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Oberlandesgericht Köln·17 U 10/22·07.06.2022

Hinweisbeschluss: Berufung offensichtlich erfolglos – Zahlungsanspruch des Klägers bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtBeratungs-/AnwaltshaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln eingelegt, das sie zur Zahlung von EUR 5.159,84 nebst Zinsen verurteilte und Gegenansprüche verneinte. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückzuweisen und gibt der Beklagten drei Wochen zur Stellungnahme. Begründend führt das Gericht aus, die erstinstanzlichen Feststellungen seien bindend (§ 529 ZPO) und begründeten einen Anspruch aus einem Anwaltsvertrag (§§ 675, 611 BGB); Einwendungen wegen Beratungsfehlern fehlten an Beleg und Kausalität.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird als offensichtlich erfolglos eingeschätzt und nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt; Zahlungsklage des Klägers bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Senat kann die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).

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Die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen sind nach § 529 Abs. 1 ZPO für das Berufungsgericht verbindlich, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.

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Für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrags gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts; eine Vergütung begründet sich bei Inanspruchnahme der Berufsleistung nach §§ 675, 611 BGB auch konkludent.

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts trägt der Anspruchsteller; die Gegenseite hat im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert darzulegen, wie beraten worden sein soll, und dem Anspruchsteller obliegt der Nachweis des Gegenteils.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Nr. 1222 GKG§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19 O 106/19

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 19 O 106/19 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Gründe

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I.

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Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Zahlung von EUR 5.159,84 zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass gegenläufige Schadensersatzansprüche der Beklagten in dieser Höhe nicht bestehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

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1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass dem Kläger bereits kein Gebührenanspruch entstanden sei.

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a) Hierzu hat das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes festgehalten:

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„Unter dem 12.06.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger Vollmacht (Anl. K1, Bl. 8 der Akten) wegen „Nachlassangelegenheit A; Mietverhältnis und Vorkaufsrecht zur Immobilie B-Straße 15 in C“. Der Kläger stellte den Kontakt der Beklagten zu einem Finanzberater, dem Zeugen D her im Hinblick darauf, dass die Beklagte das von ihr bewohnte Hausgrundstück erwerben und hierbei die bestehende Grundschuld ablösen wollte. In der Folge korrespondierte der Kläger mit Herrn D, mit der Beklagten, mit der Sparkasse E und mit dem Nachlasspfleger der Frau F. Gegenstand der Korrespondenz waren eine mögliche Ablösung der bestehenden Grundschuld sowie des Nießbrauchsrechts und die Finanzierung durch die Beklagte“.

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b) Diese Feststellung ist für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Danach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhaltes Verfahrensfehler unterlaufen sind, die Feststellungen auf einer fehlerhaften Beurteilung des materiellen Rechts beruhen oder bei der Beweiswürdigung die Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden sind. Letzteres ist insbesondere gegeben, wenn die Beweiswürdigung unvollständig, widersprüchlich oder in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar ist oder wenn sie gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urteil vom 09. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, zitiert juris).

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Konkrete Anhaltspunkte, die derartige Zweifel begründen könnten, zeigt die Berufungsbegründung weder  auf noch sind diese sonst ersichtlich. Insbesondere zeigt die Berufung nicht auf,  dass die Einordnung als unstreitig fehlerhaft wäre. Weder hat die Beklagte einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt noch setzt sie sich in der Berufungsbegründung damit auseinander.

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c) Bereits diese Feststellungen des Landgerichts tragen den vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß §§ 675, 611 BGB.

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aa) Für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages gelten die allgemeinen Regeln. Es bedarf daher übereinstimmender Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme, wobei der Vertrag, für den Schriftform nicht vorgeschrieben ist, auch konkludent geschlossen werden kann (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 1 Rn. 70ff). Da eine Berufsleistung in Anspruch genommen wird, gilt gemäß § 612 Abs. 1 BGB ohne weiteres als vereinbart, dass der Anwalt eine Vergütung für seine Tätigkeit fordern darf (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 1 Rn. 92). Eines Hinweises hierauf bedarf es nicht. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mandanten von sich aus ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Anwaltsvergütung zu belehren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 1 Rn. 143).

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bb) Ein derartiger Vertrag ist im Streitfall zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Beklagte hat den Kläger unstreitig aufgesucht und um Beratung gebeten, weil sie befürchtete, das Haus räumen zu müssen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging es dabei nicht nur um eine Prüfung etwaiger Ansprüche aus dem Mietkaufvertrag, sondern auch und gerade darum, die Immobilie zu erwerben und die bestehende Grundschuld abzulösen, was die sicherungsnehmende Bank der Beklagten auch bereits zuvor angeboten hatte. Indem der Kläger sodann zur Verwirklichung dieses Zieles mit einem Finanzberater, dem durch Grundschuld gesicherten Kreditinstitut und dem Nachlasspfleger über den Nachlass, in den die Immobilie gefallen war, korrespondierte, ist der Kläger auftragsgemäß tätig geworden. Über diese Tätigkeiten war die Beklagte zudem auch in Kenntnis. Auf die vom Landgericht zutreffend angeführte Email-Korrespondenz kann verwiesen werden.

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d) Einwendungen gegen die Höhe des Vergütungsanspruchs erhebt die Berufung nicht. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die dieses auf der Grundlage eines nach § 14 Abs. 2 RVG eingeholten Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer getroffen hat, sind nach Auffassung des Senats auch in der Sache nicht zu beanstanden.

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2. Mit Recht hat das Landgericht weiterhin erkannt, dass der Beklagten kein Gegenanspruch gegen den Kläger aus anwaltlicher Falschberatung zusteht.

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a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwaltes richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalles. In diesen Grenzen ist der Rechtsanwalt zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261, NJW 07, 2485; vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, NJW 18, 2476). Er muss dem Auftraggeber die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln (BGH, Urteil vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261, NJW 07, 2485) und ihn vor Irrtümern bewahren (BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, NJW 18, 2476). Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zum erstrebten Ziel führen, und den Eintritt von Nachteilen und Schäden zu verhindern, die vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, NJW 2018, 2476) und im Interesse des Mandanten grundsätzlich den sichersten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 5. November 1987 – IX ZR 86/86, NJW 1988, 487). Ein Rechtsanwalt ist danach innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGH, Urteil vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261, NJW 2007, 2845).

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt objektiv eine ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegende Pflicht verletzt hat, trägt nach allgemeinen Regeln der Auftraggeber (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 280, Rz. 34). Dieser muss mithin den vollen Beweis der Pflichtverletzung erbringen. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – IX ZR 105/06, zitiert juris Rn 12 mwN). Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen bestehen nicht.

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b) Gemessen daran fehlt es an einer kausalen Pflichtverletzung des Klägers.

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aa) Soweit das Landgericht festgestellt hat, die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger sie nicht darüber  aufgeklärt habe, dass die Rechtsschutzversicherung nicht eintrete, lässt dies gemessen an den vorstehenden Maßstäben Rechtsfehler nicht erkennen. Diese Feststellung wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

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bb) Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger habe seine Pflichten dadurch verletzt, dass er die Beklagte nicht über die Unwirksamkeit des Ankaufsrechts aus dem Mietvertrag aufgeklärt habe, verhilft dies der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass selbst wenn man eine Pflichtverletzung darin erkennen würde, dass der Kläger die Beklagte nicht über die Unwirksamkeit des Ankaufsrechts aufgeklärt hat, diese Pflichtverletzung keinen kausalen Schaden bei der Beklagten herbeigeführt hat. Das Landgericht hat mit Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht in der irrtümlichen Annahme beauftragt hat, durch ein bestehendes Ankaufsrecht zum Erwerb berechtigt oder sogar verpflichtet zu sein. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr beauftragt, um sicherzustellen, dass sie auch nach dem Erbfall in der Immobilie verbleiben und diese gegebenenfalls erwerben kann. Dieses Ziel aber bestand unabhängig von der Wirksamkeit des Ankaufsrechts, das die Erreichung des Ziels zwar rechtlich hätte erleichtern können, dafür aber schon wegen der erforderlichen Finanzierung weder allein ausreichend noch Voraussetzung war. Dies zeigt sich auch darin, dass auf allen Seiten grundsätzliche Verkaufsbereitschaft bestand und im Ergebnis lediglich das Problem der Finanzierung einem Erwerb durch die Beklagte entgegenstand. Das Ziel hat die Beklagte, die die schließlich von ihrer Mutter erworbene Immobilie auch heute noch bewohnt, im Ergebnis erreicht. Ihr Einwand, sie hätte den Kläger nicht mit der Durchsetzung des Ankaufsrechts beauftragt, wenn sie von dessen Unwirksamkeit gewusst hätte, greift vor diesem Hintergrund zu kurz.

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II.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Nach Ablauf der Frist wird der Senat der Sache Fortgang geben. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).