Berichtigungsantrag gegen Tatbestand des Grundurteils zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des am 15.03.2000 verkündeten Urteils. Streitpunkt war, ob der Tatbestand unrichtige oder unvollständige Wiedergaben enthielt, die einer Korrektur bedürfen. Der Antrag wurde zurückgewiesen: Der Tatbestand gibt den Streitstoff nach § 313 Abs.2 ZPO knapp und inhaltsgerecht wieder und bedarf keiner wortgetreuen oder detailreichen Wiedergabe parteilicher Vorträge.
Ausgang: Der Berichtigungsantrag des Beklagten gegen den Tatbestand des Urteils wurde zurückgewiesen, da keine Unrichtigkeiten im Sinne der Vorschrift vorlagen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO setzt das Vorliegen von Unrichtigkeiten im Tatbestand voraus; bloße Unzufriedenheit mit der Wortwahl begründet keinen Berichtigungsanspruch.
Der Tatbestand hat den Streitstoff nur in seinem wesentlichen Inhalt knapp wiederzugeben; auf weitere Einzelheiten ist durch Verweis auf die schriftlichen Unterlagen zurückzugreifen.
Die Wiedergabe oder Hervorhebung einzelner Formulierungen des Parteivortrags ist nicht erforderlich, soweit die Entscheidungsgründe den Vortrag sachlich behandeln und erkennbar gemacht wird, was das Gericht in der Sache berücksichtigt hat.
Die summarische Darstellung des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens im Tatbestand ist ausreichend, sofern das Gutachten in den Entscheidungsgründen aufgegriffen und bewertet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 258/98
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 07.04.2000, den Tatbestand des am 15.03.2000 verkündeten Grund-Urteils des Senats - 17 U 10/99 - zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der fristgerecht gestellte und auch im übrigen zulässige Berichtigungsantrag des Beklagten, über den der Senat nach dem ausdrücklichen Verzicht beider Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Tatbestand des vom Senat verkündeten Grundurteils enthält keine Unrichtigkeiten im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO.
Nach § 313 Abs. 2 ZPO soll der Tatbestand den Streitstoff nur seinem wesentlichen Inhalt nach knapp darstellen und wegen der weiteren Einzelheiten auf die schriftlichen Unterlagen verweisen. In diesem Rahmen müssen im Tatbestand diejenigen Tatsachen nicht nochmals referiert werden, die in den Entscheidungsgründen ohnehin sachlich behandelt werden (vgl. BGH NJW 1985, 1784). Desgleichen ist nicht erforderlich, das - nicht notwendig ausdrücklich - in Bezug genommene schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Tatbestand im einzelnen wiederzugeben (vgl. BGH NJW 1992, 2148). Insgesamt ist ohne besondere sachliche Veranlassung weder eine dem genauen Wortlaut des Parteivortrags verhaftete noch eine ausufernde, sämtliche Details und (Formulierungs-) Facetten des Parteivorbringens wiederspiegelnde Darstellung des Streitstoffs veranlaßt.
Mit dieser Maßgabe gilt im einzelnen folgendes:
Zu Ziff. 1) des Berichtigungsantrags:
Der Tatbestand gibt das Ergebnis der vorprozessual erfolgten Begutachtung zutreffend wieder. Einer am Wortlaut klebenden Darstellung, die sich insbesondere auch verstärkende und bekräftigende Formulierungen zu eigen macht, bedarf es nicht.
Zu Ziff. 2):
Das Gutachten des Sachverständigen K. ist mit dem Tatbestand des Grund-Urteils insgesamt in Bezug genommen und überdies vom wesentlichen Ergebnis her dargestellt worden. In den Entscheidungsgründen ist das Gutachten ausdrücklich wieder aufgegriffen und kritisch gewürdigt worden. Damit ist zweifelsfrei auszumachen, was der Senat bei seiner Entscheidung sachlich hat behandeln wollen. Demgegenüber kann der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, dass ihm wichtig erscheinende Einzelformulierungen hervorgehoben und nochmals im einzelnen ausgebreitet werden.
Zu Ziff. 3):
Auch das Schreiben des Klägers vom 11.11.1994 ist im Urteil ausführlich behandelt, und zwar gerade im Zusammenhang mit der im Berichtigungsantrag angesprochenen Frage, welcher Art der dem Zeugen V. erteilte Auftrag war. Ein darüber hinausgehendes Feststellungs- oder Berichtigungsinteresse ist nicht auszumachen.
Zu Ziff. 4):
Auf die dem Beklagten zugeschriebene weitere Erklärung kommt es nicht an, ohne dass es der abschließenden Festlegung bedarf, ob der Beklagte sich tatsächlich so geäußert hat. Mit Rücksicht auf die Erörterung im Verhandlungstermin hat der Senat im wesentlichen darauf abgestellt, dass der von der Fensteranlage ausgehende optische Eindruck auch nach der persönlichen Einschätzung des Beklagten gleichsam auf den ersten Blick als fehlerbehaftet angesehen wurde. Dass der Beklagte dies im übrigen mit seiner gesamten Rechtsverteidigung und dem Sinne nach auch im Rahmen der Erörterung im Verhandlungstermin hat relativieren wollen, bringt das Urteil durch die Prüfung aller seiner Einwendungen ohnehin zum Ausdruck.
Zu Ziff. 5):
Dass der Zeuge V. auch Architekt ist, ergibt sich schon aus seinen zur Person gemachten Angaben, die das Protokoll vom 02.02.2000 zutreffend wiedergibt. Im übrigen ist im Urteil eingehend behandelt worden, wie der Tätigkeitsbereich des Zeugen im gegebenen Fall ausgestaltet war. Für die beantragten Ergänzungen des Tatbestands besteht keine Veranlassung.