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Oberlandesgericht Köln·17 U 113/10·29.05.2011

Berufung wegen Honoraranspruch und Verjährung: Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO

ZivilrechtSchuldrechtVerjährungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger zog gegen ein Urteil des LG Köln wegen eines Honoraranspruchs in Berufung; streitgegenständlich waren insbesondere Verjährung und der Zugang der Honorarrechnung. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück, weil keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung vorlagen. Es hielt an seiner Vorentscheidung und der einschlägigen BGH-Rechtsprechung fest; abweichende Literatur begründet keine Zulassung der Revision. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger (§ 97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich machen.

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Die Verjährung eines Honoraranspruchs ist nach der herrschenden Rechtsprechung des BGH zu beurteilen; divergierende Auffassungen in der Fachliteratur allein rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

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Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Einwendungen ohne substantielle Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht erörterten Gründen reicht nicht aus, um die Entscheidung der Vorinstanz zu durchbrechen.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der im Berufungsverfahren unterliegt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 20/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2010 – 27 O 20/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Sie ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach übereinstimmender Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg, auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 18. April 2010 Bezug genommen. Die im Schriftsatz vom 17. Mai 2011 hiergegen erhobenen Bedenken führen zu keiner anderen Entscheidung.

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1.

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Was die Frage der Verjährung des Honoraranspruches angeht, hat der Senat sich mit der Rechtsprechung des BGH unter Anführung von mehreren Literaturnachweisen im vorgenannten Beschluss ausführlich auseinander gesetzt. Dies gilt insbesondere insoweit, als dem Versäumnisurteil des III. Zivilsenats des BGH (NJW-RR 2008, 459) eine Abweichung von der Entscheidung des VIII. Zivilsenats (NJW 2006, 44) nicht entnommen werden kann. Das alleine von Mansel/Budzikiewicz, auf die sich der Kläger beruft, eine abweichende Rechtsansicht vertreten wird, steht dem nicht entgegen, zwingt insbesondere nicht zur Zulassung der Revision, da die entsprechenden Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.

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2.

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Auch soweit es die Frage des Zugangs der Honorarrechnung angeht, nimmt der Kläger die im Hinweisbeschluss vom 18. April 2011 vom Senat gemachten Ausführungen nicht zur Kenntnis, sondern wiederholt lediglich seine schon zuvor vertretene Rechtsansicht.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.