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Oberlandesgericht Köln·16 WX 90/95·06.07.1995

Anwendung des §17a Abs.5 GVG auf Verhältnis Prozessgericht–Wohnungseigentumsgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Abgabe-/Zuständigkeitsentscheidung hatte Erfolg. Das OLG Köln stellte fest, dass §17a Abs.5 GVG entsprechend auf das Verhältnis zwischen Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht anzuwenden ist. Das Beschwerdegericht ist an eine stillschweigend die Zuständigkeit bejahende Entscheidung des Amtsgerichts gebunden, unabhängig von deren materieller Richtigkeit. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 17a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis zwischen Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden.

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Das Beschwerdegericht ist an eine Entscheidung des Amtsgerichts, die die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejaht, gebunden, unabhängig davon, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.

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Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur Hauptsache entscheidet, prüft nicht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs (Beschränkung der Rechtsweiskontrolle nach § 17a Abs.5 GVG).

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Die Zuweisung von Wohnungseigentumssachen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 46 WEG) schließt eine entsprechende Anwendung der GVG-Regelung zur Zuständigkeitsbindung nicht aus; Zuständigkeitsfragen sind im ersten Rechtszug abschließend zu klären.

Relevante Normen
§ GVG § 17a Abs. 5§ 17a Abs. 5 GVG§ 45 Abs. 1 WEG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 46 WEG

Leitsatz

§ 17a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist daher an eine die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejahende Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig davon gebunden, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.

Gründe

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Das Rechtsmittel der Antragsteller ist als sofortige weitere Beschwerde gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig (vgl. BGH in NJW 1989, 714). Es hat auch in der Sache erfolg.

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Die Beschwerdekammer des Landgerichts durfte die Sache nicht mehr analog § 46 WEG an das Prozeßgericht abgeben. Denn sie war nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 17 a Abs. 5 GVG insoweit an die Entscheidung des Amtsgerichts gebunden, als dieses seine Zuständigkeit als Wohnungseigentumsgericht bejaht hat.

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§ 17 a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden (vgl. BayOpLG NJW RR 1991, 1356, 1357; NJW RR 1993, 280, 281; KG WM 1992, 35, 36). Die Vorschrift kann auf das Verhältnis zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit, das Gegenstand der Regelung des § 46 WEG ist, nicht unmittelbar angewendet werden, da es sich nicht um verschiedene Rechtswege handelt. Nach der seit 01.01.1991 in Kraft getretenen Neuregelung der §§ 17 ff GVG soll die Frage des zulässigen Rechtsweges im 1. Rechtszug abschließend geklärt und das Rechtsmittelverfahren zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung von Rechtswegfragen entlastet werden. Deshalb bestimmt § 17 a Abs. 5 GVG, daß das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

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Da die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Regeln über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu behandeln ist (BayOpLG NJW RR 1991, 1356, 1357 unter Hinweis auf BGH NJW 1972, 1318,1319), findet die Neuregelung der Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch im Ramen des § 46 WEG entsprechende Anwendung. Die oben dargelegten, für die Neuregelung maßgeblichen Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Verhältnis von streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit. Darüberhinaus ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem das Rechtsmittelgericht nur im Falle einer Rechtswegüberschreitung in der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs beschränkt ist, während andererseits innerhalb desselben Rechtswegs eine entsprechende Zuständigkeitsprüfung stattfinden soll. Im Gegenteil ist aus der Zuständigkeitsbindung des Rechtsmittelgerichts im Falle einer Rechtswegüberschreitung zu folgern, daß eine solche Bindung erst recht innerhalb desselben Rechtswegs zu gelten hat. Dafür spricht auch, daß die Wohnungseigentumssachen aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden sind und daß die Trennung zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit bei sog. echten Streitsachen nicht so bedeutsam ist, daß die strenge Einhaltung der verschiedenen Verfahrenszuständigkeiten unerläßlig wäre (vgl. BGH Z 78, 63). Insbesondere läßt sich aus dem Umstand, daß § 46 WEG nicht um eine dem § 17 Abs. 5 GVG entsprechende Regelung ergänzt worden ist, nicht folgern, daß eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen ist (so aber offenbar KG OLG Z 1992, 458). § 46 WEG enthält insoweit keine abschließende Regelung; vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich entgegen der Regelung im GVG dem Prozeßgericht aufgegeben, bei ihm anhängig gemachte Streitigkeiten, die in den Bereich des § 43 Abs. 1 WEG fallen, von Amts wegen (und nicht nur auf Antrag) an das zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Dementsprechend sind die §§ 17 f. GVG bereits in ihrer vor dem 01.01.1991 geltenden Fassung ebenfalls für eine Verweisung bzw. Abgabe durch das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Prozeßgericht analog angewendet worden (vgl. BGH Z 78, 57, 59 ff).

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Somit war das Beschwerdegericht an die die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejahende Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig davon gebunden, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.

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Daher war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorzubehalten ist. Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, in welchem Umfang die Verwalterin zur Beschwerdeeinlegung berechtigt war.

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Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 15.000 DM.

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