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Oberlandesgericht Köln·17 U 123/99·16.05.2000

Berufung gegen Auskunfts-Teilurteil mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Teilurteil ein, das sie im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen über den Nachlass verpflichtete. Streitpunkt war, ob die nach § 511a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme erreicht ist. Das OLG Köln verwarf die Berufung als unstatthaft, weil die Beschwer nur 800 DM betrage. Maßgeblich seien Zeit- und Kostenaufwand der Auskunft sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, das hier ausscheide; zusätzliche Kosten seien nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden.

Ausgang: Berufung gegen das Auskunfts-Teilurteil wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach dem Zeit- und Kostenaufwand für die Erfüllung sowie nach einem etwaigen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse.

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Die bloße Anordnung, Unterlagen zur Auskunftserteilung vorzulegen oder auszuhändigen, begründet regelmäßig keinen eigenständigen Herausgabeanspruch und rechtfertigt keine gesonderte Wertbemessung neben dem Auskunftsanspruch.

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Ein Antrag auf Erstellung und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses ist als (qualifizierte) Auskunft/Rechnungslegung zu behandeln und überschreitet den Charakter eines Auskunftsverlangens grundsätzlich nicht.

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Das Erreichen der Berufungssumme ist vom Rechtsmittelführer darzulegen und glaubhaft zu machen; pauschale Angaben zu Aufwand oder Kosten genügen nicht.

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Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse kann bei Auskünften innerhalb einer Erbengemeinschaft regelmäßig nicht ohne besondere Umstände als wertbildender Faktor angenommen werden.

Relevante Normen
§ 511a Abs. 1 ZPO§ 859 BGB§ 985 BGB§ 3 ZPO§ 6 ZPO§ 259 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7 O 251/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.1999 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 7 O 251/97 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert für die Berufung: 800,- DM

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung von Miterbenanteilen in Anspruch. Die Parteien bilden eine Erbengemeinschaft in Bezug auf den Nachlaß der am 13.06.96 verstorbenen E.R.. Die Beklagte ist die Tochter der Erblasserin. Die Kläger sind die Abkömmlinge eines bereits im Jahre 1986 verstorbenen Sohnes der Erblasserin.

3

Die Erblasserin verfügte zu Lebzeiten im wesentlichen über zwei Hausgrundstücke in W., das Objekt K.straße und das Haus F. Nr. 8. Seit 1988 lebte die Erblasserin in einem Seniorenheim in W., etwa ab Mitte der 90er Jahre in einem Pflegeheim in K..

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Die Beklagte besaß Vollmachten für die Konten der Erblasserin. Durch notarielle Urkunde vom 14.02.1989 bevollmächtigte die Erblasserin die Beklagte, für sie über die bezeichneten Grundstücke zu verfügen. Mittels dieser Vollmacht veräußerte die Beklagte im Jahre 1990 das Haus K.straße für die Erblasserin zu einem notariell beurkundeten Kaufpreis von 250.000,- DM. Der Erwerber zahlte aber insgesamt 345.000 DM. Die Parteien streiten darüber, ob das nicht beurkundete Entgelt dem Kaufpreis für das Grundstück zuzurechnen ist oder den Kaufpreis für mitveräußerte Inventargegenstände für den im Objekt befindlichen Metzgereibetrieb bildete.

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Unter dem 15.11.1990 übertrug die Erblasserin durch einen mit der Beklagten geschlossenen Notarvertrag nebst Auflassungserklärung das Grundstück F. 8 in W. und erklärte zugleich die Bewilligung der Grundbucheintragung (vgl. Bl. 84 ff. d.A.). Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, mit dem Tod der Erblasserin an die Kläger die Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks F. 8 bezogen auf den Zeitpunkt des Todesfalls auszuzahlen. Die Wertermittlung sollte durch das Architekturbüro A. und L. in W. erfolgen.

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Mit notariellem Vertrag vom 16.03.1995 (vgl. Bl. 18 ff. d.A.) vereinbarten die Beklagte, zugleich in eigenem Namen und als Bevollmächtigte der Erblasserin handelnd, sowie ihr Ehemann den Verkauf des Grundstücks F. 8 an den Ehemann, und zwar zum Kaufpreis von 385.000,- DM. Der bezeichnete Vertrag nimmt auf den Notarvertrag vom 15.11.1990 Bezug, konstatiert aber aus von den Parteien nicht näher erläuterten Gründen, dass die Erblasserin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, und dass die seinerzeit vereinbarte Grundstücksübertragung zugunsten der Beklagten aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin gewesen sei.

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Der im Vertrag geregelte Kaufpreis entspricht dem Ergebnis eines Wertgutachtens des Architekturbüros A. und L. vom 06.02.1995. Bei Zahlung des Kaufpreises durch den Ehemann der Beklagten behielt die Beklagte für sich einen Betrag von 109.779,54 DM. Die Beklagte verrechnete den bezeichneten Betrag auf der Grundlage einer als "Notarielle Bestätigung" gekennzeichneten Erklärung der Erblasserin (vgl. Bl. 50 d.A.), mit der diese bestätigt hatte, dass die Beklagte bestimmte Instandsetzungsarbeiten für das Haus F. 8 bezahlt habe. Die dafür angefallenen Kosten von 82.269,51 DM seien mit 10 % zu verzinsen. Die Gesamtsumme werde bei Erbantritt verrechnet. Das Hausgrundstück übertrug der Ehemann der Beklagten nach dem Tod der Erblasserin auf die Beklagte.

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Am 11.05.1995 bestellte das Amtsgericht Brühl die Beklagte als Betreuerin für die Beklagte mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung mit Ausnahme der Entscheidung über die Unterbringung.

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Mit dem Tod der Erblasserin trat die gesetzliche Erbfolge ein. Zum Ausgleich von Miterbenansprüchen zahlte die Beklagte an die Kläger 75.000 DM.

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Die Kläger haben im ersten Rechtszug geltend gemacht, die Beklagte habe einen zu niedrigen Betrag an sie gezahlt. Mit Klageerhebung haben sie zunächst nur die Zahlung von 150.000,- DM an sich - hilfsweise an die gesamte Erbengemeinschaft (unter Einschluß der Beklagten) - verlangt. Die Kläger haben sich dabei eines Gesamtanspruchs in Höhe von 252.500,-DM berühmt, vorbehaltlich weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung. Der eingeklagte Betrag ist im Wege der Teilklage geltend gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 23.09.1997 haben die Kläger vorgetragen, die Teilklageforderung verstehe sich als Teil der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und dem erzielten Veräußerungserlös bei dem Verkauf des Objekts F. 8 an den Ehemann der Beklagten.

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Mit weiterem Schriftsatz vom 02.02.1998 haben die Kläger ihren auf Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft angekündigten Hilfsantrag dahingehend erweitert, dass die Beklagte nunmehr 300.000,- DM an die gesamte Erbengemeinschaft zu zahlen habe. Ferner haben die Kläger einen Gesamtanspruch von insgesamt 307.389,77 DM geltend gemacht. Den Gegenstand der Teilklage haben sie nach näherer Maßgabe des bezeichneten Schriftsatzes abweichend festgelegt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes, Bl. 133 d.A.). Danach sollen in den Zahlungsantrag fünf Teilforderungen einfließen.

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An diesem Begehren haben die Kläger in der Folgezeit festgehalten, die Klage aber mit einem undatiertem Schriftsatz, der am 02.06.1998 bei Gericht eingegangen ist (vgl. Bl. 160 d.A.), um einen Antrag auf Rechnungslegung und - erforderlichenfalls - auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erweitert. Hierzu haben die Kläger im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 26.08.1999 erklärt, dass sie die Beklagte insoweit im Wege der Stufenklage in Anspruch nehmen wollen.

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Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe zu Lebzeiten der Erblasserin Geldmittel vereinnahmt und zweckwidrig verwendet. Hinsichtlich erfolgter Zuwendungen sei letztlich von Schenkungen der Erblasserin zugunsten der Beklagten auszugehen. Diese müsse sich die Beklagte auf ihr Erbteil anrechnen lassen.

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Die Kläger haben weiter geltend gemacht, dass die Beklagte sich ihnen gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, dass sie nicht bzw. unrichtig über vereinnahmte Gelder abgerechnet und diese für sich behalten habe. Die von der Erblasserin schriftlich bestätigten Instandsetzungskosten von 82.269,51 DM seien nicht angefallen. Aus dem Verkauf der Häuser K.straße sowie F. 8 ergäben sich nicht geklärte Fehlbeträge. Von der Beklagten vorgelegte Rechnungsbelege seien manipuliert.

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Die Kläger haben sich auch daraus als anspruchsberechtigt gesehen, dass die Erblasserin mit der Beklagten vertraglich die Übertragung des Objekts F. 8 auf die Beklagte unter Verabredung einer Ausgleichspflicht zu ihren, der Kläger, Gunsten vereinbart habe. Der abredewidrig getätigte Verkauf dieses Grundstücks an den Ehemann der Beklagten sei überdies zu einem Kaufpreis erfolgt, der unter dem Verkehrswert des Objekts liege. Die Erblasserin habe sich ausbedungen gehabt, den Wert durch ein Verkehrswertgutachten ermitteln zu lassen. Das beim Verkauf zugrundegelegte Wertschätzungsgutachten werde den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Das Architekturbüro habe im Zusammenwirken mit der Beklagten falsche Zahlen zugrundegelegt.

