Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung bei Konflikt zwischen Nachlass- und Vormundschaftsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das OLG Köln lehnte den Antrag nach §5 Abs.1 FGG ab, weil diese Vorschrift nur bei Streit um die örtliche Zuständigkeit anwendbar ist. Es lag ein funktioneller Kompetenzkonflikt zwischen Nachlass- und Vormundschaftsgericht vor; die Zuständigkeitsfrage ist nach §36 Nr.6 ZPO zu klären.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §5 Abs.1 FGG verworfen; funktioneller Zuständigkeitskonflikt, Zuständigkeit nach §36 Nr.6 ZPO zu klären
Abstrakte Rechtssätze
§ 5 Abs. 1 FGG ist nur anwendbar, wenn Streit oder Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit besteht.
Ein Kompetenzkonflikt, der die funktionelle Zuständigkeit zwischen Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, ist nicht im Bestimmungsverfahren nach § 5 Abs. 1 FGG zu entscheiden.
Bei einem Streit über die funktionelle Zuständigkeit zwischen Nachlass- und Vormundschaftsgericht ist § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden, um die zuständige Instanz zu bestimmen.
Die entsprechende Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO gewährleistet eine zügige Klärung der Zuständigkeit und vermeidet den sonstigen Rechtsmittel- und Kostenaufwand.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 7 A VIII 135/95
Tenor
Die erbetene Bestimmung des zuständigen Gerichtes wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin beantragte am 27.9.1994 beim Amtsgericht Düren die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft. Zur Begründung des Antrages wurde darauf hingewiesen, der vorbezeichnete Erblasser sei wie sie selbst Miteigentümer eines in Zeesen, im Bezirk des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen gelegenen Grundstückes. Sie wolle dessen Erbanteil erwerben, sei dazu jedoch nicht in der Lage. Die Erbfolge sei ungeklärt, der Erblasser sei verwitwet verstorben, und die Kinder hätten die Erbschaft ausgeschlagen. Das Nachlaßgericht des Amtsgerichts Düren wies darauf hin, daß für eine Nachlaßpflegschaft kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, vielmehr müsse beim Vormundschaftsgericht ein Verfahren nach § 1913 BGB beantragt werden. Die Antragstellerin folgte dieser Anregung und bat am 28.12.1994 das Amtsgericht Düren darum, eine Pflegschaft im Sinne von § 1913 BGB einzurichten. Nachdem das Amtsgericht Düren auf § 41 FGG sowie auf die daraus resultierende Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen hingewiesen und die Antragstellerin um entsprechenden Verweisungsantrag gebeten hatte, hat sich das Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Düren mit Beschluß vom 27.1.1995 für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Königs-Wusterhausen verwiesen. Dieses Gericht lehnte die Übernahme durch Verfügung vom 29.4.1995 ab und gab das Verfahren dem Amtsgericht Düren zurück. Daraufhin wurde die Sache dem Senat gemäß § 5 Abs. 1 FGG mit der Bitte vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. Dem konnte nicht entsprochen werden.
§ 5 Abs. 1 FGG betrifft nach einhelliger Auffassung nur die Fälle, in denen Streit oder Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit besteht ( vgl. BGH NJW 1981, 126 ). Darüberhinausgehende Zuständigkeitsstreitigkeiten sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 FGG entschieden worden, vielmehr wurde im Falle des Zuständigkeitsproblems zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Falle eines Zuständigkeitsstreites zwischen einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gericht und einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend angewandt ( vgl. BGH NJW 1984, 740 ). Gleiches gilt für einen nicht die örtliche Zuständigkeit betreffenden Konflikt zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zwischen zwei in der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätigen Abteilungen des gleichen Gerichts ( vgl. BGH NJW 1978, 1531; NJW 1988, 2739 ). Bei diesen rechtlichen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 FGG nicht möglich. Die beteiligten Gerichte streiten nicht über die örtliche Zuständigkeit, sondern legen für das von der Antragstellerin verfolgte Ziel lediglich unterschiedliche Rechtsgrundlagen zugrunde. Das Amtsgericht Königs-Wusterhausen hat seine Ablehnung der Verfahrensübernahme nicht auf ein anderes Verständnis der für einen Antrag nach § 1913 BGB maßgebenden Zuständigkeitsvorschrift des § 41 FGG gestützt. Diese Regelung wird in der Ablehnungsverfügung vom 29.4.1995 nicht berührt. Damit geht das Amtsgericht Königs-Wusterhausen wohl ebenfalls davon aus, für eine Anordnung nach § 1913 BGB örtlich zuständig zu sein. Das ist auch richtig, weil der in § 41 FGG angesprochene Handlungsbedarf wegen der Lage des Grundstücks ohne Zweifel in diesem Bezirk entstanden ist. Die ablehnende Haltung des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen beruht im Kern darauf, daß der Antrag der Antragstellerin als Nachlaßsache im Verfahren nach § 1960 BGB durch das zuständige Nachlaßgericht Düren bearbeitet werden müsse und ein Verfahren beim Vormundschaftgericht nach § 1913 BGB nicht in Betracht komme. Damit beinhaltet der vorliegende Kompetenzkonflikt die Frage, ob die Sache vom Vormundschaftsgericht oder durch das Nachlaßgericht zu erledigen ist. Ein solcher Streit über die funktionelle Zuständigkeit kann nach den eingangs dargestellten Vorgaben nicht im Bestimmungsverfahren nach § 5 FGG beigelegt werden. Wenn, wie dargelegt, ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Abteilungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit desselben Gerichtes, etwa zwischen Nachlaß- und Vormundschaftsgericht, nicht im Verfahren nach § 5 FGG beendet werden kann ( vgl.BGH NJW 1988, 2739 ) , darf nichts anderes gelten, wenn ein Konflikt über die gleiche Frage zwischen zwei Gerichten entstanden ist. Die unterschiedliche Bewertung des Antrages der Antragstellerin als Nachlaß- oder als Vormundschaftssache ist im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu entscheiden. Damit wird sichergestellt, daß sich das zuständige Gericht möglichst bald mit der Sache befaßt. Den Parteien wird die sonst nur im Rechtsmittelweg mögliche Überprüfung der Zuständigkeit und der damit verbundene erhebliche Zeit- und Kostenaufwand erspart ( vgl. BGH NJW 1988, a.a.O., m.w.N. ).