Aussiedler: Keine Eintragung russischer Vatersnamen im deutschen Geburtenbuch
KI-Zusammenfassung
Der Standesamtsaufsichtsbeteiligte griff die Berichtigung eines Geburtseintrags an, mit der bei den Eltern (Statusdeutsche/Aussiedler) die nach russischem Recht gebildeten Vatersnamen gestrichen und der Vorname des Vaters in deutscher Form eingetragen werden sollte. Streitfrage war, ob der Vatersname als „wohlerworbenes Recht“ trotz Statutenwechsels nach Art. 10 EGBGB fortzuführen ist und ob ein in ausländischen Urkunden abweichend beurkundeter Vorname verbindlich ist. Das OLG Köln bestätigte die landgerichtliche Berichtigung: Statusdeutsche dürfen nicht zur Führung eines russischen Vatersnamens gezwungen werden; dies widerspräche Art. 116 Abs. 1 GG und integrationsbezogenen Namensschutzgesichtspunkten. Zudem kann eine ausländische Vornamenseintragung berichtigt werden, wenn sie von Anfang an nicht dem Elternwillen entsprach.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen die Berichtigung des Geburtseintrags wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 10 EGBGB unterliegt die Namensführung grundsätzlich dem Personalstatut; bei Statusdeutschen tritt mit der Aufnahme in das Bundesgebiet ein Statutenwechsel zu deutschem Recht ein.
Der Grundsatz der Fortgeltung des bisherigen Namens als wohlerworbenes Recht beim Statutenwechsel gilt nicht ausnahmslos; bei Statusdeutschen kann eine Anpassung an die deutsche Namensordnung aus Art. 116 Abs. 1 GG geboten sein.
Statusdeutsche dürfen in deutschen Personenstandsregistern nicht zur Führung eines nach ausländischem Recht gebildeten Vatersnamens verpflichtet werden, wenn dieser die deutsche Namensführung verfälscht und die Gleichstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG beeinträchtigt.
Verwaltungsvorschriften zur Namensführung binden die Gerichte bei der Anwendung des internationalen Privatrechts und des Personenstandsrechts nicht.
Die Eintragung eines Vornamens in ausländischen Personenstandsurkunden ist im deutschen Personenstandsregister zu berichtigen, wenn sie von Anfang an unrichtig war, insbesondere weil sie nicht dem übereinstimmenden Elternwillen zur Vornamensgebung entsprach.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5 T 161 und 5 T 163/91
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. April 1992 - 5 T 161 und 5 T 163/91 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beteilig-ten zu 1) und 2) trägt der Beteiligte zu 3).
Gründe
I
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit. Am 16. Juli 1988 schlossen sie in L. , Gebiet K. /UdSSR die Ehe. Seit ihrer Eheschließung führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, der "Jz. " lautet. Neben diesem Ehenamen trägt der Beteiligte zu 1) den Vornamen "W. " und die Betei-ligte zu 2) den Vornamen "A. ". Beide führen außerdem einen nach dem Recht der RSFSR gebildeten Vatersnamen, der Beteiligte zu 1) den Vatersnamen "V. ", die Beteiligte zu 2) den Vatersnamen "L. ".
Seit dem 24. August 1990 leben die Beteiligten zu 1) und 2) in der Bundesreupublik Deutschland. Am 12. No-vember 1990 wurde in W. die gemeinsame Tochter "B. " geboren. Bei der Beurkundung der Geburt trug der Standesbeamte des Standesamts W. die Namen der Beteiligten zu 1) und 2) einschließlich ihrer Vatersnamen mit "V. V. e. Jc. " und "A. L. Jc. geb. D. " ein.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beim Amtsgericht beantragt, den vorgenannten Geburtseintrag in der Weise zu berichtigen, daß die Namen des Vaters richtig lauten "W. Jz. " und die der Mutter "A. Jz. geb. D. "; vor allem aber sollten bei dem Eintrag die Vatersnamen entfallen.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie seien Deutsche und deshalb müsse auch bezüglich ihrer Namensführung deutsches Recht maßgeblich sein. Dieses kenne jedoch einen Vatersnamen nicht. Außerdem sei allein maßgeb-lich, daß der Beteiligte zu 1) von seinen Eltern den Vornamen "W. " erhalten habe, mit dem er stets gerufen worden sei. Das Amtsgericht hat dem Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) inso-fern stattgegeben, als es eine entsprechende deutsche Schreibweise der Vor-, und Familiennamen der Beteilig-ten zu 1) und 2) angeordnet hat. Der jeweilige Vaters-name sei indes als solcher gekennzeichnet folgenderma-ßen im Geburtenbuch einzutragen:
"W. , Vatersname V. e. , Jz. ", und "A. , Vatersname L. , Jz. geb. D. ".