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Die Kläger haben behauptet, die Beklagte sei im Besitz sämtlicher Unterlagen der Erblasserin, die zur Klärung des Sachvorhalts notwendig sind. Die Beklagte habe sich als Generalbevollmächtigte um alle Vermögensbelange der Erblasserin gekümmert und auch die Konten verwaltet.

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Die Kläger haben vor dem Landgericht zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihnen ein Bestandsverzeich-nis über den Nachlaß der am 13.06. 1996 verstorbenen E.K. vorzulegen, die Kontoauszüge der verstorbenen E.R. über sämtliche geführten Konten der Erblasserin von dem Jahr 1988 bis zur jeweiligen Kontoauflösung vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Vertragsgestaltungen für die Häuser K.straße in W. sowie F. 8 in W. vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Reparaturkostenrechnungen, Mietverträge und Mieteinnahmen sowie sonstige Ausgaben und Einnahmebelege für die Häuser F. 8 und K.straße in W. bis zu deren Verkauf vorzulegen und herauszugeben, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, welche monatlichen Aufwendungen die Erblasserin E.R. privat zu tragen hatte, welche Einkünfte sie monatlich erzielte, dies durch die Einkommensteuerbescheide 1988-1996 zu belegen, ferner zu belegen, wie die Kaufpreiserlöse aus dem Verkauf des Grundstücks K.straße sowie des Grundstücks F. 8 verwendet worden seien, Zahlungen über bezahlte Rechnungen der Beklagten für das Haus F. 8, die als Darle-hensgewährung über einen Betrag von 82.279,51 DM durch die Beklagte dargestellt worden seien, zu belegen und die Belege herauszugeben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, dass den Klägern weitergehende Ansprüche insgesamt nicht zustünden.

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Die Beklagte hat in Abrede gestellt, von der Erblasserin umfassend bevollmächtigt worden zu sein. Die notarielle Urkunde vom 14.02.1989 betreffe nur den Grundbesitz. Die Betreuung für die Erblasserin sei nur in beschränktem Umfang angeordnet gewesen. Im übrigen habe die Erblasserin ihre Entscheidungen selbst getroffen.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, in dem ihr möglichen Rahmen erschöpfend und zutreffend Auskunft über den Nachlaß und über zu Lebzeiten der Erblasserin getätigte Ausgaben erteilt zu haben. Weitergehende Auskunftspflichten bestünden nicht.

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Die Beklagte hat behauptet, diejenigen Aufwendungen, deren Erstattung die Erblasserin verfügt habe, seien auch tatsächlich getätigt und zutreffend abgerechnet worden. Sie habe keine Mittel zweckwidrig verwendet. Die Durchführung sämtlicher Arbeiten an den Hausgrundstücken - welche die Beklagte erstinstanzlich näher aufgelistet hat - habe die Erblasserin selbst angeordnet.

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Das Objekt F. 8 habe verkauft werden müssen, nachdem der Erlös aus der Veräußerung des Hausgrundstücks K.straße für die Versorgung und Heimunterbringung der Erblasserin aufgebraucht gewesen sei. Die Veräußerung an ihren Ehemann habe sich empfohlen, damit sie, die Beklagte, nicht vom Sozialamt zu Unterhaltsleistungen aus Vermietungs- und Verpachtungseinkünften herangezogen werden konnte, falls auch der Erlös für das Objekt F. 8 nicht zur Versorgung der Erblasserin ausgereicht hätte. Die Veräußerung an den Ehemann und die Rückübertragung des Grundstücks auf sie tangierten etwaige Ansprüche der Kläger nicht. Der Wert des Grundstücks sei zutreffend ermittelt worden.

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Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, die den vom Landgericht zugrundegelegten Auskunfts- und Vorlageanspruch für nicht gerechtfertigt erachtet. Sie hält den betreffenden Klageantrag für zu weitgehend und unpräzise. Die ihr angesonnenen Auskünfte könne sie zum Teil nicht erteilen, da sie über keine entsprechenden Unterlagen verfüge.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung und meinen, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte Erbschaftsbesitzerin sei. Als solche habe sie die begehrten Auskünfte uneingeschränkt zu erteilen.

