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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 98/92·23.08.1992

Beschwerde zum Sorgerecht: Zurückweisung gemeinsamer elterlicher Sorge für nichteheliches Kind

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte begehrt die gemeinschaftliche Zuerkennung der elterlichen Sorge mit der Kindesmutter. Gericht prüft verfassungsrechtliche und völkerrechtsbezogene Einwände gegen §§ 1705, 1738 BGB sowie Art. 6 GG und EGMR-Rechtsprechung. Die Beschwerde wird mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben keine Rechtsfehler begangen und es fehlen Anhaltspunkte für ein überwiegendes Kindeswohlinteresse. Kostenentscheidung ergeht nach § 13a FGG.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Beteiligten gegen Zurückweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge mangels Erfolgsaussicht abgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die rechtliche Zuerkennung gemeinsamer elterlicher Sorge setzt mehr voraus als eine faktische Lebensgemeinschaft; ohne die für eine Ehelichkeitserklärung erforderlichen Voraussetzungen kann nicht wie ein verheirateter Vater behandelt werden.

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Art. 6 GG schützt die Familie, verpflichtet die Gerichte aber nicht zur rechtlichen Gleichstellung jeder nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe, sofern die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Zusammenleben mit dem Kind, Bereitschaft und Fähigkeit zur gemeinsamen Sorge sowie Kindeswohl) nicht vorliegen.

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Entscheidungen des EGMR über Diskriminierungsverbote zwischen ehelichen und nichtehelichen Familien begründen nicht ohne weiteres eine andere nationale Rechtsfolge; ihre Anwendbarkeit hängt vom spezifischen Regelungszusammenhang ab.

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Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanzen keine Rechtsfehler dargestellt haben und das Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet; die Kosten können dem Unterliegenden nach § 13a FGG auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 1705 Satz 1 BGB§ Art. 6 GG§ 1738 Abs. 1 BGB§ 171 StGB§ 13 a FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 35/92

Tenor

Die weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß

der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. April 1992 - 1 T 35/92 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keine ·Aussicht auf Erfolg.

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Ohne Rechtsfehler (§ 27 FGG) haben das Amts- und das Landgericht seinen Antrag, ihm die elterliche Sorge über die betroffenen Kinder gemeinschaftlich mit der Kindesmutter zuzuerkennen, zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des amts- und landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt; ferner auf die Gründe des Prozeßkostenhilfebeschlüsse vom 6. Juli 1992 - 16 Wx 98/92 -, die hier zur Kenntnis aller Verfahrensbeteiligten nochmals wie folgt wiederholt werden:

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Der Antragsteller stützt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 1705 Satz 1 BGB vor allem darauf, daß diese Regelung Artikel 6 GG in seinen Ausgestaltungsformen außer Acht lasse und nicht berücksichtige, daß er und seine derzeitige Lebensgefährtin, die Mutter der betroffenen Kinder, wie eine Familie im Rechtssinne zu behandeln seien. Hierzu beruft er sich unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, (vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88 -

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NJW 1991, 1944 ff.) sowie auf einen Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW 1979, 2449 ff.), wonach - wie er meint - seine derzeitige Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter als Familie im Rechtssinne anzuerkennen sei. Diese Auffassung vermag das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu teilen. Das

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Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß (vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88 -) lediglich festgestellt, daß die durch § 1738 Abs. 1 BGB ausgesprochene Versagung der Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater und die Mutter eines nichtehelichen Kindes nach dessen Ehelicherklärung verfassungswidrig ist, wenn die Eltern

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mit dem Kind zusammen leben, beide bereit und in der Lage sind, die elterliche Verantwortung gemeinsam zu übernehmen und dies dem Kindeswohl entspricht. So liegt es indes hier nicht. In Rede steht nicht die zu Lasten der leiblichen Mutter gehende Regelung des § 1738 Abs. 1 BGB. Vielmehr verlangt der Antragsteller, ohne die Voraussetzungen einer Ehelichkeitserklärung im vorgenannten Sinne geschaffen zu haben, wie ein mit der Kindesmutter verheirateter Vater behandelt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil er derzeit noch anderweitig verheiratet ist und eine eheähnliche Gleichstellung seiner derzeit tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter aus eigenem Recht auch an der § 171 StGB zugrunde liegenden Wertung scheitern müßte. Anhaltspunkte, daß eine Beteiligung des Antragstellers an der Ausübung des Sorgerechts im Interesse des Kindeswohls unabweisbar wären, bestehen nicht.

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Eine anderweitige Beurteilung ist auch nicht in Ansehung der zu den Artikeln 8 und 14 MRK in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll Artikel 1 (Diskriminierung nichtehelicher Kinder) ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (a.a.O) geboten. In jener Entscheidung hat der Gerichtshof zwar erklärt, daß nach Artikel 8 KAK zwischen einer -ehelichen" Jund einer -nichtehelichen- Familie kein Unterschied zu machen sei. Diese Feststellung bezog sich indes allein auf die Beurteilung der Regelung des belgischen Code Civil (Artikel 57, 334, 341 a) wonach zwischen einem "nichtehelichen" Kind und seiner (leiblichen) Mutter verwandschaftliche Beziehungen im Rechtssinne erst mit der Anerkennung des Kinds durch die Mutter oder mit der gerichtlichen Mutterschaftsfeststellung zustandekommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

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Beschwerdewert: 5.000,-- DM.