Volljährigenadoption: Keine sittliche Rechtfertigung bei geringem Altersabstand und Ausländerrechtsmotiven
KI-Zusammenfassung
Eheleute beantragten die Adoption einer volljährigen Koreanerin, um ihr einen ununterbrochenen Aufenthalt im Familienhaushalt zu ermöglichen. Amts- und Landgericht wiesen den Antrag mangels sittlicher Rechtfertigung (§ 1767 BGB) zurück; ein objektiv feststellbares Eltern-Kind-Verhältnis sei nicht dargetan, zudem sprächen Umstände für ausländerrechtlich motivierte Zwecke. Die weitere Beschwerde blieb erfolglos, weil neue Tatsachen im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können und auch kein Gehörs- oder Aufklärungsverstoß vorlag. Zeugenerklärungen mit bloßen Eindrucksschilderungen genügten nicht, um ein Eltern-Kind-Verhältnis objektiv zu belegen.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Volljährigenadoption erfolglos; Voraussetzungen des § 1767 BGB verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Volljährigenadoption nach § 1767 Abs. 1 BGB ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist; maßgeblich ist eine objektive Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder gleichwertiger Gründe.
Bei der Prüfung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten an, sondern auf objektive Kriterien einer geistig-seelischen Dauerverbundenheit.
Gründe, die erkennbar auf die Erlangung oder Sicherung aufenthaltsrechtlicher Vorteile abzielen, sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Volljährigenadoption sittlich zu rechtfertigen.
Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach dem FGG können neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht mehr eingeführt werden, sofern sie nicht Wiederaufnahmegründe betreffen.
Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vermittelt ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keinen Anspruch auf mündliche Anhörung; eine Verletzung liegt nicht vor, wenn ausreichende schriftliche Äußerungsmöglichkeiten bestanden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 250/81
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 1981 - 1 T 250/81 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Mit Antrag des Notars Dr. D. aus M. vom 1. Juli 1981 - UR-Nr. 1226/81 - beantragten die Beteiligten zu 2), die Eheleute C., die Adoption der volljährigen Koreanerin K. N..
Der Ehemann C. ist am 00.00.1944 und seine Ehefrau am 00.00.1935 geboren. Die anzunehmende Koreanerin, die Beteiligte zu 1), ist lt. Eintragung in das koreanische Familienregister am 0.00.1947 geboren, ledig und kinderlos.
Aus der Ehe der Beteiligten zu 2) stammt der am 14.7.1967 geborene Sohn T. C..
Die anzunehmende Frau K. N. lebt seit 1979 mit kurzen Unterbrechungen im Haushalt der Beteiligten zu 2). Sie hat dem Adoptionsantrag der Beteiligten zu 2) zugestimmt.
Auf Anforderung des Vormundschaftsgerichts Wipperfürth haben die Beteiligten zu 2) ihren Antrag wie folgt begründet: Die Beteiligte zu 1) habe ihren Aufenthalt im Haushalt der Beteiligten zu 2) mehrfach unterbrechen müssen, da sie sich als Besucherin lediglich maximal drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland habe aufhalten dürfen. Die Bemühungen, eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, seien leider erfolglos geblieben. Die Beteiligte zu 1) habe sich zwischenzeitlich sehr gut in die Familie der Beteiligten zu 2) integriert und gehöre praktisch zu der Familie. Da die immer wieder erforderliche Unterbrechung ihres Aufenthaltes sehr unbefriedigend sei und zu immer größeren Schwierigkeiten führe, hätten sich die Beteiligten zu 2) entschlossen, die Beteiligte zu 1) als Kind anzunehmen, da sie ohnehin wie ihr Kind in ihrer Familie lebe. Nur hierdurch sei es möglich, daß sie ununterbrochen bei der Familie der Beteiligten zu 2) bleiben könne und diese ihr die erforderliche Hilfe für ihr weiteres Leben geben könne. Außerdem sei nur hierdurch sichergestellt, daß das zwischenzeitlich
entstandene "Eltern-Kind-Verhältnis" und die bereits entstandene geschwisterliche Beziehung zum leiblichen Sohn der Beteiligten zu 2) nicht unterbrochen werde.