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Der Senat hat die Beklagte mit Verfügung vom 13.12.1999 auf Bedenken gegen das Erreichen der Berufungssumme hingewiesen. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.01.2000 ergänzend vorgetragen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist nicht statthaft, denn die Berufungssumme aus § 511 a Abs. 1 ZPO ist nicht erreicht. Die Beschwer der Beklagten ist nur mit einem Betrag von 800,00 DM zu bemessen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstands für ein Rechtsmittel bei einer Verurteilung zur Auskunfterteilung grundsätzlich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie ggf. daran, ob die Partei ein schützenswertes Interesse hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (vgl. BGH WM 1985, 764; BGH MDR 1992, 302; 1994, 510; BGH NJW-RR 1994, 174; 93, 1027; 89, 580). Auch nach Anrufung des Großen Senats (vgl. BGH NJW-RR 94, 1145) hat der BGH an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. Beschluß des Großen Senats NJW 95, 664).

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Das Landgericht hat hier lediglich über ein Auskunftsverlangen zu entscheiden gehabt. Soweit der Klageantrag auf die Herausgabe von Unterlagen abzielt, haben die Kläger damit keinen eigenständigen Herausgabeanspruch verfolgt, so wie dies etwa im Rahmen der §§ 859 ff., 985 BGB der Fall wäre. Ein über das Auskunftsverlangen hinausgehender Herausgabeanspruch, der im Rahmen der §§ 3, 6 ZPO ggf. eine gesonderte wertmäßige Veranschlagung rechtfertigen könnte, ist bei sachgerechter Antragsauslegung und im Einklang mit der im Berufungstermin seitens der Kläger erfolgten Klarstellung nicht streitgegenständlich. Mit dem Begriff der Herausgabe spricht der Auskunftsantrag nur eine bestimmte Ausgestaltung der Auskunftserteilung an, bei der die Aushändigung bzw. Vorlage von Unterlagen zum Zwecke der Einsichtnahme erfolgen soll. Nicht anders hat auch das Landgericht den Klageantrag verstanden, denn es hat seine Entscheidungsgründen durchgängig auf die Bescheidung eines bloßen Auskunftsverlangens ausgerichtet. Auch aus der Sicht der Beklagten, die sich mit ihrer Berufungsbegründung nur gegen den zuerkannten "Auskunfts- und Vorlageanspruch" wendet, hat das Klagebegehren ersichtlich keine abweichende Würdigung erfahren. Eine Aushändigung von Belegen zu Auskunftzwecken kann ohne weiteres, wie schon der Wortlaut des § 259 Abs. 1 BGB (letzter Teilsatz) zeigt, zum Umfang zu erteilender Auskünfte gehören (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1996, 382; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 261 Rz. 20 ff.). In diesem Rahmen besteht mithin keine Veranlassung, die Beschwer anders als im Regelfall des Auskunftsanpruchs zu ermitteln.

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Soweit der Klageantrag die Anfertigung und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum Gegenstand hat, geht dies ebenfalls nicht über ein Auskunftsverlangen - im Sinne eines auf Rechnungslegung abzielenden Antrags - hinaus (vgl. §§ 259, 260 Abs. 1, 2027 BGB). Die Begriffe "Auskunft" und "Rechnungslegung" haben nur graduell verschiedene Pflichten zum Gegenstand, wobei die Rechnungslegung eine genauere Art der Auskunftserteilung umschreibt (vgl. nur Palandt/Heinrichs a.a.O. §§ 259 ff. Rz. 1 f., 17).

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Das Erreichen der Berufungssumme für den so verstandenen Antrag auf Auskunftserteilung ist von der Beklagten auch nach Hinweiserteilung durch den Senat nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, das sich wertmäßig auswirken könnte, scheidet hinsichtlich der hier vom Auskunftsverlangen erfaßten Tatsachen von vorneherein aus, denn auch nach der Rechtsverteidigung der Beklagten ist nichts dafür dargetan worden, dass sie gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Verweigerung von Informationen hätte.

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Was die Veranschlagung von Zeit und Kosten angeht, welche die zur Ausurteilung gelangte Auskunftserteilung erfordert, kommt eine über den Betrag von 800,- DM hinausgehende Wertbemessung nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Beschwer sind ohnehin diejenigen Vorkehrungen auszusondern, welche die Beklagte im Vorgriff auf die Bescheidung ihres Rechtsmittels bereits ergriffen hat, denn insoweit wirkt sich die Verurteilung jedenfalls nicht als ursächlich für eine etwaige Kostenbelastung als Beschwer im Sinne des § 511 a ZPO aus. Im Verhandlungstermin hat die Beklagte persönlich erklärt, die im Antrag angesprochenen Steuerbescheide bereits beim Finanzamt angefordert und erhalten zu haben. Auch die Unterlagen des Steuerberaters habe sie schon erhalten. Dass dafür bestimmte Kosten aufzubringen waren und auf welchen Betrag diese sich belaufen, ist von der Beklagten überdies nicht mitgeteilt worden, so daß es jedenfalls an der ihr ohne weiteres möglichen Spezifizierung und Glaubhaftmachung entsprechender Belastungen fehlt.

