautende Aussage des Zeugen C (GA 546) entgegen, wonach die „Winterliche Verkehrssicherung“ Sache der jeweiligen Mieter gewesen sei. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, weshalb die hierfür aufzuwendenden Kosten der Jahre 1991/92 von jährlich (netto) 1.000,00 DM, um die es hier geht, in bar und nicht per Überweisung mit Angabe des konkreten Verwendungszwecks gezahlt worden sind. Für die – nach dem Bekunden des Zeugen C (GA 546) nachträglich erfolgte - Erstellung der Nebenkostenabrechnungen des Zeitraums 1985-1990 fehlt eine ordnungsgemäße Rechnungslegung.

87

Der Beklagte will – wie er mit der Berufung geltend macht - eine solche unter dem 25.10.1991 (GA 758) vorgenommen haben auf der Grundlage einer Honorarabrede, die er mit – ebenfalls bestrittenem – Schreiben vom 21.08.1990 (Anl. B II 1 – GA 702, 703) dem Zeugen C bestätigt haben will. Wenn der Beklagte tatsächlich unter dem 25.10.1991 eine Gesamtabrechnung erteilt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Rechnungsbetrag von 20.520,00 DM (GA 758) nicht in einer Summe für sich „abgebucht“ hat. Die Belastungen, um die es hier geht, stammen aus dem Zeitraum Oktober 1993 bis April 1994 und dürften schwerlich als Akontozahlungen auf die Rechnung vom 25.10.1991 anzusehen sein. Solche hätten auch im Einzelnen dargelegt werden müssen.

88

Die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in den Jahren 1991/92 ist somit weiterhin nicht substantiiert dargetan.

89

Auf die in erster Instanz nicht nachgewiesene Geldentnahme zur Erledigung der „Mietangelegenheit P“ ist der Beklagte in der Berufung konkret nicht mehr zurückgekommen.

90

Der Beklagte bleibt den Klägerinnen damit zur Erstattung des Gesamtbetrages von                        47.264,27 DM

91

verpflichtet.

92

(8) Kontobelastungen für Objektpflege und Aushilfen im Zeitraum Mai 1994 bis Dezember 1997 in Gesamthöhe von 39.417,63 DM, und zwar im Einzelnen:

93

- 27.06.1994 (GA 47) i. H. v. 1.200,00 DM,

94

Die Entnahme des Betrages durch den Beklagten steht fest (GA 47). Dass sie für die vom Beklagten behauptete „Objektpflege“ (GA 365) erfolgt ist, steht nicht fest. Allerdings wäre der Beklagte nach § 1 des Hausverwaltervertrages (GA 21) ermächtigt gewesen, „die zur laufenden Verwaltung des … Grundstücks notwendigen und zweckmäßigen Angelegenheiten zu erledigen“. Zu solchen Angelegenheiten gehört auch die Ausübung von Hausmeistertätigkeiten zur Pflege des Mietobjekts. Es fehlt aber hier eine entsprechende Rechnung bzw. ein Beleg für deren Durchführung, so dass trotz entsprechender (Außen-)Vollmacht und Vornahme der Bezahlung der Beklagte die Erbringung der „Objektpflegetätigkeiten“ nachzuweisen hat.

95

Die vom Landgericht vernommenen Zeugen J und S vermochten zur Entnahme dieses Betrages und zu dessen Hintergründen nichts zu sagen.

96

-  Jahr 1995 (GA 62) i. H. v.   281,44 DM („Sonstiges“),

97

-  Jahr 1995 (GA 62) i. H. v. 1.695,06 DM („Sonstiges“),

98

- 04.05.1994 (GA 62) i. H. v. 4.000,00 DM („Sonstiges“),

99

  10.05.1994 (GA 62) i. H. v.   206,25 DM („Sonstiges“),

100

Auch hier soll es sich um Kosten für Aushilfen für die Objektpflege gehandelt haben (GA 367). Es fehlen auch insoweit entsprechende Rechnungen, denen die in der Aufstellung GA 62 u.a. aufgeführten Zahlungen zugeordnet werden können.

101

- 14.07.1995 (GA 64) i. H. v. 2.000,00 DM,

102

Zu dieser Barabhebung hat der Beklagte vorgetragen (GA 367), es habe sich um eine Akontozahlung zu den auf GA 367 näher bezeichneten Vorgängen gehandelt. Eine Rechnung hierzu ist nicht ersichtlich.

103

- 04.09.1995 (GA 63) i. H. v.   517,50 DM,

104

Auch hier geht es nach dem Vorbringen des Beklagten (GA 369) um die „Objektpflege“, wobei jedoch wiederum eine Rechnung fehlt.

105

- 10.10.1995 (GA 68) i. H. v.   700,00 DM,

106

- 04.12.1995 (GA 70) i. H. v.   195,00 DM,

107

- 22.12.1995 (GA 72) i. H. v.   310,00 DM,

108

- 19.12.1995 (GA 72) i. H. v.   700,00 DM,

109

- 21.12.1995 (GA 72) i. H. v. 5.000,00 DM,

110

- 27.12.1995 (GA 73) i. H. v.   930,00 DM,

111

- 27.12.1995 (GA 73) i. H. v. 1.000,00 DM,

112

Auch insoweit soll es sich um Aufwendungen des Beklagten für die „Objektpflege“ handeln (GA 370-372). Diese sind jedoch ebenfalls unbelegt geblieben.

113

- 11.04.1996 (GA 83) i. H. v. 1.201,00 DM,

114

Es soll sich hier um eine Zahlung für die „Winterliche Verkehrssicherung“ in 1994 handeln (GA 373). Belege fehlen auch insoweit. Eine Erstattung kommt daher nicht in Betracht.

115

- 07.05.1996 (GA 84) i. H. v.   500,00 DM,

116

- 20.06.1996 (GA 85) i. H. v.   200,00 DM,

117

- 04.10.1996 (GA 88) i. H. v.   546,24 DM,

118

Auch insoweit soll es sich um Kosten der „Objektpflege“ handeln (GA 373). Die nötigen Belege fehlen indes.

119

- 10.10.1996 (GA 88) i. H. v. 8.500,00 DM,

120

- 02.12.1996 (GA 89) i. H. v. 2.351,41 DM,

121

Hier soll es sich um Abschlusszahlungen zu den auf GA 374, 375 näher bezeichneten Angelegenheiten handeln (GA 374, 375).

122

Es fehlen aber ebenfalls zuordnungsfähige Rechnungen.

123

-  Juli 1997 (GA 94) i. H. v.   191,60 DM,

124

Auch insoweit soll es sich um Kosten der „Objektpflege“ handeln. Einen Beleg hat der Beklagte nicht vorgelegt.

125

-  Juni 1997 (GA 95) i. H. v.   719,73 DM („Reparatur Fenster“)

126

   Aug. 1997 (GA 96) i. H. v. 1.383,66 DM („Rep. Flachdach“),

127

Die Rechnungen des Beklagten liegen vor (GA 95, 96). Die ihnen zugrunde liegenden Arbeiten – die nicht konkret bestritten sind - können als notwendig angesehen werden, woraufhin die Klägerinnen – nach entsprechendem Hinweis des Senats – die Klage in Höhe beider Rechnungsbeträge von zusammen 2.103,39 DM zurückgenommen haben.

128

-  Nov. 1997 (GA 98-101)i.H.v.1.312,50 DM („Reparaturen“),

129

-  Nov. 1997         i. H. v.   157,50 DM,

130

Hier soll es sich um Instandsetzungsarbeiten im Rahmen des Hausmeister-Service handeln. Die Durchführung der Arbeiten ist von den benannten Zeugen nicht bestätigt worden (T und S). Belege fehlen ebenfalls.

131

- 04.12.1997 (GA 102)i. H. v. 1.200,00 DM,

132

- 09.12.1997 (GA 102)i. H. v.   142,50 DM,

133

Auch hier soll es um weitere Arbeiten am Grundstück gehen. Die Aufträge sollen ebenfalls durch Prof. C erteilt worden sein. Es fehlen die nötigen Belege. Auch ist die Erbringung der konkreten Dienstleistungen nicht hinreichend dargetan.

134

-  Dez. 1997         i. H. v.   806,24 DM („Service-Rechnungen“)

135

Hier soll eine Rechnung der Fa. U bezahlt worden sein. Die Rechnung fehlt. Ein Bezug zum Mietobjekt ist nicht dokumentiert und auch durch die erfolgte Zeugenvernehmung nicht bestätigt worden.

136

- 09.07.1997 (GA 113)i. H. v.   650,00 DM,

137

- 15.07.1997 (GA 113)i. H. v.   550,00 DM .

138

Auch hier soll es sich um Kosten der „Objektpflege“ handeln. Belege fehlen.

139

Nach Abzug der Beträge der Klagerücknahme von 2.103,39 DM verbleibt ein den Klägerinnen zu erstattender Gesamtbetrag von                                          37.044,24 DM.

140

(9) Kontobelastung vom Juli 1994 in Höhe von 138,69 DM:

141

Der Betrag soll für die Instandsetzung einer Heizung gezahlt worden sein (GA 391). Für die Erteilung des Auftrags, dessen Umfang und die Richtigkeit der geforderten Vergütung ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die Angaben des Zeugen S reichen zum Nachweis eines dem Beklagten erteilten Reparaturauftrages und auch zum Nachweis einer vereinbarten Vergütung nicht aus.

142

Die dem Beklagten zugeflossene Summe von          138,69 DM

143

ist den Klägerinnen ebenfalls zu erstatten.

144

(10) Kontobelastungen im Zeitraum August bis 07.10.1994 in Gesamthöhe von 19.454,85 DM, und zwar im Einzelnen:

145

-  Aug. 1994         i. H. v.  3.360,00 DM,

146

- 09.08.1994 (GA 49) i. H. v.  3.580,48 DM,

147

- 09.08.1994 (GA 49) i. H. v.  7.576,49 DM,

148

- 06.09.1994 (GA 50) i. H. v.  2.787,88 DM,

149

- 07.10.1994 (GA 52) i. H. v.  2.150,00 DM .

150

Die entsprechenden Abhebungen sollen nach dem Vortrag des Beklagten (GA 392) für die in der Beweisfrage I. 12. (GA 436, 437) aufgeführten Vorgänge bestimmt gewesen sein. Die hierzu vom Beklagten benannten und vom Landgericht vernommenen Zeugen J und Prof. C haben diesen Sachvortrag jedoch konkret nicht bestätigt.

151

Die Berufung bringt insoweit keinen neuen substantiierten  Vortrag, so dass es bei dem landgerichtlichen Ergebnis verbleibt, wonach der Beklagte die erhaltenen 19.454,85 DM an die Klägerinnen zu erstatten hat.

152

(11) Kontobelastung vom 18.04.1995 (GA 61) in Höhe von 1.034,56 DM:

153

Hierzu hat der Beklagte behauptet (GA 392), es habe sich um die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens an die Mieterin Firma V gehandelt. Entsprechende Belege fehlen. Die vom Landgericht hierzu durchgeführte Beweisaufnahme (Beweisfrage I. 13. – GA 437) hat das Sachvorbringen des Beklagten nicht bestätigt.

154

Soweit sich der Beklagte in der Berufung (GA 812, 813) erstmals auf das Zeugniss der Bankmitarbeiter L und M sowie des Empfängers V und auf die Parteivernehmung der Klägerinnen beruft, ist das nach § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben.

155

Der Beklagte hat mithin auch diesen Betrag von 1.034,56 DM den Klägerinnen zu erstatten.

156

(12) Kontobelastung vom 13.09.1995 (GA 63) in Höhe von 39,53 DM:

157

Der Beklagte hat behauptet (GA 394), der Geldbetrag sei als Grundzählergebühr bezüglich einer leerstehenden Wohnung im Mietobjekt an die Stadtwerke F gezahlt worden.

158

Die Klägerinnen haben – worauf das Landgericht nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (Beweisfrage I. 15 – GA 437) hingewiesen hat – die Zugehörigkeit der Abbuchung zum Mietobjekt bestritten. Es war daher Sache des Beklagten,  zur angeblich fehlenden Zugehörigkeit der Ausgaben zum Mietobjekt näher vorzutragen. Das ist nicht geschehen. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme (Beweisfrage I. 15.) hat die Zugehörigkeit der Kostenposition zum Mietobjekt nicht bestätigt.

159

Mit seinem neuen Beweisanerbieten im Berufungsverfahren auf Seite 15 des Schriftsatzes vom 02.06.2003 (GA 813) – Zeugnis des zuständigen Mitarbeiters der Stadtwerke F AG -  kann der Beklagte nach § 531 ZPO kein Gehör finden; ein Ausnahmefall des Abs. 2 der Vorschrift liegt nicht vor.

160

Der Beklagte schuldet den Klägerinnen weiterhin den belasteten Betrag in Höhe von                    39,53 DM.

161

(13a) Teilbetrag in Höhe von 1.085,14 DM der Kontobelastung vom 14.08.1995 (GA 65) über 1.787,99 DM:

162

Die tatsächliche Höhe der Kontobelastung betrug 1.085,14 DM (GA 65). Hierbei soll es sich nach dem Vortrag des Beklagten (GA 395) um die Restzahlung der Erstattung eines Nebenkosten-Guthabens an die Mieterin Firma V gehandelt haben.

163

Der vom Beklagten hierzu benannte Zeuge J schied bereits Ende 1991 bei ihm aus und konnte daher zu dem Vorbringen nichts aussagen. Der Beklagte hatte die Nebenkostenabrechnung V für 1994 bereits in erster Instanz vorgelegt (GA 66); sie ergibt ein Restguthaben der Mieterin von 1.085,14 DM.

164

Im Berufungsverfahren ist eine erneute Vorlage erfolgt (GA 814, 823). Das zu diesem Vorbringen erfolgte neue Beweisanerbieten (GA 814: Zeugnisse L, M, V; Parteivernehmung der Klägerinnen) ist jedoch ebenfalls nach § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen; auch insoweit liegt ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor.

165

Der Beklagte hat danach weiterhin die Summe von 1.085,14 DM

166

An die Klägerinnen zu erstatten.

167

(14) Kontobelastung vom 12.09.1995 (GA 67) in Höhe von 4.564,42 DM:

168

Nach dem Vorbringen des Beklagten (GA 395) soll der Betrag der Erstattung der Kosten für eine Heizöllieferung für das Mietobjekt gedient haben.

169

Die Behauptung des Beklagten, er habe für eine Heizöllieferung im September 1995 an die Firma W den Zahlungsbetrag verauslagt, ist in der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme (s. Beweisfrage I. 16. – GA 437) nicht bestätigt worden. Der vom Beklagten dazu benannte Zeuge X konnte nicht unter der mitgeteilten Anschrift geladen werden (GA 496). Die richtige Anschrift des Zeugen teilte der Beklagte trotz Aufforderung nicht mit; ebensowenig hat er andere Zeugen hierfür benannt. Auch hat er die Mineralölrechnung nicht vorgelegt.

170

Er bleibt den Klägerinnen damit weiterhin zur Erstattung des Betrages von                               4.564,42 DM

171

verpflichtet.

172

(15) Kontobelastungen vom 16.10.1995 (GA 67) in Gesamthöhe von 2.169,00 DM:

173

Zu den im Kontoauszug GA 67 aufgeführten Kontobelastungen behauptet der Beklagte (GA 395), es handele sich um Entnahmen für Nebenkostenerstattungen an verschiedene Mieter (Beweisfrage I. 17. – GA 438).

174

Der in diesem Zusammenhang von ihm benannte Zeuge T vermochte hierzu nichts zu bekunden (GA 601). Die maßgeblichen Nebenkostenabrechnungen fehlen.

175

In der Berufung – und zwar mit Schriftsatz vom 02.06.1993 (GA 815) – hat der Beklagte seinen Vortrag geändert: es soll sich um Zahlungen an die Stadtwerke F (259,00 DM, 264,00 DM + 1.033,00 DM) sowie um eine Zahlung an die Firma A (413,06 DM) gehandelt haben. Der Vortrag kann nach § 531 ZPO nicht berücksichtigt werden. Ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben.

176

Auch diesen Betrag in Höhe von                 2.169,00 DM

177

hat der Beklagte den Klägerinnen zu erstatten.

178

(16a) Teilbetrag von 2.296,00 DM aus den Kontobelastungen vom Oktober 1995 in Gesamthöhe von 7.870,81 DM, und zwar im Einzelnen:

179

- 10.10.1995 (GA 68) i. H. v.   700,00 DM,

180

Die Belastung über 700,00 DM ist bereits unter Position (8) berücksichtigt worden, ist also hier nicht mehr streitgegenständlich.

181

- 10.10.1995 (GA 68) i. H. v. 4.874,81 DM,

182

Die Position betrifft die Erstattung eines angeblichen Darlehens an die Erblasserin; dazu verhalten sich die nachstehenden Ausführungen unter Pos. (28).

183

- 12.10.1995 (GA 68) i. H. v. 2.296,00 DM .

184

Hier soll es sich um eine Entnahme für eine vom Zeugen Prof. C angeblich veranlasste Teppichbodenlieferung der Firma Y handeln. Das Landgericht hat dazu Beweis erhoben (Beweisfrage I. 18 – GA 438). Der Zeuge Z (Fa. Y) hat hierzu keine Angaben machen können (GA 488). Der Zeuge C hat die Bestellung von Teppichboden bei der Fa. Y ausdrücklich in Abrede gestellt. Belege fehlen. Der Beklagte ist den Klägerinnen weiterhin zur Erstattung des Betrages von                       2.296,00 DM

185

verpflichtet.

186

(18) Kontobelastung vom 10.04.1996 (GA 83) in Höhe von 4.537,80 DM:

187

Ausweislich des Kontoauszuges vom 10.04.1996 (GA 83) ist der Betrag von 4.537,80 DM an die D überwiesen worden.

188

Nach der Behauptung des Beklagten (GA 398) sollen die der Zahlung zugrunde liegenden Abgabenbescheide den Klägerinnen bei Beendigung der Hausverwaltung ausgehändigt worden sein.

189

Der vom Beklagten hierzu benannte Zeuge T konnte die Frage nach Anlass und Zweck der Überweisung nicht beantworten (GA 601).

190

Im Berufungsverfahren (Seite 17 des SS vom 02.06.2003 – GA 815) beruft sich der Beklagte auf die Mitarbeiter L und M von der D sowie auf die Parteivernehmung der Klägerinnen wie auch auf die Einholung einer Auskunft bei der D. Damit kann der Beklagte nach § 531 ZPO nicht mehr gehört werden; ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben.

191

(19) Kontobelastung vom 11.04.1996 (GA 83) in Höhe von 785,75 DM:

192

Der Beklagte behauptet hierzu (GA 398), dass die Entnahme zur Bezahlung von Kosten für die Reparatur der Heizungsanlage (Beweisfrage I. 20 – GA 438) erfolgt sei.

193

Der Zeuge S konnte zu dem behaupteten Reparaturauftrag nichts Konkretes angeben. Belege sind in erster Instanz nicht vorgelegt worden.

194

Im Berufungsverfahren stützt sich der Beklagte (GA 736) auf eine Rechnung vom 03.01.1996. Dass ihm dies in erster Instanz nicht möglich gewesen wäre, trägt der Beklagte nicht vor. Die jetzt erfolgte Vorlegung einer Rechnung ist nach § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

195

Der Beklagte ist den Klägerinnen damit weiterhin zur Erstattung des Betrages in Höhe von              785,75 DM

196

verpflichtet.

197

(20) Kontobelastung vom 09.05.1996 (GA 84) in Höhe von 4.695,00 DM:

198

Nach der Behauptung des Beklagten (GA 399) soll es sich bei der Zahlungssumme um eine Überweisung auf ein Bausparkonto des Zeugen A1 und damit um eine Privatentnahme der Klägerinnen gehandelt haben. In der Überweisung vom 09.05.1996 (GA 84) sind die Bausparvertragsnummern benannt.

199

Der Beklagte hat sie in der Berufungsbegründung (GA 700) und im Schriftsatz vom 02.06.2003 (GA 815, 816) wiederholt, ohne dass die Klägerinnen dazu Stellung genommen haben.

200

Die Angaben des Zeugen A1 vor dem Landgericht, er könne nicht angeben, ob die Zahlung des Beklagten „sein Objekt B1 115 betrifft“, ist nicht geeignet, das Beklagtenvorbringen zu widerlegen. Zahlungen an die C1 erfolgen nicht auf Objekte, sondern auf Darlehensverträge, zu deren Besicherung regelmäßig Objekte dienen. Zu diesen Verträgen bzw. den entsprechenden Vertragsnummern hätte sich der Zeuge A1 vor dem Landgericht konkret erklären müssen. Nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ihre Klage auch bezüglich dieser Position zurückgenommen.

201

(21) Kontobelastung vom 11.07.1996 (GA 85) in Höhe von 7.213,00 DM:

202

Der Beklagte will hier eine Zahlung zugunsten des Zeugen A1 an die Firma D1 in F veranlasst haben (GA 399). Nach seinem präzisierten Vorbringen im Schriftsatz vom 02.06.2003 (GA 816) soll es sich dabei um eine Akontozahlung für erbrachte Heizungs- und Sanitärarbeiten im Mietobjekt B1 115 des Herrn A1 gehandelt haben.

203

Die hierzu in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme (Beweisfrage I. 21 – GA 438) hat den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt. Der Zeuge A1 (GA 545) hat in Abrede gestellt, dass die Sanitärfirma D1 eine sein Objekt B1 115 betreffende Rechnung über den Betrag von 7.213,00 DM erstellt habe; eine ihm vorgelegte Rechnung habe einen anderen Betrag ausgewiesen. Damit steht aber nicht fest, dass die von dem Beklagten vorgenommene Zahlung das Objekt des Zeugen A1 betroffen hat. Die Vorlage der angeblichen Rechnung ist unterblieben; auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte keine Rechnung vorgelegt.

204

Soweit der Beklagte in der Berufung mit Schriftsatz vom 02.06.2003 (GA 816) sich erstmals auf das Zeugnis des Geschäftsführers der Firma D1 & Sohn GmbH sowie auf das Zeugnis L beruft, ist dem nicht zu nachzugehen. Das neue Beweisanerbieten bleibt nach § 531 ZPO unberücksichtigt; ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

205

Der Beklagte hat danach auch diesen Betrag von 7.213,00 DM

206

an die Klägerinnen zu erstatten.

207

(22) Kontobelastung vom 14.10.1996 (GA 87) in Höhe von 430,13 DM:  

208

Aus dem Kontoauszug vom 14.10.1996 (GA 87) ergibt sich, dass die Zahlung an die Firma E1 auf eine Rechnung Nr. 001 vom 03.07.1996 erfolgte. Nach dem Vorbringen des Beklagten erster Instanz (GA 400) soll die Zahlung “für den Wärmedienst des Mietobjekts” der Erblasserin erfolgt sein. Darüber verhält sich auch die entsprechende Beweisanordnung des Landgerichts (Beweisfrage I. 22 – GA 438). Der vom Landgericht vernommene Zeuge T konnte mit dem Beweisthema zwar nichts anfangen (GA 601). Der Zeuge O – Mitarbeiter der Firma E1-Gesellschaft in F1 – hat jedoch die vom Beklagten erwähnte Rechnung vom 03.07.1996 (GA 504) sowie den Kontoauszug über die erfolgte Zahlung vom Konto 000 der D (GA 505) in Ablichtung mit Schreiben vom 23.01.2002 (GA 499) vorgelegt.

209

Damit war bereits in erster Instanz die behauptete Zahlung an die Firma E1 bewiesen worden, so dass die Klage insoweit in Höhe  von 430,13 DM abzuweisen ist.

210

(23) Kontobelastung vom 08.10.1996 (GA 87) in Höhe von 1.000,00 DM:

211

Empfänger des Überweisungsbetrages ist nach dem Kontoauszug vom 08.10.1996 (GA 87) die Sparkasse Aachen; als Verwendungszweck ist angegeben “Schuldübernahme G”.

212

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen die Klage bezüglich dieser Position nach entsprechendem Hinweis des Senats zurückgenommen.

213

(24) Kontobelastung vom 16.10.1997 (GA 97) in Höhe von 3.252,34 DM (richtig: 3.325,70 DM):

214

Der Beklagte hat hierzu behauptet (GA 402), ein Teilbetrag von 2.605,97 DM sei zur Bezahlung einer Heizöllieferung der Firma W verwendet worden.

215

Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme (Beweisfrage I. 24 – GA 439) hat dieses Vorbringen nicht bestätigt. Die Zeugen T und S konnten zu dem behaupteten Verwendungszweck überhaupt nichts aussagen (GA 598, 601). Der Zeuge Prof. C (GA 538) hat zwar bestätigt, dass die Ölfirma G1 am 29.09.1997 eine Öllieferung zum Rechnungsbetrag von 2.605,97 DM erbracht habe; der Beklagte habe diese Rechnung jedoch nicht zum 15.10.1997 bezahlt. Die Rechnung sei vielmehr unbezahlt geblieben, woraufhin die Fa. F1 am 02.02.1998 ein Mahnverfahren eingeleitet habe.

