Örtliche Zuständigkeit: Vormundschaftsgericht Düren für Genehmigung zur Unterbringung
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte beim Vormundschaftsgericht Düren die Genehmigung zur weiteren Unterbringung seines minderjährigen Sohnes in einer Landesklinik. Im Zuständigkeitsstreit mit dem Amtsgericht Kleve entschied das OLG Köln, dass die örtliche Zuständigkeit nach §§ 43, 36 FGG und § 11 BGB vom Wohnsitz des Kindes bestimmt wird. Bei Minderjährigen ist dieser grundsätzlich dem Wohnsitz der Eltern zuzuordnen; daher ist das Amtsgericht Düren zuständig.
Ausgang: Zuständigkeitsstreit entschieden: Amtsgericht Düren als örtlich zuständig festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für die örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zur Erteilung einer Genehmigung zur Unterbringung eines Kindes ist der Wohnsitz des Kindes maßgeblich.
Bei minderjährigen Kindern bestimmt § 11 BGB den Wohnsitz kraft Gesetzes nach dem Wohnsitz des Elternteils, der das Sorgerecht ausübt.
Ein Wille der Eltern, durch die stationäre Unterbringung den Wohnsitz des minderjährigen Kindes an den Aufenthaltsort der Einrichtung zu verlegen, ist grundsätzlich nicht bereits durch die Unterbringung gegeben.
Ausnahmsweise kann der Wohnsitz eines Mündels am Aufenthaltsort begründet werden, wenn persönliche und vermögensrechtliche Bindungen an den elterlichen Wohnsitz fehlen (insb. bei erwachsenen Mündeln ohne Aussicht auf Entlassung oder ohne Eltern).
Das Oberlandesgericht entscheidet Zuständigkeitsstreitigkeiten nach § 5 Abs. 1 FGG, wenn ein Amtsgericht seines Bezirks zuerst mit der Sache befasst war.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 4 F X 630/79
Tenor
ist das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) Düren örtlich zuständig.
Gründe
Am 17. Dezember 1979 beantragte der in E./O. wohnhafte L. G. beim Vormundschaftsgericht Düren, ihm die nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.7.1979 für die weitere Unterbringung seines Sohnes H. in der Rheinischen Landesklinik Bedburg-Hau, Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie, erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen.
Das Amtsgericht Düren streitet mit dem für Bedburg-Hau zuständigen Amtsgericht Kleve über die örtliche Zuständigkeit für die beantragte Maßnahme.
Das angerufene Oberlandesgericht ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht
Düren zuerst mit der Sache befaßt war.
Es war auszusprechen, daß das Vormundschaftsgericht Düren örtlich zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 FGG. Danach kommt
es darauf an, wo das Kind seinen Wohnsitz hat. Nach § 11 BGB teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, der das Sorgerecht hat.
Anerkannt ist zwar, daß durch Willensentscheidung der Eltern der Wohnsitz des Kindes am Ort des Elternhauses aufgehoben und an einem anderen Ort begründet werden kann, an dem sich das Kind aufhält, ferner, daß ein solcher Willensentschluß nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, sondern sich aus den Umständen
ergeben kann (vgl. BGHZ 7, 108). Man kann aber grundsätzlich Eltern eines minderjährigen Kindes nicht die innere Willensrichtung unterstellen, selbst ein schwerwiegend oder voraussichtlich auf Dauer erkranktes Kind außerhalb des räumlichen Schwerpunkts ihres eigenen Lebens zu stellen.
Insoweit spielen bereits die vermögensrechtlichen Beziehungen eine Rolle, die sich aus der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Unterhaltspflicht der
Eltern und der Erbberechtigung des Kindes ergeben. Insbesondere sind aber bei jungen Menschen die familiären Bindungen an das Elternhaus zu berücksichtigen (vgl. BVerwG NJW 1968, 1059 hinsichtlich eines sich im Ausland aufhaltenden
Wehrpflichtigen).
Die familiären Bindungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sind rechtlich gesehen in der Personensorge begründet. Die Personensorge stellt
nicht nur ein Recht und eine Pflicht der Eltern dar, sondern wird gegenüber minderjährigen Kindern in aller Regel von dem Gefühl der Familienzusammengehörigkeit
und anderen emotionalen Komponenten bestimmt.
Eltern, die ein wegen geistiger oder psychischer Defekte stationär untergebrachtes Kind in der Anstalt besuchen, haben nicht nur die Möglichkeit, das physische
Wohlergehen des Kindes zu fördern und zu überwachen und im Rahmen der Anstaltsordnung dem Pflegepersonal geeignete Hinweise zu geben, sondern auch dem Kind das Gefühl persönlicher Zuwendung zu vermitteln oder dies zumindest zu versuchen. Man muß ferner davon ausgehen, daß die Eltern eines solchen Kindes sich jedenfalls die Möglichkeit offenhalten wollen, das Kind zeitweise - etwa zu Urlaubszeiten - oder sogar dauernd wieder nach Hause zu holen und persönlich oder unter persönlicher Aufsicht zu pflegen, mag diese Möglichkeit auch noch von anderen Bedingungen abhängen, etwa von einer Besserung des Zustands des Kindes aufgrund von verbesserten Behandlungsmethoden oder von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern selbst.
Ob diese Gesichtspunkte auch dann noch durchgreifen, wenn die Eltern eines erwachsenen MündeIs zu dessen Vormund bestellt worden sind, kann hier dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen,
daß die Rechtssprechung bisher nur in solchen Fällen, in denen die Eltern eines ohne Aussicht auf Entlassung untergebrachten e r w a c h s e n e n Mündels nicht mehr lebten oder nicht zum Vormund bestellt waren, einen Willen des Vormunds angenommen haben, den Wohnsitz des Kindes an dessen Unterbringungsort zu begründen (OLG Rostock OLGE 33, 19 bei einem MündeI, das vor der Einweisung nirgends festen Fuß gefaßt und ein unstetes Leben geführt hatte; OLG Köln JMBl. NRW 60, 131 für den Fall, daß nach dem Tode des letzten Elternteils keine persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen des MündeIs mehr zum letzten Wohnort bestanden; OLG Karlsruhe Rpfl 1970, 202 bei einem MündeI, dessen Mutter zwar noch lebte, das aber wegen nichtehelicher Geburt unter Amtsvormundschaft stand).
Nach alledem ist das Vormundschaftsgericht Düren örtlich zuständig.
Köln, den 6. Februar 1980
Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat