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Oberlandesgericht Köln·16 WX 83/95·18.07.1995

Kabelanschluss und Demontage der Dachantenne – Zumutbarkeit des Ersatzempfangs

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümergemeinschaft beschloss den Anschluss an das Breitkabelnetz und die Demontage der Dachantenne; ein Wohnungseigentümer rügte hiergegen. Das OLG hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies zurück, weil zu klären sei, ob eine optimal ausgelegte Wurfantenne den bisherigen Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfang gleichwertig sichert. Zur Feststellung ordnete das Gericht ein Sachverständigengutachten an und betonte die Abwägung zwischen individuellen und gemeinschaftlichen Informationsinteressen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Wohnungseigentümer muss einen mehrheitlichen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Anschluss an ein Breitkabelnetz und die Demontage einer Dachantenne hinnehmen, wenn die Änderung seine bisherigen Empfangsmöglichkeiten nicht spürbar über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

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Bei Eingriffen in Empfangsanlagen ist eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Informationsinteressen des einzelnen Wohnungseigentümers einerseits und der übrigen Eigentümer, die erweiterte Informationsmöglichkeiten durch den Kabelanschluss wünschen, andererseits vorzunehmen.

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Die Gleichwertigkeit des Empfangs durch eine Ersatzmaßnahme (z. B. optimal ausgelegte Wurfantenne) ist anhand objektiver Qualitäts- und Quantitätskriterien zu prüfen; hierfür ist gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten heranzuziehen.

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Die Ausübung des Amateurfunks begründet keinen absoluten Anspruch auf Erhaltung einer gemeinschaftlich entfernten Dachantenne, sofern durch zumutbare Ersatzmaßnahmen ein gleichwertiger Empfang erreicht werden kann und die Ausübung damit nicht unzumutbar erschwert wird.

Relevante Normen
§ WEG §§ 14, 22 ABS. 1 S. 2§ 45 Abs. 1 WEG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 27 Abs. 1 FGG§ 14 WEG

Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer muß den Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, das Haus an das Breitkabelnetz anzuschließen und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen, wenn diese Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht spürbar ( - wohl aber in geringem Umfange -) beeinträchtigt, während die Neuerung den übrigen Eigentümern zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschafft. Das verfassungsmäßig geschützte Informationsinteresse des einzelnen und der Gemeinschaft muß insoweit gegeneinander abgewogen werden.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 10. Mai 1994 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. April 1995 - 29 T 37/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zurückverweisung der Sache ans Landgericht führt, weil dessen Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

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Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19.01.1994 - 16 Wx 6/94 - ausgeführt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu dem unter Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom 03.06.1992 mehrheitlich beschlossenen Anschluß an das Breitkabelnetz und zu der des weiteren beschlossenen Demontage der Dachantenne entbehrlich ist, falls durch die Veränderung seine Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine solche Beeinträchtigung hat der Senat für den Fall ausgeschlossen, daß der Empfang der über Lang-, Mittel- und Kurzwelle gesendeten Hörfunkprogramme über eine Wurfantenne demjenigen über die ursprünglich vorhandene Dachantenne gleichwertig ist.

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Eine Klärung dieser Frage hat das Landgericht nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses bisher nicht herbeigeführt. Es kommt nicht darauf an, ob - wie das Landgericht ausführt - nach den Feststellungen des Sachverständigen S. der Dachantennenempfang bei gleichen Wellenbereichen ,selbstverständlich besser" ist als der über eine Wurfantenne. Entscheidend ist vielmehr, ob der Empfang der Lang-, Mittel- und Kurzwellenprogramme quantitativ und/oder qualtitativ durch eine optimal auszulegende Wurfantenne so eingeschränkt ist, daß er dem Antragsteller im Vergleich zu dem Empfang, wie er bei Anbringung der Dachantenne möglich war, nicht mehr zumutbar und damit nicht gleichwertig ist.

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Der einzelne Wohnungseigentümer hat gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, daß ihm die Möglichkeit des Rundfunk- und Fernsehempfangs in dem Umfang erhalten bleibt, wie er durch die vorhanden gewesene, ordnungsgemäß gewartete und reparierte oder erneuerte Empfangsanlage möglich war. Er hat aber auch das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer angemessen zu berücksichtigen, die eine Versorgung mit einem erweiterten Fernseh- und UKW-Angebot wünschen. Denn die Prüfung der Frage, ob einem Wohnungseigentümer durch den Kabelanschluß ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst, erfordert eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Wohnungseigentümers einerseits und der übrigen Wohnungseigentümer, die den Kabelanschluß wünschen, auf der anderen Seite (vgl. BVerfG NJW 1995, 1065, 1066 für den Fall der Installation einer Parabolantenne). Ebenso wie das Grundrecht der Informationsfreiheit den einzelnen Wohnungseigentümer, der nicht an das Kabelnetz angeschlossen werden will, vor einer Einschränkung seiner bisherigen Informationsmöglichkeiten schützt, besteht ein grundrechtlich geschütztes Informationsinteresse der übrigen Wohnungseigentümer an einem erweiterten Fernseh- und Hörfunkangebot, wie es der Kabelanschluß ermöglicht.

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Die verfassungsmäßige Interessenabwägung führt deshalb dazu, daß der Antragsteller eine gewisse, zumutbare Einschränkung des Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfangs in Kauf nehmen muß.

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Aus den selben Gründen ist aber bei der Würdigung, ob ein nicht mehr hinnehmbarer Nachteil für den Antragsteller entsteht, auch nicht zu berücksichtigen, ob die von ihm beabsichtigte Durchführung des Amateurfunks ohne Dachantenne möglich ist. Kann der Rundfunk- und Fernsehempfang im bisherigen Umfang durch die Anbringung einer Wurfantenne gesichert werden, so wird der Antragsteller nicht in rechtserheblicher Weise dadurch beeinträchtigt, daß er eine hierfür von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgesehende Dachantenne nicht zu Funkzwecken benutzen kann. Insoweit hat das Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf Informationsfreiheit Vorrang. Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller den Amateurfunk als Hobby betreibt und daß er selbst nicht in der Wohnungseigentumsanlage wohnt. In der Amateurfunkgenehmigung vom 16.10.1987 ist als Standort der Amateurfunkstelle die Wohnung des Antragstellers in W. angegeben. Zwar gilt die Genehmigung auch für eine tragbare Amateurfunkstelle innerhalb des Bundesgebietes. Jedoch ist nicht einmal ersichtlich, daß der Antragsteller seinem Hobby nur in der Wohnungseigentumsanlage nachgehen kann und daß ihm die Ausübung seines Hobby's unzumutbar erschwert oder gar unmöglich ist, wenn in der Wohnungseigentumsanlage keine Dachantenne angebracht ist.

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Das Landgericht wird daher durch Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfang durch eine optimal ausgelegte Wurfantenne im Vergleich zu dem Empfang mittels der früher vorhandenen Dachantenne beeinträchtigt ist. Falls sich herausstellt, daß die Beeinträchtigung für den Antragsteller unzumutbar ist, wird ferner zu prüfen sein, ob es andere technische Möglichkeiten gibt, einen für den Antragsteller zumutbaren Empfang zu gewährleisten, ohne daß der Kabelanschluß entfernt werden muß.

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Da der Senat die erforderliche Sachaufklärung nicht selbst durchführen kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen ist.

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Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 7.000,00 DM.