216

Die weiterhin angeführten Kosten der Rechnung für eine Fensterreparatur (vgl. GA 95, 721) waren notwendig, so dass ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht in Betracht kommt. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats haben die Klägerinnen die Klage insoweit – also in Höhe von (3.252,34 DM – 2.605,97 DM =) 646,37 DM zurückgenommen.

217

Der Erstattungsanspruch der Klägerinnen beläuft sich hier also auf lediglich                             2.605,97 DM.

218

(25) Kontobelastung vom 15.10.1997 (GA 97) in Höhe von 1.148,85 DM:

219

Der Kontoauszug vom 15.10.1997 (GA 97) weist aus, dass die Zahlung dieses Betrages an die Firma H1 GmbH & Co. KG F erfolgt ist. Der Beklagte hatte bei dieser Firma einen Pkw I1 angemietet.

220

Für seine im Prozess gegebene Sachdarstellung (GA 402), es habe sich insoweit um einen “durchlaufenden Posten” gehandelt, den er anderweit wieder ausgeglichen habe, fehlt ein entsprechender Nachweis der Ausgleichung.

221

Die Berufung bringt hierzu auch nichts vor.

222

Die Klägerinnen können daher weiterhin vom Beklagten den Ausgleich des Belastungsbetrages in Höhe von   1.148,85 DM

223

verlangen.

224

(27) Kontobelastungen vom 26.06.1997 (GA 112) in Höhe von insgesamt 1.322,02 DM, und zwar im Einzelnen:

225

- Teilbetrag von 217,28 DM

226

Der Betrag wurde an eine Firma J1 auf eine Rechnung 210297 gezahlt.

227

- Teilbetrag von 400,00 DM:

228

Der Betrag wurde an die Gothaer Versicherungsbank auf eine Versicherung mit dem Aktenzeichen 002 gezahlt.

229

- Teilbetrag von 704,74 DM:

230

Diese Summe wurde an die Firma A S GmbH auf eine Rechnung 003 gezahlt.

231

In erster Instanz hat der Beklagte sich damit verteidigt (GA 306, 375, 401), es habe sich um die Erstattung gewährter Darlehen gehandelt, und sich insoweit auf das Zeugnis des Herrn T berufen (GA 401). Der Zeuge T ist zwar nicht ausdrücklich zu dieser Behauptung vernommen worden (GA 609-610). Da er aber ausdrücklich angibt, zu buchhalterischen Dingen keinerlei Angaben machen zu können (GA 601), muss der Beklagte auch insoweit als beweisfällig angesehen werden.

232

Auch die Berufung bringt hierzu nichts Neues.

233

Der Beklagte hat damit auch diesen Betrag von   1.322,02 DM

234

an die Klägerinnen zu erstatten.

235

(28) Kontobelastungen als Entnahmen zum Ausgleich von “Darlehen” in Gesamthöhe von 49.471,96 DM, und zwar im Einzelnen:

236

- 10.10.1995 (GA 68) i. H. v.  4.874,81 DM

237

- 13.12.1995 (GA 71) i. H. v.  3.000,00 DM

238

- 11.04.1997 (GA112) i. H. v.  5.000,00 DM

239

-  Apr. 1997 (GA 94) i. H. v.  1.400,00 DM

240

- 10.12.1997 (GA114) i. H. v.  5.000,00 DM

241

- 17.02.1997 (GA114) i. H. v.  3.000,00 DM

242

- 13.03.1997 (GA114) i. H. v.  3.000,00 DM

243

- 09.07.1997 (GA113) i. H. v.  2.800,00 DM

244

- 10.07.1997 (GA115) i. H. v.  1.500,00 DM

245

- 04.09.1997 (GA115) i. H. v.  5.000,00 DM

246

-  Dez. 1997 (GA 94) i. H. v. 14.897,15 DM .

247

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass die Kontoauszüge vom 17.02.1997 und vom 13.03.1997 (GA 114) die dort aufgeführten Beträge von jeweils 3.000,00 DM nicht als Lastbuchungen aufgrund entsprechender Abhebungen des Beklagten, sondern als Einzahlungen des Beklagten ausweisen. Auch der Betrag 5.000,00 DM aus dem Kontoauszug vom 10.12.1997 (GA 114) erfasst keine Abverfügung, sondern eine Einzahlung (der Kontostand „neu“ ist gegenüber dem Kontostand „alt“ um genau um 5.000,00 DM weniger im Soll).

248

Damit kommen diese Beträge in Gesamthöhe von 11.000,00 DM als Schadenspositionen der Klägerinnen nicht in Betracht.

249

Bezüglich des Restbetrages von 38.471,96 DM hat der Beklagte den Nachweis einer Darlehensgewährung an die Erblasserin nur in Höhe von 13.217,60 DM geführt.

250

Der von ihm benannte Zeuge T vermochte zu einer solchen Darlehensgewährung überhaupt nichts zu bekunden.

251

Der Beklagte hatte allerdings in erster Instanz bereits mehrere Kontoauszüge vorgelegt, die teilweise als Darlehen deklarierte Einzahlungen belegen. Im einzelnen handelt es sich um den Auszug Nr. 13 vom 25.02.1993 (GA 318) über einen Betrag von 5.900,00 DM, in welchem von einer “Anlage” die Rede ist; dass diese “Anlage” kein solches Darlehen betrifft, behaupten die Klägerinnen substantiiert nicht.

252

Der Beklagte hatte ferner den Kontoauszug Nr. 54 vom 25.08.1997 vorgelegt (GA 320), der eine Gutschrift über 7.317,60 DM – deklariert als “Darlehen” – ausweist. Da ein anderes Darlehen als dasjenige des Beklagten nicht zur Diskussion steht, kann von einem solchen Darlehen des Beklagten ausgegangen werden. Der Betrag von 7.317,60 DM ist damit ebenfalls von dem Entnahme-Restbetrag in Abzug zu bringen.

253

Es verbleibt sodann ein Restsaldo von (38.471,96 DM – 5.900,00 DM - 7.317,60 DM =)                  25.254,36 DM,

254

in dessen Höhe die Gewährung von Darlehen an die Erblasserin nicht bewiesen und der Beklagte zur Rückzahlung an die klagenden Erbinnen verpflichtet ist.

255

In restlicher Höhe von (11.000,00 DM + 5.900,00 DM + 7.317,60 DM =) 24.217,60 DM haben die Klägerinnen die Klage nach Hinwies des Senats zurückgenommen.

256

(29) Kontobelastung vom 13.01.1998 (GA 125) in Höhe von 500,00 DM:

257

Die Belastung betrifft einen Barscheck, zu dem der Beklagte in erster Instanz nur das Vorliegen eines Belastungsbeleges bestritten hat (GA 308).

258

Da der Verwendungszweck für die Abhebung aber nicht weiter erläutert worden ist, hat der Beklagte den Klägerinnen den Belastungsbetrag in Höhe von                     500,00 DM

259

zu erstatten.

260

(30) Kontobelastung vom 13.01.1998 (GA 125) in Höhe von 488,75 DM:

261

Auch insoweit hat der Beklagte in erster Instanz nichts Konkretes vorgetragen.

262

Er ist daher verpflichtet, den Klägerinnen diesen Betrag in Höhe von                                         488,75 DM

263

zu erstatten.

264

(31) Kontobelastung vom 21.01.1998 (GA 125) in Höhe von 1.831,75 DM:

265

Der maßgebliche Kontoauszug liegt – was der Beklagte in erster Instanz ebenfalls bestritten hat (GA 308) - vor (GA 125).

266

Da der Beklagte eine bestimmte Verwendung des Zahlungsbetrages für das Mietobjekt nicht behauptet hat, ist er ohne weiteres zur Erstattung der Belastungssumme in Höhe von                                        1.831,75 DM

267

verpflichtet.

268

Insgesamt belaufen sich die vom Beklagten zu erstattenden Geldbeträge nach den vorstehenden Darlegungen auf 173.964,94 DM.

269

b)

270

Hiervon abzuziehen sind die zur Aufrechnung gestellten, vom Landgericht für berechtigt gehaltenen Gegenforderungen des Beklagten in Gesamthöhe von 14.422,27 DM. Diese Gegenforderungen resultieren aus der Bezahlung einer Rechnung der Firma A in Höhe von 1.200,00 DM und einer Rechnung der Firma B in Höhe von 13.222,27 DM.

271

Soweit der Beklagte in erster Instanz die Aufrechnung mit einer weiteren Gegenforderung wegen Bezahlung einer Rechnung der Firma K1 in Höhe von 7.796,67 DM erklärt hat, hat das Landgericht die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass ein solcher Geldbetrag vom Treuhandkonto 000 an die Firma K1 gezahlt worden sei. Der Zeuge T konnte dazu keine Angaben machen.

272

Mit der Berufung werden insoweit keine Angriffe gegen die landgerichtliche Entscheidung vorgetragen.

273

Nach Abzug der Aufrechnungsforderungen in berechtigter Höhe von 14.422,27 DM verbleibt ein zuzusprechender Gesamtbetrag in Höhe von 159.542,67 DM – entsprechend 81.572,87 €.

274

c)

275

Gegenüber dieser Zahlungsforderung steht dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu. Es fehlt an einem schlüssig dargelegten Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen, die der Beklagte zuvor an die Klägerinnen ausgehändigt hat.

276

Die Voraussetzungen des § 810 BGB sind nicht hinreichend vorgetragen. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, ein rechtliches Interesse darzutun. Dazu gehört nicht nur die Darlegung, dass die erstrebte Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung rechtlich geschützter Interessen erforderlich ist; es müssen vielmehr Anhaltspunkte bestehen, aus denen auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der einzusehenden Urkunden und dem Rechtsverhältnis geschlossen werden kann (BGH WM 1963, 990; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 810 Rdnr. 2). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Vorlegung ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erst Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunden oder der Sache zu schaffen (Palandt/Sprau, a.a.O. m.w.N.). Dass die Klägerinnen im Besitze von Unterlagen sein sollen, die es dem Beklagten erlauben würden, die Unschlüssigkeit der Klage darzutun, ist nicht ersichtlich noch vom Beklagten konkret vorgetragen.

277

2. Einseitige Erledigungserklärung:

278

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich das Zahlungsbegehren der Klägerinnen bezüglich dreier Einzelforderungen in Gesamthöhe von 49.667,54 DM in der Hauptsache erledigt hat und hat eine solche Erledigung festgestellt. Es handelt sich dabei um folgende Einzelforderungen:

279

(3) Kontobelastung vom 30.10.1992 in Höhe von 4.667,54 DM:

280

Der Kontoauszug des Treuhandkontos vom 29.10.1992 (GA 30) weist u.a. eine Kontobelastung mit dem Vermerk „Auftrag“ in Höhe von 4.667,54 DM aus. Die Klägerinnen haben insoweit bereits in der Klage Auskunft begehrt (GA 5) und den Betrag auch zum Gegenstand des Zahlungsantrages vom 07.07.2000 gemacht (GA 236).

281

Nachdem der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 29.01.2001 unter Vorlage des Kontoauszuges 102 vom 20.11.1992 dargelegt hat (GA 298, 311), dass es sich bei der Abbuchung um einen „durchlaufenden Posten“ gehandelt hat und eine Wiedergutschrift unter dem 20.11.1992 erfolgt ist, haben die Klägerinnen den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt (GA 335) und hat das Landgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

282

(4b) Restbetrag von 30.000,00 DM aus der Kontobelastung vom 31.12.1992:

283

Auch diese Kontobelastung war Gegenstand des Auskunftsantrages (GA 5) und des nachfolgenden Zahlungsantrages vom 07.07.2000 (GA 236).

284

Insoweit hat der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 29.01.2001 (GA 298, 362) vorgetragen, dass der Betrag von 30.000,00 DM an eine Firma L1 für die Pflasterung des Hofes des Mietobjektes gezahlt wurde. Die Klägerinnen haben daraufhin mit Schriftsatz vom 06.06.2001 die Erledigung der Hauptsache erklärt (GA 406).

285

(5b) Restbetrag von 15.000,00 DM aus der Kontobelastung vom 12.03.1993:

286

Hier gilt das Gleiche wie zu vorstehend (4b) ausgeführt. Der entsprechende Vortrag zu einer Akontozahlung auf die Hofpflasterung befindet sich auf GA 298, 363. Die Teilerledigungserklärung der Klägerinnen erfolgte ebenfalls mit SS vom 06.06.2001 (GA 407).

287

Der Gesamtbetrag der Forderungen, in deren Höhe Teilerledigung erklärt worden ist, beläuft sich damit auf 49.667,54 DM (entsprechend 25.394,61 €).

288

Das Landgericht hat der Erledigungserklärung entsprochen und auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

289

Dagegen wendet sich die Berufung in der Hauptsache mit Erfolg. Gleichwohl waren insoweit die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

290

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 2895; zustimmend: Wolst, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 a Rndr. 36 + 43 m.w.N.) liegt eine prozessuale “Erledigung” nicht vor, wenn die Auskunftserteilung vor Bezifferung eines Zahlungsantrages und damit vor dem Übergang zum Zahlungsantrag ergibt, dass ein Zahlungsanspruch nicht bestanden hat oder nicht besteht. Diese Rechtslage ist nicht anderes zu beurteilen, wenn die dem Anspruchsschuldner abverlangte Auskunft erst nach Bezifferung eines Zahlungsantrages das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruches ergibt.

291

Damit kommt eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache bezüglich der vorgenannten Zahlungsforderungen nicht in Betracht.

292

Der Beklagte hat gleichwohl im Umfang der für erledigt erklärten Klageforderungen aufgrund Verzuges die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er die erforderlichen Auskünfte vertragswidrig erst nach Erhebung der Stufen- bzw. der Zahlungsklage erteilt hat (§ 286 Abs. 1 BGB a.F.).

293

IV. Zur Widerklage:

294

Die auf Auskunftserteilung bzw. Gewährung von Einsichtnahme in Unterlagen gerichtete Widerklage ist vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

295

Es besteht kein Anspruch aus § 810 BGB auf die vom Beklagten begehrte Einsichtnahme. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer III. 1. c) wird verwiesen.

296

V.

297

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17.10.2003 mitgeteilte Vorbringen bleibt gemäß §§ 525, 296 a ZPO unberücksichtigt. Es bietet zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.

298

VI.

299

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

300

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

301

Streitwert für das Berufungsverfahren:

302

Bis zur Teilrücknahme der Klage:     102.348,02 €

303

Im Einzelnen:

304

a) Zahlungsantrag:                          98.505,01 €

305

b) Feststellung der Teilerledigung:      1.343,01 € (2.626,70 DM)

306

c) Abgewiesene Widerklage:               5.000,00 €

307

insgesamt:                                    104.848,02 €

308

Danach:                                          88.135,80 €

309

a) Zahlungsantrag:                          81.792,79 €

310

b) Feststellungsantrag:                      1.343,01 €

311

c) Widerklage:                                   5.000,00 €

312

insgesamt:                                      88.135,80 €