Berufung zurückgewiesen: Kein Anspruch auf pauschale Flatrate‑Vergütung aus Freier‑Mitarbeiter‑Vertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlungen aus Rechnungen auf Basis eines als „Freier‑Mitarbeiter‑Vertrag“ bezeichneten Vertrags. Streitpunkt war, ob ein monatlicher Pauschalanspruch von EUR 2.000 unabhängig von konkreter Leistung bestand. Das Landgericht wies die Klage wegen unzureichender Darlegung der jeweils erbrachten Tätigkeiten ab; der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurück.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg wegen fehlender Darlegung pauschaler Leistungsvereinbarung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung ist nur dann als von der konkreten Leistung unabhängige Zahlungspflicht auszulegen, wenn dies aus dem Vertragswortlaut oder den Umständen eindeutig folgt.
Bei unklaren Pauschalvereinbarungen obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, welche Leistungen geschuldet und in welchem Umfang sie erbracht wurden.
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zu versagen, wenn die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert wird.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des
Landgerichts Köln – 2 O 415/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die
Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird mit EUR 63.080,00
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien, die von 2009 bis Mai 2019 Lebensgefährten waren, schlossen am 01.
Januar 2016 einen als „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ bezeichneten Vertrag, mit dem die
Beklagte, die ein Einzelunternehmen unter der Firma „Kosmetik Q.“ betreibt,
den Kläger mit der Erbringung näher bezeichneter Leistungen beauftragte. Als
Vergütung wurde ein Stundenlohn in Höhe von EUR 90,00 pro Stunde oder eine
pauschale Abrechnung vereinbart, zu deren Höhe keine Regelung erfolgte. Wegen der
Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K1, Bl. 11 ff. GA LG, Bezug genommen.
In der Folge stellte der Kläger der Beklagten Rechnungen auf der Basis einer
monatlichen Pauschale von EUR 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer, die die Beklagte
in den Jahren 2016 und 2017 vollständig und – so die Behauptung des Klägers – in
2018 in Höhe von EUR 21.820,00 bezahlte.
Mit der Klage begehrt der Kläger nun offene Rechnungsforderungen in Höhe von
insgesamt EUR 63.080,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die
Klageforderung setzt sich zusammen aus einem Restbetrag in Höhe von EUR
6.740,00 aus der Rechnung vom 27. Dezember 2018 betreffend das Jahr 2018, einem
Betrag in Höhe von EUR 11.900,00 gemäß Rechnung vom 12. Mai 2019 betreffend
den Zeitraum Januar bis Mai 2019, einem Betrag in Höhe von EUR 16.600,00 gemäß
Rechnung vom 12. Dezember 2019 betreffend den Zeitraum Mai bis Dezember 2019
sowie einem Betrag in Höhe von EUR 27.840,00 gemäß Rechnung vom 28. Dezember
2020 betreffend das Jahr 2020. Der Kläger hat hierzu behauptet, als Wirtschafts- und
Unternehmensberater betriebswirtschaftliche Beratungen zugunsten der Beklagten
vertragsgemäß erbracht zu haben.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche
Tätigkeiten er – jeweils gesondert für jeden abgerechneten Monat – erbracht habe.
Wegen des genauen Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in
erster Instanz gestellten Anträge und der Begründung des Landgerichts wird im
Einzelnen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er geltend macht, das
Landgericht habe verkannt, dass er vertraglich keinen Erfolg schulde, sondern die im
Vertrag aufgeführten Dienstleistungen, und zwar unabhängig von konkreten
Beratungsleistungen. Die Vergütung könne nicht davon abhängen, ob die Beklagte
Leistungen abfordere oder er einzelne Tätigkeiten nachweise. Es handele sich um eine
Pauschalpreisabrede, die unter Würdigung der Interessenlage so auszulegen sei,
dass er sich in einer Art „Flatrate“ um die betriebswirtschaftlichen Belange und die
Präsenz in dem Unternehmen der Beklagten kümmere.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juli 2022 per 04. August 2022
aufzuheben, der Klage vom 30. Dezember 2022 stattzugeben und wie folgt zu
erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 35.240,00 zzgl. Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
dem 09. Juni 2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 27.840,00 zzgl. Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von EUR 1.590,91 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsverfahrens wird auf die
zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht
hat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage mit Recht
abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem „Freier
Mitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung
unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR
2.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.
Hierauf ist der Kläger mit Beschluss des Senats vom 09. Januar 2023, auf den zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, im Einzelnen
hingewiesen worden. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest.
Eine Stellungnahme des Klägers in der Sache ist nicht erfolgt.
III.
Da die einen Einzelfall betreffende zugrunde liegende Rechtssache zudem keine
grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2, 3 und 4 ZPO), kann der Senat zum einen über das Rechtsmittel durch Beschluss
entscheiden und kommt zum anderen eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO)
nicht in Betracht.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs.
1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.