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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 93/93·11.05.1993

Berufsvormund: Vergütungsanspruch des als Rechtsanwalt bestellten Pflegers

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der als Rechtsanwalt bestellte Pfleger (Beteiligter zu 2.) erhob Beschwerde gegen die Ablehnung bzw. Nichtanerkennung eines Vergütungsanspruchs. Zentral war, ob er als Berufsvormund im Sinn der Rechtsprechung anzusehen ist und damit Vergütung, ggf. aus der Staatskasse, beanspruchen kann. Das OLG Köln gab der Beschwerde insoweit statt und stellte fest, dass Berufung wegen seiner Bestellung als Anwalt begründet ist; die festgesetzte Vergütung blieb in Höhe und Begründung unbeanstandet. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3.) wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des als Anwalt bestellten Pflegers in der Sache stattgegeben; die dagegen erhobene Beschwerde eines Dritten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Berufsvormund gilt, wer wegen seines Berufsstandes mit dem Amt betraut wird; maßgeblich sind der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der übernommenen Aufgaben, nicht die Zahl der gleichzeitig geführten Pflegschaften.

2

Ein in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bestellter Pfleger, der das Amt aufgrund beruflicher Qualifikation ausübt, kann Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit haben, gegebenenfalls auch aus der Staatskasse.

3

Die Festsetzung der Vergütung durch den Rechtspfleger und deren Bestätigung durch den Richter sind nur auf offensichtliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen; eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Bemessung bleibt wirksam.

4

Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Vormundschafts-/Pflegschaftssachen sind nach den Vorschriften über die Beschwerde zulässig (vgl. §§ 27, 28, 29 FGG) und können zur Überprüfung der Vergütungsfrage führen.

Relevante Normen
§ 27, 28, 29 FGG§ 1835 BGB§ 1836 a.F. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 216/91

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.12.1991 - 1 T 216/91 - abgeändert: Die Beschwerde des Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 28.03.1991 - 53 VIII O 539/89 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) ist zulässig (§§ 27, 28, 29 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die angefochtene Entscheidung wird der Regelung der §§ 1835, 1836 a.F. BGB in der Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1.07.1980 (NJW 1980, 2179 ff.) nicht gerecht. Die Frage, wer als Berufsvormund im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts anzusehen ist, und wer deshalb auch An-spruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit, gegeben-falls aus der Staatskasse, hat, kann nicht schematisch danach beantwortet werden, wieviele Pfleg- und Vormund-schaften ihm jeweils gleichzeitig übertragen sind, ent-scheidend ist vielmehr der Umfang und Schwierigkeits-grad der übernommenen Aufgaben und der Umstand, ob der Pfleger (heute: Betreuer) gerade wegen seines besonde-ren Berufsstandes mit dem Amt betraut wurde (vgl. MüKo-Schwab, 2. Aufl. , § 1835 BGB, Rn. 15; Erman/Holzhauer, § 1835 BGB Rn. 2; LG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 147). Der Beteiligte zu 2.) ist vorliegend nicht als privater Einzelpfleger für die Beteiligte zu 1.) bestellt wor-den. Er wurde vielmehr gerade wegen seines Berufes als Rechtsanwalt herangezogen. Dies ergibt sich aus den Be-mühungen des Amtsgerichts, wie sie in den Akten nieder-gelegt sind, zunächst über die Botschaft der "R. J.", über den C. K. sowie über die Stadt K. einen geeigneten Einzelpfleger für die Beteiligte zu 1.) benannt zu bekommen. Als diese Bemühungen gescheitert waren, wurde der Beteiligte zu 2.) ausdrücklich in seiner Funktion als Rechtsanwalt zum Pfleger bestellt. Er überreichte dann sogleich auch eine von der Beteiligten zu 1.) auf ihn ausgestellte Vollmacht. Da der Beteiligte zu 2.) gerade in seiner Funktion als Rechtsanwalt und nicht als beliebiger Bürger zum Pfleger bestellt wurde, übte er dieses Amt auch im Rahmen seines Berufes aus. Dies ergibt sich vorliegend insbesondere auch daraus, daß der Beteiligte zu 2.) in seiner Eigenschaft als Pfleger in einer Rentenangelegenheit für die Beteiligte zu 1.) tätig werden mußte, die sich als nicht ganz unkompli-ziert darstellte (Bl. 22 der Akten).

4

Die Höhe der dem Beteiligte zu 2.) zu zahlenden Vergütung ist im Abhilfebeschluß des Rechtspflegers beim Amtsgericht Köln vom 8.03.1991, der durch die Ent-scheidung des Richters beim Amtsgericht vom 28.03.1991 bestätigt worden ist, in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden.

5

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.