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Oberlandesgericht Köln·16 WX 95/97·10.04.1997

Unterschrift bei Beschwerde in FGG-Sachen und Sicherungshaft nach AuslG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtFreiwillige GerichtsbarkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft; der Schriftsatz war nicht unterschrieben. Das OLG Köln stellt klar, dass in FGG-Sachen die Unterschrift entbehrlich sein kann, wenn aus dem Schriftsatz Wille und Verfolger eindeutig hervorgehen. Eine telefonische Klarstellung reichte hier aus. Materiell bestätigte das Gericht die Voraussetzungen für Sicherungshaft nach §57 Abs.2 Nr.5 AuslG wegen Fluchtgefahr.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen in der Sache abgewiesen; Sicherungshaft nach §57 Abs.2 Nr.5 AuslG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz keiner Unterschrift, wenn aus ihr unzweifelhaft hervorgeht, dass die Beschwerde ernsthaft gewollt ist und wer sie verfolgt.

2

Fehlt die Unterschrift, liegt dennoch keine wirksame Beschwerdeeinlegung vor, wenn das Schriftstück erkennbar nur ein Entwurf ist, der erst durch Prüfung und Unterzeichnung zur Erklärung werden soll.

3

Für die Anordnung von Sicherungshaft nach §57 Abs.2 Nr.5 AuslG genügt ein begründeter Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Untertauchen entziehen will; Anhaltspunkte können nicht angegebene Aufenthaltsorte, Nichtanmeldung und früheres Untertauchen sein.

4

Ein anhängiger Asylfolgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn die zuständige Behörde noch nicht über die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens entschieden hat (§71 Abs.8 AsylVerfG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ FGG § 21§ FGG-SACHEN§ 21 FGG§ 3 FEVG§ 7 FEVG§ 103 Abs. 2 AuslG

Leitsatz

Unterzeichnung der Beschwerdeschrift in FGG-Sachen

FGG § 21 In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die Beschwerde verfolgt.

Gründe

2

Die gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

3

Es kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts bereits als unzulässig zurückzuweisen war, weil der Schriftsatz vom 5.3.1997, mit dem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt hat, nicht von ihm unterschrieben worden ist.

4

Zwar bedarf in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wenn nur aus der Beschwerdeschrift - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - zu ersehen ist, wer die Beschwerde verfolgt (vgl. BGHZ 48, 88, 94 f.). Bei Fehlen der Unterschrift kann es dennoch an einer Beschwerdeeinlegung fehlen, wenn die Beschwerdeschrift nicht mit dem Willen des Urhebers an das Gericht gelangt ist. Es darf kein Zweifel daran bestehen, daß das Schriftstück ein fertige echte Erklärung ist; daran fehlt es aber, wenn ein von der Kanzlei eines Rechtsanwalts gefertigter Entwurf an das Gericht gelangt, der von dem Rechtsanwalt noch geprüft und unterzeichnet und damit erst zu dessen Erklärung werden soll (vgl. Janssen, § 21 FGG Rdz. 4).

5

Nachdem der auf die fehlende Unterschrift telefonisch hingewiesene Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Ausdruck gebracht hat, die Unterzeichnung sei nur versehentlich unterblieben, geht der Senat davon aus, daß es sich bei dem Schriftsatz vom 5.3.1997 nicht nur um einen Entwurf handelte, der noch der Prüfung und Billigung durch den Verfahrensbevollmächtigten bedurfte.

6

In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg, weil die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG zu Recht angenommen haben.

7

Der Betroffene war gemäß § 42 Abs. 1, 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Aufenthaltsgestattung war nach § 67 Abs. AsylVerfG erloschen. Die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.4.1995, durch die sein Asylantrag abgelehnt, er zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht worden ist, ist bestandskräftig seit dem 18.6.1996, nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe seine Klage durch Urteil vom 24.4.1996 abgewiesen hat.

8

Die Abschiebungserfordernisse nach § 49 AuslG liegen ebenfalls vor, da die Ausreisepflicht vollziehbar ist und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint, weil der Betroffene keinen Paß besitzt.

9

Der Asylfolgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bisher nicht entschieden hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, § 71 Abs. 8 AsylVerfG.

10

Ob einer Abschiebung des Betroffenen entgegensteht, daß er staatenlos ist - wie mit der Rechtsbeschwerde erstmals geltend gemacht wird und daher als neuer Tatsachenvortrag hier nicht zu berücksichtigen ist - und daß die mit ihm moslemisch verheiratete Frau O. sowie das gemeinsame Kind in Deutschland leben, unterliegt nicht der Überprüfung im Abschiebehaftverfahren. Hierüber haben vielmehr die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

11

Das Landgericht hat zutreffend den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG angenommen, da der begründete Verdacht besteht, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will. Er war nach Ablehnung seines Asylantrags am 6.4.1995 seit dem 13.4.1995 untergetaucht und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben. Auch wenn er in Leverkusen bei Frau O. und seinem Kind gewohnt haben mag, so war diese Anschrift der Ausländerbehörde doch nicht bekannt und konnte eine Abschiebung aus diesem Grunde nicht erfolgen. Der Betroffene war in Leverkusen nicht gemeldet, sondern hat bei seiner Festnahme als Wohnort das städtische Wohnheim in A. angegeben, wo er sich nach eigenen Angaben jedoch nicht aufhielt. Schließlich war die Ausländerbehörde auch nicht dadurch über den Aufenthalt des Betroffenen informiert, daß dieser noch im März des Jahres Sozialhilfeleistungen in R. in Anspruch genommen hat.

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Der Betroffene hat mit seinem Verhalten gezeigt, daß er nicht gewillt ist, den Anweisungen der Ausländerbehörde Folge zu leisten und in der ihm zugewiesenen Unterkunft Wohnsitz zu nehmen. Daher ist der Verdacht begründet, daß er sich der Abschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen will. Somit ist die Haft zur Sicherung der Abschiebung notwendig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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