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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 99/93·27.05.1993

Weiteres sofortiges Beschwerdeverfahren: Alleinverfolgung wegen entferntem Heizkörper unzulässig

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beschwerten sich, daß ein auf dem Zugangsflur befindlicher Heizkörper entfernt wurde und beantragten dessen Wiederanbringung ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer. Das OLG Köln hält die Alleinverfolgung für unzulässig, da die Geltendmachung gemeinschaftlichen Eigentums und etwaiger Schadenersatzansprüche der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vorbehalten ist. Notgeschäftsführung und ein Anspruch aus §1004 BGB greifen nicht; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen Zurückweisung ihres Antrags als unbegründet/ unzulässig abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann Ansprüche zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums nur ohne Ermächtigung der Eigentümerversammlung geltend machen, wenn ein widerrechtlicher Eingriff feststeht und dadurch eigene unmittelbare Rechte verletzt werden.

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Notgeschäftsführung (§21 Abs. 2 WEG) liegt nicht vor, wenn die übrigen Wohnungseigentümer problemlos einzuschalten sind und durch deren Beteiligung kein erheblicher Schaden am Gemeinschaftseigentum droht.

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Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Entziehung von Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht ohne ermächtigenden Beschluß der Eigentümerversammlung geltend machen.

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Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwalterhandelns in Ausführung eines Versammlungsbeschlusses ist grundsätzlich Gemeinschaf tsangelegenheit; individuelle Abwehransprüche gegen den Verwalter bestehen nur in Ausnahmen, wenn individuelle Rechte verletzt werden.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 WEG§ 43 WEG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 21 Abs. 2 WEG§ 1004 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3O T 176/92

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 3O. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Mai 1993 - 3O T 176/92 - den Antragstellern zugestellt am 12. Mai 1993, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden den Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert beträgt 2.OOO,OO DM.

Gründe

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Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 45, 43 WEG, 27, 29, FGG). Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Der Senat schätzt das Interesse der Antragsteller, daß der auf dem Zugangsflur ihrer Wohnungseinheit ursprünglich vorhanden gewesene Heizkörper wieder anmontiert und auch angeschlossen wird, auf 2.OOO,OO DM, da die Neuan-schaffung eines Heizkörpers zuzüglich der Montagekosten diesen Betrag mindestens verursachen dürfte.

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Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amts- und das Landgericht haben den Antrag der Antragsteller vom 16. Juni 1992 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da die Antragsteller ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht berechtigt sind, diesen Antrag allein zu verfolgen.

5

Eine Notgeschäftsführung im Sinne des § 21 Abs. 2 WEG liegt sicher nicht vor, da es ohne weiteres möglich ist, die übrigen Wohnungseigentümer einzuschalten, ohne daß durch diese Verzögerung dem gemeinschaftlichen Ei-gentum Schaden drohen würde.

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Die Befugnis der Antragsteller, den Anspruch allein ohne Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 1OO4 Abs. 1 BGB. Dieser jedem einzelnen Wohnungsei-gentümer zustehende Anspruch auf Beseitigung von Beein-trächtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums, den je-der Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungs-eigentümergemeinschaft selbst geltend machen kann, ist nur dann gegeben, wenn ein widerrechtlicher Eingriff in das Eigentum feststeht und damit auch feststeht, daß der einzelne Eigentümer über seine Beteiligung an der Gemeinschaft an eigenen unmittelbaren Rechten verletzt ist (vgl. den Beschluß des BGH vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/9O -, NJW 1992, 978 ff.). So liegen die Din-ge vorliegend jedoch nicht. Es ist gerade umstritten, ob der Verwalter, der den Heizkörper auf dem Flur vor dem Wohnungseigentum der Antragsteller entfernt hat, nicht in Erfüllung des Beschlusses der Wohnungseigen-tümerversammlung vom 22. Juli 1986 gehandelt hat, wie dies das Amtsgericht in seiner Entscheidung angenommen hat, und somit rechtmäßig. Die mögliche Beanstandung von Verwalterverhalten in Ausführung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung ist grundsätzlich Sache aller Wohnungseigentümer gemeinschaftlich, da zur gemeinschaftlichen Verwaltung zählend (vgl. BGH, NJW 1989, 1O91 sowie NJW 199O, 2386 ). Vorliegend kommt darüber hinaus hinzu, daß dann, wenn man im Verhalten der Antragsgegnerin eine Beeinträchtigung des Eigentums der Wohnungseigentümer sehen würde, diese Beeinträch-tigung in einer Entziehung des Besitzes an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizkörper stehen würde, so daß auch aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 1OO4 Abs. 1 BGB ausscheiden würde.

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Ob der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die An-tragsgegnerin ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann dahinstehen. Denn die Geltendmachung von Schadenser-satzansprüchen wegen Beschädigung des Gemeinschaftsei-gentums ist dem einzelnen Wohnungseigentümer ohne einen ermächtigenden Beschluß der Wohnungseigentümerversamm-lung grundsätzlich nicht gestattet (vgl. BGH, NJW 1993, 727).

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Daß die Antragsteller einen ihnen allein und nicht auch der Gemeinschaft zustehenden Schadensersatzanspruch ge-gen den Verwalter hätten, den sie dann allerdings auch allein geltend machen könnten (vgl. BGH, NJW 1992, 182) ist nicht ersichtlich. Wenn die Entfernung des Heizkör-pers nicht durch den Beschluß der Eigentümerversammlung aus dem Jahre 1986 gedeckt sein sollte, so läge in ihr ein Eingriff allein in das Gemeinschaftseigentum, nicht aber in Sondereigentum oder in ein Sondernutzungsrecht der Antragsteller.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG.