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Oberlandesgericht Köln·17 U 101/10·26.06.2011

Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen – Kostenlast einschließlich Anschlussberufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen ein; das OLG Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück. Das Gericht stützte sich auf seinen vorangegangenen Hinweisbeschluss, dem der Beklagte nicht widersprach. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt; ebenso trägt er die Kosten der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Beklagter trägt Kosten einschließlich der Anschlussberufung

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung nicht erforderlich ist.

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Erklärt das Berufungsgericht in einem Hinweisbeschluss die Aussichtslosigkeit der Berufung und macht es seine Erwägungen geltend, kann das Gericht die Berufung nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Erörterung auf diese Ausführungen gestützt zurückweisen, wenn der Berufungsführer dem nicht substantiiert entgegentritt.

3

Die Kosten der Berufung sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen.

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Auch wenn die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgt, sind dem unterliegenden Berufungsführer die Kosten einer vom Berufungsgegner eingelegten Anschlussberufung aufzuerlegen; eine Quotelung zugunsten des Anschlussberufungsklägers ist danach nicht geboten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 524 Abs. 4 ZPO§ 554 ZPO a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 75/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 75/10) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

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Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, ist das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

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Dass und aus welchen Gründen die Berufung keine Erfolgsaussichten hat, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2011 im Einzelnen dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses, denen der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht entgegengetreten ist, Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Der Beklagte hat auch die Kosten der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung zu tragen, über die im Hinblick auf § 524 Abs. 4 ZPO nach Zurückweisung der Berufung des Beklagten nicht mehr zu entscheiden ist. Die Kostentragungspflicht einer Anschlussberufung, die infolge der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung verliert, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 524 Rdnr. 31a; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 524 Rdnr. 62, jeweils mit zahlreichen Nachweisen

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aus der Rspr.; ausdrücklich offen gelassen in: BGH NJW-RR 2006, 1147, 1148.). Der Senat schließt sich Auffassung an, dass der Berufungskläger auch im Falle der Beschlussentscheidung des Berufungsgerichts die Kosten der Anschlussberufung zu tragen und keine Quotelung zu erfolgen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind dem Berufungskläger die Kosten der Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Das gilt auch dann, wenn zuvor ein Hinweis gem. § 522 ZPO erfolgt ist (BGH NJW-RR 2006, 1146, 1147). Allein der Umstand, dass der Berufungskläger es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine Entscheidung ankommen lässt, ist aber kein hinreichender Grund, ihn durch eine Kostenquotelung zu Lasten des Anschlussberufungsklägers im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO besser zu stellen als im Fall der Berufungsrücknahme. Die Entscheidung des Großen Senates des BGH zur Kostenverteilung im Fall der Nichtannahme der Hauptrevision nach § 554 ZPO a.F. (BGH NJW 1981, 1790), die zur Begründung der gegenteiligen Auffassung u.a. angeführt wird (vgl. OLG Stuttgart NJW 2009, 863, 864), steht der vorliegend eingeschlagenen Verfahrensweise aus den Gründen der Entscheidung des OLG Hamm vom 11. Januar 2011 (– I - 7 U 40/10 – bei juris), auf die der Senat Bezug nimmt, nicht entgegen (wie hier auch: OLG Frankfurt Beschl. v. 15.10.2010 – 13 U 109/08 -).