Mit Beschluß vom 25. September 1981 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Wipperfürth den Antrag auf Adoption mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 1767 BGB seien nicht erfüllt; denn bei dem Alter der zu Adoptierenden und der Beteiligten zu 2) könne nicht von einem Eltern-Kind-Verhältnis gesprochen werden und die beabsichtigte Adoption sei sittlich nicht gerechtfertigt, weil erkennbar eine
Umgehung des Ausländerrechts beabsichtigt sei.
Mit der am 20.10.1981 beim Landgericht Köln eingegangenen Beschwerde haben die Beteiligten zu 2) ihr Adoptionsbegehren weiterverfolgt. Insbesondere haben ihre Verfahrensbevollmächtigten gerügt, daß das Amtsgericht nicht die vorgetragene Tatsache berücksichtigt habe, daß zwischen den Eheleuten C. und Frau N. bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden und Frau N. in die Familie C. integriert sei. Sie haben sich ausdrücklich eine weitere Begründung vorbehalten.
Ohne daß die Beteiligten zu 2) eine weitere Begründung ihrer Beschwerde eingereicht haben, hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.11.1981 - 1 T 250/81 - die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. In seiner Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne das objektive Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) und damit eine sittliche Rechtfertigung der beabsichtigten Adoption nicht feststellen. Darüber hinaus könne mangels Angaben nicht geprüft werden, ob überwiegende Interessen des ehelichen Kindes einer Adoption gemäß § 1769 BGB entgegenstehen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG rügen. Ferner tragen sie vor, daß die Beteiligte zu 1), wie sich aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung ihrer Schwester ergebe, erst am 00.00.1949 geboren sei; eine Korrektur des Familienregisters habe bislang nicht durchgesetzt werden können. Auch sei ihr Sohn T. C. mit der Adoption einverstanden, wie er in seinem eigenhändig verfaßten Schreiben zum Ausdruck gebracht habe. Schließlich haben die Beteiligten zu 2) insgesamt sechs Zeugenerklärungen eingereicht, darunter eine Erklärung des Oberpfarrers, L., wonach die Zeugen den Eindruck gewonnen haben, daß zwischen den Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) ein Eltern-Kind-Verhältnis und zwischen dem Sohn T. C. und der Beteiligten zu 1) ein geschwisterliches Verhältnis entstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß §§ 19, 27 FGG statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere in der Form des § 29 Abs. 1 FGG eingelegt worden.
Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2) ergibt sich aus § 20 Abs. 2 FGG.
Sachlich ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die zulässige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wipperfürth zu Recht zurückgewiesene Amts- und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Denn gemäß dieser Vorschrift ist die Adoption eines Volljährigen nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Davon ist nach dem Gesetz insbesondere dann auszugehen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kann die es nicht auf die subjektive Ansichten und Einschätzungen der Beteiligten selbst ankommen; das Vormundschaftsgericht hat vielmehr aufgrund objektiver Kriterien eine solche geistig-seelische Dauerverbundenheit, wie sie zwischen Eltern un Kindern normalerweise besteht, bei den Beteiligten festzustellen. Dabei hat es eingehend zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründet werden soll; denn die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen zwischen Volljährigen durch Adoption kann nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben (vgl. Bundestagsdrucksache 7/3061 S. 52).
Im vorliegenden Falle haben das Amts- und Landgericht eine solche eingehende Prüfung vorgenommen und haben zu Recht begründete Zweifel gehabt, ob die Beteiligten die Absicht haben, eine solche Beziehung untereinander zu schaffen, die der zwischen Eltern und Kindern gleichkommt. Denn bei einem nur geringen Altersunterschied zwischen der anzunehmenden Beteiligten zu 1) und dem annehmenden Ehemann von etwas mehr als drei Jahren und der annehmenden Ehefrau von eben 12 Jahren müssen die Beteiligten besondere Gründe dartun, die eine solche enge familienrechtliche Beziehung als sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Dazu reicht der bloße Hinweis der Beteiligten auf einen zweijährigen - noch dazu mehrfach unterbrochenen - Aufenthalt der anzunehmenden Beteiligten zu 1) im Haushalt der Beteiligten zu 2) und eine angeblich
Integration in die Familie der Beteiligten zu 2) nicht aus. Dies gilt insbesondere, da die Beteiligten zu 2) als Grund für die Adoption u.a. angegeben haben, daß man sich zur Adoption auch deshalb entschlossen habe, weil die immer wieder erforderliche Unterbrechung des Aufenthalts der anzunehmenden Beteiligten zu 1). in der Familie der Beteiligten zu 2) sehr unbefriedigend sei und zu immer größeren Schwierigkeiten führe. Gerade dies läßt zumindest den Verdacht aufkommen, daß worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, zumindest auch Gründe des Ausländerrechts bei dem Adoptionsentschluß der Beteiligten zu 2) eine Rolle gespielt haben. Solche Gründe sind jedoch nicht geeignet, eine Erwachsenenadoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (vgl. Palandt-Diederichsen, 41. Aufl. 1982, § 1767 BGB Anm. 2; BayObLG DAVo-rni.SO, 503 und FamRZ 80, 1158; LG Hanau DAVorm 76, 526).
Obwohl die Beteiligten zu 2) zumindest nach der Entscheidung des Amtsgerichts Wipperfürth die Möglichkeit hatten, diesen Verdacht auszuräumen, haben sie dazu keinerlei neue Tatsachen vorgetragen; sie haben nicht einmal ihrer Ankündigung zufolge eine weitere Begründung ihrer Erstbeschwerde eingereicht, obwohl sie dazu ausreichend
Zeit gehabt hätten; denn das Landgericht hat erst knapp einenMonat nach Eingang der Beschwerdeschrift über die Beschwerde der Beteiligten 2) entschieden. Waren die Beteiligten zu 2) nicht in der Lage, in der üblichen Frist von drei Wochen ihre angekündigte Beschwerdebegründung nachzureichen, so hätten sie beim Beschwerdegericht um eine entsprechende längere Frist nachsuchen müssen. Dies haben sie unterlassen.
Weder das Amts- noch das Landgericht haben den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 GG verletzt. Die Beteiligten zu 2) hatten vielmehr in erster und zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt dagegen keineswegs notwendig ein Anspruch auf mündliche Anhörung. Soweit nicht das Gesetz ein solches Verfahren ausdrücklich vorschreibt, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es eine mündliche Anhörung der Beteiligten für erforderlich hält (vgl. Keidl-Winkler, FGG, 10. Aufl. 1972, § 12 Rdnr. 74 a). Im Annahmeverfahren einer Erwachsenenadoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ist eine mündliche Anhörung der Beteiligten anders als im Verfahren, das die Aufhebung eines Annahmeverhältnis zum Gegenstand hat (vgl. § 56 f Abs. 1 FGG)/nicht vorgesehen. Auch besteht im vorliegenden Fall keine sonstige Pflicht zur mündlichen Anhörung der Beteiligten; sie kann sich u.U. im Einzelfall aus der besonderen Sachlage ergeben, z.B. bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen, bei nicht vertretenen oder bei mangelnder Fähigkeit, sich schriftlich zu äußern. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, zumal die Beteiligten zu 2) auch in erster Instanz durch einen Notar rechtkundig vertreten waren.
Dagegen können die Beteiligten zu 2) im weiteren Beschwerdeverfahren nicht mehr mit ihrem neuen Tatsachenvortrag und den entsprechenden Beweismitteln in ihrem Schriftsatz vom 23.2.1982 gehört werden. Denn im weiteren Beschwerdeverfahren können grundsätzlich keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht und ermittelt werden, es sei denn, sie würden eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Keidl-Winkler a.a.O. § 27 Rdnr. 43). So liegt es hier jedoch nicht; denn die Beteiligten zu 2) hätten den neuen Tatsachenvortrag und die Beweismittel bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht, spätestens jedoch vor dem Landgericht vorbringen können.
Abgesehen davon könnten jedoch der neue Tatsachenvortrag und die entsprechenden Beweismittel in der Sache selbst auch zu keinem anderen Ergebnis führen.
Soweit die Beteiligten zu 2) geltend machen, daß die anzunehmende Beteiligte zu 1) nicht 1947, sondern erst 1949 geboren sei, was die Schwester der Beteiligten zu 1) eidesstattlich versichert hat, so liegen keinerlei amtliche Unterlagen vor, die das im koreanischen Familienregister eingetragene Geburtsdatum als unrichtig erscheinen lassen. Die eidesstattliche Versicherung der Schwester der Beteiligten zu 1)würde allein zum Beweis für die Unrichtigkeit der amtlichen Eintragung ins koreanische Familienregister nicht ausreichen. Auch würde der Umstand, daß nach der eidesstattlichen Versicherung die Beteiligte zu 1) zwei Jahre jünger wäre, allein die Bedenken gegen die sittliche Rechtfertigung der beabsichtigten Adoption nicht ausräumen können.
Wenn die Beteiligten zu 2) nunmehr eine handschriftliche Einverständniserklärung ihres Sohnes mit der beabsichtigten Adoption vorlegen, so vermag diese die vom Landgericht erhobenen Bedenken gegen die Adoption aus dem Gesichtspunkt des § 1769 BGB nicht zu entkräften, da nicht das persönliche Einverständnis des leiblichen Kindes der Anzunehmenden maßgeblich ist; es dürfen vielmehr die objektiven Interessen des Kindes der beabsichtigten Adoption nicht entgegenstehen, deren Feststellung dem Vormundschaftsgericht selbst obliegt. Überdies stellen die Gründe aus § 1769 BGB im angefochtenen Beschluß lediglich Hilfserwägungen des Landgerichts dar; die tragenden Gründe beruhen auf § 1767 AbS.1 BGB.
Auch die von den Beteiligten zu 2) vorgelegten Zeugenerklärungen sind nicht geeignet, objektive Anhaltspunkte dafür zu geben, daß zwischen den Beteiligten tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis i.S. des § 1767 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits entstanden ist oder zumindest eine dahingehende Absicht der Beteiligten besteht. Die Zeugen haben vielmehr in ihren Erklärungen lediglich eigene persönliche Eindrücke wiedergegeben, ohne konkrete, für das Vormundschaftsgericht nachprüfbare Tatsachen zu schildern, auf denen ihre Eindrücke beruhen.
Schließlich ist auch kein Verstoß gegen § 12 FGG festzustellen. Denn es oblag den Beteiligten zu 2), alle Gründe und tatsächlichen Umstände, auf denen sie ihren Adoptionsantrag stützen I so rechtzeitig vorzubringen, daß spätestens das Beschwerdegericht als Tatsachengericht erforderlichenfalls hieran anzuknüpfende Ermittlungen hätte einleiten können. Weder das Vormundschaftsgericht noch das Beschwerdegericht waren gehalten, von sich aus, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt Amtsermittlungen quasi "in's Blaue hinein" einzuleiten. Denn dem Vormundschaftsgericht obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 1767 Abs. 1 BGB lediglich die Mißbrauchskontrolle (vgl. Palandt-Diederichsen a.a.O. § 1767 Anm. 3). Es ist nicht erforderlich, die fehlende Absicht der Beteiligten, Beziehungen zu schaffen, die denen zwischen Eltern und Kindern gleichkommen, nachzuweisen; es genügen vielmehr begründete Zweifel hieran (vgl. RGZ 147, 220; BGH NJW 1957, 673; Palandt-Diederichsen a.a.O. § 1767 Anm. 2).
Solche begründeten Zweifel haben die Beteiligten zu 2) durch den geringen Altersunterschied zwischen ihnen und der anzunehmenden Beteiligten zu 1) und durch ihre gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Begründung ihres Adoptionsantrages selbst in das Verfahren eingeführt. Sie haben dagegen nicht rechtzeitig tatsächliche Gründe dargetan, die eine sittliche Rechtfertigung der beabsichtigten Adoption ergeben könnten.
Nach allem hat die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM