Weitere Beschwerde gegen Kostenvorschuss im Zwangsvollstreckungsverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner legten weitere sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines Kostenvorschusses nach § 887 Abs. 2 ZPO ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die ZPO das Rechtsinstitut der weiteren Beschwerde nicht kennt und eine Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen ist. Das WEG-Rechtsmittelrecht (§45 WEG) findet im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Anwendung. Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern nach §97 ZPO auferlegt.
Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde der Schuldner gegen Bestätigung des Kostenvorschusses als unzulässig verworfen; Kosten den Schuldnern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die ZPO das betreffende Rechtsmittel nicht mehr kennt und keine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorliegt.
In Zwangsvollstreckungsverfahren aus Entscheidungen nach dem WEG richten sich die zulässigen Rechtsmittel nach der ZPO; Regelungen des WEG über rechtsförmliche Beschwerden (z. B. § 45 WEG) finden insoweit keine Anwendung.
Die Umdeutung einer unzulässigen Beschwerde in einen außerordentlichen Rechtsbehelf wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nur möglich, wenn eine derartige Gesetzeswidrigkeit evident ist; eine solche Umdeutung eröffnet nicht ohne Weiteres einen anderen Rechtsweg.
Die Kostenentscheidung in einem nach der ZPO geführten Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach der ZPO; die Kosten eines unzulässigen Rechtsbehelfs sind dem Unterlegenen gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 11/01
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Schuldner vom 03.05.2002 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 T 11/01 - vom 18.03.2002, den Schuldnern zugestellt am 19.04.2002, wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Parteien streiten sich um eine Entscheidung nach § 887 Abs. 2 ZPO, durch die den Schuldnern ein Kostenvorschuss zur Ersatzvornahme bestimmter Handlungen, zu deren Vornahme die Schuldner in einem vorausgegangenem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren verurteilt worden waren, auferlegt worden sind. Die den Schuldnern durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2000 - 202 II 30/99 - auferlegte Kostenvorschusspflicht war durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bestätigt worden.
Die weitere Beschwerde der Schuldner gegen die landgerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da die Zivilprozessordnung das Institut der weiteren Beschwerde nicht mehr kennt und eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß §§ 574 ff. ZPO in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung nicht zugelassen worden ist.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Entscheidung nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind die Rechtsmittel der ZPO, nicht die des FGG gegeben (OLG Köln, NJW 1976, 1322; BayOblG, WE 1991, 361; OLG Jena, InVo 2002, 147; Demharter, NZM 2002, 233, 234, 236). Da die Rechtsmittel sich nach der ZPO, nicht nach dem WEG richten, kommt die weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht zum Zuge.
Die weitere Beschwerde vom 03.05.2002 kann auch nicht in einen außerordentlichen Rechtsbehelf wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" umgedeutet werden. Zum einen ist schon eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht erkenntlich; Sie könnte nur bejaht werden, wenn die Entscheidung einen Inhalt hätte, der unserer Rechtsordnung schlechthin fremd ist. Zum anderen würde eine solche "greifbare Gesetzeswidrigkeit" nicht wider die Verfahrensordnung den Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnen, das Landgericht müsste vielmehr in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO selbst abhelfen, soweit die Beschwerde begründet ist.
Da das vorliegende Verfahren sich nach der Zivilprozessordnung richtet, hat sich auch die Kostenentscheidung nach der Zivilprozessordnung zu richten. Die Kosten des unzulässigen Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Gläubiger werden den Schuldnern gemäß § 97 ZPO auferlegt.
Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.338,76 EUR.