Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO; Wohnungseigentümer als Antragsgegner
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt den Tenor eines früheren Beschlusses nach § 319 ZPO dahingehend, dass die Gerichtskosten von den "Antragsgegnern" (Plural) und nicht von der "Antragsgegnerin" (Singular) zu tragen sind. Ferner stellt der Senat klar, dass in Beschlussanfechtungsverfahren nicht die WEG als solche, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer passivlegitimiert sind. Die Entscheidung stützt sich auf die neuere BGH-Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der WEG und korrigiert entsprechende Formulierungen im Rubrum und in den Gründen.
Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 319 ZPO hinsichtlich Parteibezeichnung und Kostenverteilung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Tenor und die Entscheidungsgründe können nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn ein offenkundiger Schreib- oder Druckfehler vorliegt und die Berichtigung dem erkennbaren Willen des Gerichts entspricht.
Die Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft begründet nicht deren stellvertretende Parteifähigkeit in Beschlussanfechtungsverfahren; passivlegitimiert sind die einzelnen Wohnungseigentümer.
Bezeichnungen von Parteien im Rubrum und in den Entscheidungsgründen sind zu berichtigen, wenn die fehlerhafte Bezeichnung zu einer falschen Zuordnung von Kosten- oder Rechtsfolgen führt.
Bei der Zuweisung von Gerichtskosten ist eine Berichtigung des Tenors erforderlich, wenn dadurch die richtige Kostentragungspflicht gegenüber den tatsächlich passivlegitimierten Parteien hergestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 305/03
Tenor
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24.08.2005 wird entsprechend § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens von den "Antragsgegnern" und nicht von der "Antragsgegnerin" zu tragen sind. Auch unter Ziff. II. 3., 1. Satz der Gründe muss es statt "Antragsgegnerin" richtig "Antragsgegner" heißen.
Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit einer WEG nicht die Gemeinschaft beteiligt ist, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer passivlegitimiert sind. So ist es auch im Rubrum sowie unter Ziff. II. 2. der Gründe zum Ausdruck gebracht.