Gegen diese amtsgerichtliche Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, für die Verwendung eines Vaters-namens bestehe nach deutschem Recht keine Grundlage und Verwendung.
Der Beteiligte zu 3) hat gegen den Beschluß des Amtsgerichts ebenfalls Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe in seiner Entscheidung Art. 10 EGBGB verkannt, der bei einem Statuswechsel den Namen als wohlerworbenes Recht weiterbestehen lasse. Deshalb sei die im Geburtenbuch vorgenommene Eintragung der Namen der Beteiligten zu 1) und 2) rechtmäßig .
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betei-ligten zu 3) zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) hat es den Beschluß des Amts-gerichts hinsichtlich der Eintragung der Vatersnamen abgeändert und angeordnet, daß die Eintragung im Gebur-tenbuch den Vermerk:
"Auf Anordnung des Amtsgerichts in B. wird berichti-gend vermerkt, daß richtig lauten:
die Namen der Mutter "A. Jz. , geb. D. ", die Namen des Vaters "W. Jz. ", der Familienname des Kindes "Jz. ".
Gegen diese landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).
Dieser beantragt, den Beschluß des Landgerichts und des Amtsgerichts abzuändern, soweit damit dem Berichti-gungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) hinsichtlich des Vornamens des Beteiligten zu 1) und der Vatersnamen der Beteiligten zu 1) und 2) stattgegeben wurde und den dahingehenden Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) abzulehnen.
Er nimmt im wesentlichen auf sein erst- und zweitin-stanzliches Vorbringen Bezug und verweist auf die seine Auffassung bestätigende Regelung unter Ziffer 18.1 der sog. "Friedland-Richtlinien" (1990 neugefaßte Richtli-nien des BMI für die Prüfung der Staatsangehörigkeit und Namensführung der Aussiedler im Grenzdurchgangsla-ger Friedland vom 29. 07 1976, abgedruckt in StAZ 1990, 348). Außerdem könne auch ein deutscher Staatsangehöri-ger, der nach fremdem Namensrecht einen Vatersnamen er-worben habe, diesen nur im Namensänderungsverfahren ab-legen.
II
1. Die sorfortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG) eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Betei-ligten zu 3) als Standesamtsaufsicht folgt aus § 49 Abs. 2 PStG.
2. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand.
a) Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Eintragung eines Vatersnamens nicht zu erfolgen habe.
Zu Recht hat sich das Landgericht im Hinblick auf die Nichteintragung des Vatersnamens zur Begründung seiner Auffassung im wesentlichen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichtss im Beschluß vom 21. 11. 1991 (- BReg. 3 Z 127/91, abgedruckt in StAZ 1992, 9 ff.) angeschlossen. Auch der Senat teilt die Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß für die Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) seit ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland deut-sches Recht gelte.
Nach Art. 10 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Maßgeb-lichkeit des Personalstatuts erstreckt sich grundsätz-lich auf die Namensführung insgesamt; d.h. auch auf die Führung von Zwischennamen (Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdnr. 7).
Für die Beteiligten zu 1) und 2) ist mit ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein Wechsel des Per-sonalstatuts eingetreten. Nach Art. 116 Abs. 1 GG sind sie mit ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutsch-land als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit Deut-schen im Sinne des Grundgesetzes gleichzuachten. Art. 9 Abschnitt II Nr. 5 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamÄndG) vom 11.08.1961 stellt insoweit auch klar, daß die Gleichstellung der Statusdeutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG sich auch auf die kollisionsrecht-lichen Vorschriften des internationalen Privatrechts bezieht. Dies hat zur Folge, daß jedenfalls eine mög-licherweise noch bestehende sowjetische oder russische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB verdrängt wird.
Mit dem Wechsel des Personalstatuts ist somit für die Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) seit ihrer Aufnahme in das Bundesgebiet deutsches internationales Privatrecht anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 63, 107 ff.; BGH, StAZ 1983, 273) müssen die Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts daraufhin überprüft werden, welche Auswirkungen der Wechsel der Staatsangehörigkeit einer Person auf ihre Namensführung mit sich bringt. Nach einem in Rechtsprechung (BGH, a.a.O; BayObLG StAZ 1984, 67; StAZ 1989, 345 (346) und Literatur (Palandt/Heldrich, Art. 10 EGBGB Rdnr. 10; Staudinger/Sturm, 12. Aufl., Einl. zu Art. 7 ff EGBGB Rdnr. 320) anerkannten Grund-satz läßt das deutsche Recht den bisherigen Namen als wohlerworbenes subjektives Recht weiterbestehen, da ei-ne Namensänderung im Falle des Statutenwechsels grund-sätzlich nicht vorgeschrieben sei.
Allerdings ist hier von diesem Grundsatz für die Betei-ligten zu 1) und 2) im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Statusdeutsche im Sinne des Art 116 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 9 Abschnitt II Nr. 5 FamRÄndG eine Ausnahme zu machen.
Die Wahrung des Namens als wohlerworbenes Recht bei ei-nem entsprechenden Statuswechsel beruht nicht auf einer gesetzlichen Regelung. Schon deshalb besteht für eine ausnahmslose Anwendung kein zwingender Anlaß. Vielmehr muß die Rechtsanwendung für die Aufnahme verfassungs-rechtlicher Bewertungsvorgaben offenbleiben (BayObLG StAZ 1992, 9 (10); a. A. Gaat, StAZ 1992, 166).
Mit dem verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebot des Art. 116 Abs. 1 GG wäre es jedoch nicht zu vereinbaren, Statusdeutsche in Deutschland zur Führung eines russi-schen Vatersnamens zu zwingen. Zu Recht weist Böhmer (StAZ 1991, 213 (214 f.) darauf hin, daß sich der deutsche Name nicht mit einem Vatersnamen verträgt und durch ihn verfälscht wird. Es wäre geradezu ein Wider-spruch in sich, Statusdeutsche, die gerade wegen des in ihrer deutschen Namensführung manifestierten Bekennt-nisse zum deutschen Volkstum die Stellung als Deutsche erlangt haben, in Deutschland zur Führung eines nach russischem Recht zwangsläufig erworbenen Vatersnamens zu zwingen.
Gerade die slawische Form des Vatersnamens erweckt den Anschein, als würde es sich bei dem Aussiedler um einen russischen Volkszugehörigen handeln. Für den betroffe-nen Personenkreis wird auf diese Weise die deutsche Identität in Frage gestellt, deretwegen sie gerade in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind
Außerdem wäre es mit dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hervorgehobenen Gesichtspunkt der Um-weltbezogenheit des Namens (BGHZ 56, 193 (201 f.); BGH FamRZ 1983, 878 (881) nicht vereinbar, dem um Integra-tion bemühten Aussiedler diese durch die Führung eines Namens, der eine andere als die deutsche Volkszugehö-rigkeit vermutenläßt, zu erschweren.
Es stünde auch im Widerspruch zum Gleichstellungsgebot des Art. 116 Abs. 1 GG, die Beteiligten zu 1) und 2) auf die Möglichkeit der Änderung ihres Namens in einem behördlichen Verfahren zu verweisen. Nach Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG sollen die betroffenen Personen ohne weiteres die Rechtsstellung wie andere deutsche Staatsangehörige haben. Diesem Gedanken würde es jedoch zuwiderlaufen, Statusdeutsche im Hinblick auf ihren jedermann offensichtlich als nicht deutsch erkennbaren Namen zunächst auf ein verwaltungsbehörd-liches Änderungsverfahren zu verweisen (OLG Hamm, StAZ 1992, 112 (114). Insofern ist die Ansicht des Beteiligten zu 3) unzutreffend, auch ein eingebürgerter deutscher Staatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seines Namenserwerbes nur eine fremde Staatsangehörigkeit be-sessen habe und deshalb fremdem Namensrecht unterlegen gewesen sei, könne einen danach erworbenen Vatersnamen auch nur durch ein Namensänderungsverfahren ablegen.
Bei dieser Sichtweise ist gerade der entscheidende Unterschied nicht bedacht, daß jeder andere Staatsange-hörige, der sich in seiner Heimat nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat, auch erst durch die Einbürgerung Deutscher wird. Der Aussiedler deutscher Volkszugehö-rigkeit wird nach Art. 116 Abs. 1 GG jedoch unmittelbar mit der Aufnahme in das Bundesgebiet in jeder Hinsicht - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit - wie ein Deutscher behandelt. De facto bestand seine Deutschen-eigenschaft nämlich bereits vorher (Böhmer, StAZ 1991, 213 (214). Dieser Umstand muß sich dann auch unmittel-bar auf seine Namensführung auswirken.
Die insoweit anderslautende Regelung in den "Friedland-Richtlinien", auf die der Beteiligte zu 3) seine Auf-fassung stützt, steht dem nicht entgegen. Der Senat ist bei seiner Rechtsanwendung an Verwaltungsvorschriften nicht gebunden (OLG Celle, StAZ 1992, 142).
Dem Wegfall des Vatersnamens steht auch ein schützens-wertes Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) nicht entgegen, diesen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes wohlerworbener Rechte solange weiterzuführen, bis sie ihn durch eine ausdrückliche Erklärung, für die bisher noch keine rechtliche Grundlage besteht, ablegen (so aber Marcks, StAZ 1991, 292). Die Betroffenen konnten ihre besondere Rechtsstellung als Deutsche nur dadurch erlangen, daß sie sich vor Aufnahme im Bundesgebiet zum deutschen Volkstum bekannt haben; dazu gehörte gerade die Führung des Namens in deutscher Form ohne Zwischen-namen (BayObLG StAZ 1992, 9 (10).
b) Zu Recht hat das Landgericht des weiteren die Auf-fassung des Amtsgerichts bestätigt, die Eintragung im Geburtenbuch in bezug auf den Vornamen des Beteiligten zu 1) mit "V. " sei unrichtig. Vielmehr sei der deutsche Vorname "W. " einzutragen.
Zutreffend sind Amtsgericht und Landgericht davon ausgegangen, daß bei einer Eintragung von Vor- und Familiennamen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 PStG die Namen grundsätzlich den Eintragungen in anderen Perso-nenstandsbüchern oder öffentlichen Urkunden, z. B. der Heiratsurkunde, zu entnehmen sind.
Die darin aufgeführten Namen sind für den Standesbeam-ten auch dann verbindlich, wenn es sich um ausländische Urkunden handelt. Eine ausnahmslose Übernahme der dortigen Eintragung des Vornamens in das deutsche Per-sonenstandsregister kommt jedoch nicht in Betracht, vor allem dann nicht, wenn der ausländische Eintrag von An-fang an unrichtig gewesen ist.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Ein-tragung des Vornamens des Beteiligten zu 1) in seinen Personenstandsurkunde mit "V. " von Anfang an un-richtig gewesen ist.
Die Eintragung in einem russischen Geburtenbuch ist je-denfalls dann unrichtig, wenn sie nicht dem Willen der Eltern entspricht. Der Vorname wird dem Kind sowhl nach deutschem Recht als auch nach der Rechtsordnung der UdSSR (Art. 51 Abs. 2 Halbsatz 1 des Ehe- und Familien-kodex der RSFR, dem die Kodifizierungen in den anderen Sowjetrepubliken entsprechen) nach der Vereinbarung der Eltern verliehen.
Insofern kommt es auch nicht auf den Statutenwechsel an.
Wenn die Eltern des Beteiligten zu 1) diesem den Vorna-men in der deutschen Form "W. " gegeben haben, und diesen auch - wie das Landgericht deren glaubhaften Be-kundungen rechtsfehlerfrei entnommen hat - in deutscher Form geführt haben, so ist der ausländische Geburtsein-trag in der Form "V. " von Anfang an unrichtig ge-wesen. Dies vor allem auch deshalb, weil sich der Wille der Eltern des Beteiligten zu 1) bei der Beurkundung des Vornamens nicht durchsetzen konnte. Im russischen sind "V. " und "W. " identische Vornamen. Deshalb ist auch die Auffassung des Beteiligten zu 3) abzulehnen, dem Beteiligten zu 1) hätte nach seinem Heimatrecht gar nicht wirksam der Vorname "W. " erteilt werden können, weil dann auch die Standesbeam-ten in der UdSSR den Namen in der deutschen Form einge-tragen hätten. Es ist aufgrund der Parallelen zwischen dem deutschen Recht und der russischen Rechtsordnung zur Vornamensgebung davon auszugehen, daß die Beilegung eines Vornamens durch die Eltern erfolgt; die Anzeige beim Standesamt oder in das Geburtenbuch hat demgegen-über keine konstitutive, sondern lediglich deklaratori-sche Wirkung (vgl. BayObLG StAZ 1980, 63 (64). Demnach ist es irrelevant, wenn sich der Wille der Sorgeberech-tigten bei der standesamtlichen Beurkundung des Vorna-mens des Beteiligten zu 1) nicht durchsetzen konnte.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) beruht auf § 113 a Absatz 1 Satz 2 FGG.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:
5.000,00 DM