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Hinsichtlich des Zeitaufwands, den die Beklagte persönlich zu entfalten hat, um den Auskunftspflichten zu genügen, ist zu berücksichtigen, dass sie - wie die Beklagte im Berufungstermin ebenfalls angegeben hat - Hausfrau ist und von daher selbst bei größerer zeitlicher Inanspruchnahme nicht mit erheblichen Einbußen von Vermögenswert zu rechnen hätte. Dies gilt um so mehr, als der Zeitaufwand für die Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses seitens der Beklagten als gering eingestuft und mit nicht mehr als einer Stunde geschätzt worden ist. Etwaige Verdienstausfälle sind vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht in Rechnung zu stellen.

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Auch Kosten für eigene Hilfskräfte, die bei der Auskunftserteilung grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind (vgl. BGH MDR 1994, 507; 1992, 1007), können hier nicht zusätzlich herangezogen werden. Dass die Beklagte persönlich nicht in der Lage wäre, die Auskunftserteilung zu regeln, ist schon nicht ersichtlich, selbst wenn entsprechend ihrem Vorbringen davon auszugehen sein sollte, dass sie sich in dem von ihr geltend gemachten Umfang bestimmte Unterlagen erst beschaffen muß. Besonderen rechtlichen Rats, der über die ohnehin gewährleistete Prozeßvertretung hinausginge, bedarf die Beklagte selbst nach dem Zusammenhang ihrer Rechtsverteidigung zur Auskunftserteilung nicht. Die Beklagte hat sich dem Senat als eine sicher auftretende Frau präsentiert, die den Streitgegenstand auch in seinen wirtschaftlichen Zusammenhängen ohne weiteres überblicken kann. Von daher ist nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Beklagte es mit Schriftsatz vom 25.01.2000 für erforderlich hält, dass ein Steuerberater zwecks "Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben" zu beauftragen sei, der mindestens zwei Tage beschäftigt sein werde. Die Erforderlichkeit einer solchen Beauftragung ist nicht im Ansatz erläutert worden.

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Nach allem ist im wesentlichen auf solche Kosten abzustellen, die noch für die (Wieder-) Beschaffung von Belegen bei Dritten (Dresdner Bank, Stadtsparkasse W., Notarin) erforderlich sind. Dabei handelt es sich sämtlich um Personen und Institutionen, die gegenüber den Rechtsnachfolgern der Erblasserin ohne weiteres zur Auskunft verpflichtet sind. Dass mit einem entsprechenden Auskunftsverlangen über die bloße Erstattung von Auslagen hinaus besondere Vergütungen und Gebühren einhergingen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Hinsichtlich der im übrigen notwendigen Kosten geht der Senat davon aus, dass entsprechend dem Vorbringen der Beklagten für die Rekonstruktion der Kontounterlagen bei der Dresdner Bank besondere Aufwendungen mit Kosten zwischen 400,- DM und 500,- DM erforderlich sind. Diese werden schätzweise mit dem Mittelwert von 450,- DM herangezogen. In Bezug auf die weiter erforderlich Bemühungen, die nach dem Beklagtenvortrag für die Auskunfterteilung erforderlich sein sollen, fehlt es an einer konkreten Darlegung der erforderlichen Kosten und an jedem weitergehenden Beleg. Der Senat geht unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens im Wege der Schätzung davon aus, dass seitens der Stadtsparkasse, der Notarin und der Beklagten selbst bis zu etwa 500 Fotokopien zu fertigen sein könnten, was bei einem durchschnittlichen Einzelpreis von 0,30 DM zu weiteren Kosten in Höhe von ca. 150,- DM führen würde. Damit verbleibt bei einer Beschwerdesumme von 800,- DM noch ein restlicher Betrag in einer Größenordnung von rund 200,- DM, der etwa zusätzlich erforderliche Aufwendungen und Dritten zu vergütende (Personal-) Leistungen, deren Kosten die Beklagte ebenfalls nicht weiter spezifiziert hat, bedenkenfrei abdeckt.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Die Beschwer für die Beklagte liegt nicht über 60.000,- DM.