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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 8/05·08.02.2005

Zurückverweisung wegen unzureichendem Sachverständigengutachten in Betreuungsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene legte gegen die Beschlüsse des Landgerichts zur Anordnung einer Betreuung weitere Beschwerde ein. Das OLG Köln hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, weil das eingeholte Gutachten keine hinreichende Feststellung einer psychischen Erkrankung nach § 1896 Abs. 1 BGB ergab. Eine fehlende Kooperationsbereitschaft rechtfertigt nicht den Verzicht auf eine ordnungsgemäße Begutachtung. Prozesskostenhilfe für die weitere Beschwerde wurde bewilligt.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; zurückverwiesen wegen unzureichender Begutachtung und fehlender Tatsachengrundlage für Betreuungsanordnung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt hinreichend sicher festgestellte Tatsachen voraus, die das Vorliegen einer psychischen Erkrankung belegen.

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Ein Sachverständigengutachten, das auf bloßer Vermutung beruht oder den Betroffenen nicht persönlich untersucht hat, genügt nicht als tragfähige Grundlage für eine Betreuungsanordnung.

3

Die fehlende Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, eine ordnungsgemäße, ggf. erneute oder ergänzende Begutachtung anzuordnen (§ 68b FGG).

4

Das Beschwerdegericht darf sich nicht auf ein verfahrensfehlerhaftes Gutachten stützen; ist die Tatsachengrundlage unzureichend, ist zurückzuverweisen (§§ 27 Abs.1 FGG, 546 ZPO, § 69g FGG).

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Bei vorläufigem Erfolg des Rechtsmittels ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (§§ 14 FGG, 114 ff. ZPO).

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 FGG§ 546 ZPO§ 1896 Abs. 1 BGB§ 68 b Abs. 3, 4 FGG§ 69 g Abs. 5 Satz 4 FGG§ 68 b FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 569/04

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2004 - 6 T 569/04 - aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Betroffenen wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde unter Beiordnung vom Rechtsanwalt H Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 Abs.1 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

3

Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.

4

Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. T ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs.1 BGB). Der Gutachter hat die Betroffene nicht persönlich untersucht und nach einem Gespräch mit ihr im Hausflur ausgeführt, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs.1 BGB aber nicht (Senatsbeschluss vom 23.02.2000-16 Wx 33/2000; BayObLG FamRZ 1995,1082 f). Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betroffene tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betroffenen durch den Amtsrichter, auf die das Landgerichts sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB auch gestützt hat, ersetzt nicht ärztliche Fachkompetenz.

5

Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Tatsachen im Verhalten der Betroffenen festgestellt werden konnten, die den Erklärungsversuch des Sachverständigen stützen, und die Ursache für die zurückhaltende und vorsichtige Beurteilung durch den Sachverständigen darin liegt, dass die Betroffene nicht kooperationsbereit war, den Sachverständigen nicht in die Wohnung lassen wollte und deswegen die Exploration nur im Hausflur der Wohnung stattfand, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betroffenen nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss vom 16.09.1998 - 16 Wx 121/98 - = 4 T 306/98 LG Bonn, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).

6

Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. 1 dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.

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Abschließend sei die Betroffene darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts die von dem Amtsgericht getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des Landgerichts fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.

8

Da die Betroffene mit ihrem Rechtsmittel jedenfalls vorläufigen Erfolg hat, war ihr die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 14 FGG, 114 ff ZPO).