Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 Wx 96/00·28.09.2000

Beschwerde gegen Bestellung des Betreuers für "Umgang mit der Presse" teilweise erfolgreich

ZivilrechtBetreuungsrechtPersönlichkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene und sein Sohn erhoben weitere sofortige Beschwerde gegen die Bestellung des bisherigen Betreuers mit dem Aufgabenbereich "Umgang mit der Presse". Das OLG Köln hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf und begründete, ein Betreuer müsse für Pressefragen unabhängig und ohne Interessenkollision sein. Zudem bewilligte das Gericht Prozesskostenhilfe und ordnete einen Rechtsanwalt bei.

Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Bestellung des bisherigen Betreuers für Presseaufgaben aufgehoben; Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenbereich "Umgang mit der Presse" setzt voraus, dass die betraute Person unabhängig ist und keine eigenen Interessen hat, die die unparteiische Abwägung beeinträchtigen können.

2

Kann der Betreuer zugleich als vermeintlicher Verursacher von Missständen gelten, ist er für Entscheidungen über Pressekontakt ungeeignet, da ihm die notwendige Vorurteilsfreiheit fehlt.

3

Abbildungen hilfsbedürftiger Personen in der Presse sind grundsätzlich geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde zu verletzen; dies rechtfertigt eine sorgfältige Interessenabwägung.

4

Eine Ausnahme zugunsten der Veröffentlichung besteht nur, wenn die Betroffenen durch die Veröffentlichung Aussicht auf Abhilfe erreichen und dies ihrem erkennbaren Willen entspricht; die Entscheidung hierüber erfordert eine unabhängige Prüfung.

Relevante Normen
§ Art. 5 GG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 179/2000 und 1 T 180/2000

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen und des Beschwerdeführers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2000 - 1 T 179/2000 und 1 T 180/2000 - insoweit aufgehoben, ... auch zum ... Betroffenen mit dem Aufgabenbereich "Umgangsrecht mit der Presse" bestellt worden ist. Dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer Sven Henrich wird für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen insoweit Rechtsanwalt St. in B. im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

Gründe

2

Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen und seines Sohnes, des Beschwerdeführers, sind zulässig. Sie haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist insoweit rechtsfehlerhaft, als dem Betroffenen für den Aufgabenbereich "Umgang mit der Presse" gerade sein bisheriger Betreuer, Herr S., als Betreuer beigeordnet wurde. Dass der Betroffene grundsätzlich der Betreuung bedarf und dass insoweit auch ein Bedürfnis besteht, ihm beim Umgang mit der Presse betreuende Hilfestellung zu leisten, ist in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei dargelegt worden. Die Abbildungen des Betroffenen in dem Bericht der Illustrierten "N." (Bl. 398 d.A.) sind grundsätzlich geeignet, den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seiner Würde zu verletzen. Auch in Not befindliche Personen würden unter Umständen, wenn sie gesund sind und einen entsprechenden Willen artikulieren könnten, einer derartigen Darstellung aus Schamgefühl widersprechen. Auch Menschen in hilfloser Lage legen in der Regel Wert darauf, dass in der Öffentlichkeit von ihnen keine Bilder verbreitet werden, die sie als hilfslose, allenfalls Mitleid erregende Personen darstellen. Von dieser Regel ist eine Ausnahme dann anzunehmen, wenn die Betroffenen allein in der Veröffentlichung der sie als "erbarmungswürdige Kreatur" darstellenden Bilder eine Möglichkeit sehen, einen für sie unerträglichen Zustand abzustellen und Hilfe, die sie sonst nicht erreichen könnten, zu erlangen. Ob eine solche Situation gegeben ist, bedarf einer vernünftigen Abwägung die vorurteilsfrei getroffen werden muss.

3

Im vorliegenden Fall gibt der Betroffene gerade seinem Betreuer die Schuld daran, dass er ein "Martyrium" erleiden müsse und dass seine ausreichende Pflege nicht gewährleistet sei. In einer solchen Situation ist der Betreuer nicht in der Lage, vorurteilsfrei abzuwägen, ob die Einschaltung der Presse dem wirklichen Willen des Betroffenen entspricht und ob er auch Einbußen an seinem Ansehen in der Öffentlichkeit und in seiner Würde hinzunehmen bereit ist, um für ihn nicht erträgliche Mißstände zu ändern. Denn der Betreuer muss im vorliegenden Fall immer auch befürchten, dass er selbst als der angebliche Urheber solcher Mißstände in der Presse gebrandmarkt wird. Nur eine unabhängige Persönlichkeit kann die im Einzelfall schwierige Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen, die Presse auf sein Schicksal aufmerksam zu machen (Art. 5 GG) und dem Recht des Betroffenen, seine Menschenwürde vor reißerischer und sachlich unangebrachter Berichterstattung geschützt zu sehen, vornehmen. Der nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Fall notwendige Betreuer mit dem Aufgabengebiet "Umgang mit der Presse" muss eine Persönlichkeit sein, die selbst durch das, was der Betroffene unter Umständen der Presse mitteilen will, nicht tangiert wird und die deshalb die Entscheidung, ob der Betroffene sich im konkreten Einzelfall aus freiem Willen an die Presse wendet oder ob er aufgrund seiner Erkrankung zum Spielball anderer Interessen wird, ohne Rücksichtnahme auf Eigeninteressen fällen kann.

4

Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.

5

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.