Sofortige weitere Beschwerde: Aufhebung von Abschiebungshaft mangels Ausreisepflicht
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rief die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft ein. Streitpunkt war, ob eine Ausreisepflicht besteht, die Haft nach § 57 AuslG erlaubt. Das OLG Köln hob die Haftanordnung auf, weil ein weiteres Asylverfahren anhängig ist und damit ein Bleiberecht besteht. Die Kosten wurden dem weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen als begründet; Anordnung der Abschiebungshaft aufgehoben und Antrag auf Abschiebungshaft zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 57 AuslG setzt voraus, dass der Betroffene ausreisepflichtig ist.
Ein noch anhängiges weiteres Asylverfahren begründet ein Bleiberecht und steht der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen, solange über den weiteren Antrag nicht abschließend entschieden ist (vgl. § 71 AsylVfG).
Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit prüfen bei Anträgen auf Abschiebungshaft vorrangig die formale Ordnungsmäßigkeit der nach AsylVfG und AuslG erforderlichen Entscheidungen; materielle Fragen wie Rechtsmissbrauch sind von dieser Prüfung nicht erfasst.
Eine Täuschung über die Identität kann nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zur Ablehnung eines Asylantrags als offenbar unbegründet führen; solange eine solche ablehnende Entscheidung nicht ergangen ist, bleibt das Bleiberecht wirksam.
Die notwendigen Auslagen sind gemäß § 16 FEVG demjenigen aufzuerlegen, bei dem kein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags auf Abschiebungshaft bestand.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 782/95
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 10.04.1996 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.03.1996 - 4 T 782/95 - abgeändert: Der Beschluß des Amtsgerichts Rheinbach vom 15.11.1995 - 2 XIV 397/B - wird aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft wird zurückgewiesen. Der weitere Beteiligte zu 1. hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu erstatten.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da der Betroffene nach den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. nicht ausreisepflichtig ist und damit die Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 57 AuslG nicht zulässig war.
Allerdings ist der erste Asylantrag, den der Betroffene unter seinem alias-Namen gestellt hat, mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.06.1993 abgelehnt worden. Er hat aber unter den im vorliegenden Verfahren genannten Personalien ein weiteres Asylverfahren betrieben. Der weitere Asylantrag ist zwar vom Bundesamt abgelehnt worden, das Verfahren ist aber derzeit noch beim VG Aachen anhängig - 4 K 1026/94 A -. Aufgrund dieser Tatsache hat der Betroffene noch ein Bleiberecht. Dieses ergibt sich entweder aus § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG oder aber - wollte man den weiteren Asylantrag als Folgeantrag ansehen - aus § 71 Abs. 8 AsylVfG. Der Betroffene hat nämlich nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag gestellt, § 71 Abs. 1 AsylVfG, der der Anordnung von Abschiebungshaft dann entgegensteht, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, § 71 Abs. 8 AsylVfG. Dies ist vorliegend der Fall. Die Sache ist bei dem VG Aachen im ordentlichen Klageverfahren anhängig. Die Ausländerbehörde hat, nachdem die Täuschung des Betroffenen und die Tatsache, daß dieser bereits ein Asylverfahren betrieben hatte, offenbar wurde, nicht reagiert. Deshalb besteht das Bleiberecht des Betroffenen als formale Rechtsposition fort.
Den vom Amtsgericht berücksichtigten Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs, dessen Heranziehung naheliegt, hat das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu prüfen. Die über den Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft befindenden Gerichte haben lediglich zu prüfen, ob die nach dem Asylverfahrensgesetz bzw. dem Ausländergesetz verlangten Entscheidungen formal ordnungsgemäß getroffen worden sind (vgl. nur Kloesel/Christ/Häuser, Deutsches Ausländerrecht Kommentar, Stand März 1995, § 57 Rdnr. 45). Vorliegend ist nach dieser Prüfung die Ausreisepflicht des Betroffenen aber gerade nicht festgestellt, sondern ein Bleiberecht. Ob der Betroffene sich diese Rechtsposition erschlichen hat oder nunmehr rechtsmißbräuchlich ausnutzt, hat der Senat nicht zu beurteilen. Dies ist Sache des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte.
Von daher ist für die Entscheidungsfindung auch unbeachtlich, daß die zuständige 4. Kammer des VG Aachen die Auffassung vertritt, daß ein Asylsuchender nur Anspruch auf ein Asylverfahren habe und die Abschiebung aufgrund der im ersten Verfahren ergangenen Abschiebungsandrohung jederzeit möglich sei. Diese Auffassung berücksichtigt materiell-rechtliche Aspekte. Die sich nach dem Asylverfahrensgesetz ergebende Rechtslage ist, wie dargestellt, eine andere. Dafür spricht im übrigen auch § 30 AsylVfG. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG kann ein Asylantrag als offenbar unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität täuscht.
Eine solche Ablehnung des zweiten Antrags hat indes - bislang - nicht stattgefunden.
Schließlich besagt die von dem weiteren Beteiligten zu 2. in Bezug genommene Entscheidung des VG Neustadt (NVwZ 1993, 808 ff) nichts anderes. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das zuerst eingeleitete Verfahren noch nicht erledigt und in dem zweiten Verfahren eine Entscheidung ergangen war. Das VG weist ausdrücklich darauf hin, daß weitere Anträge Bedeutung erlangen, wenn ein etwaiger erster Antrag abgelehnt ist und die weiteren Anträge sich als Folgeanträge darstellen (NVwZ 1993, 809).
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem weiteren Beteiligten zu 1. aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft nicht vorlag, § 16 FEVG.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM.