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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 79/99·18.06.1999

Beschwerden gegen genehmigte Betreuer-Unterbringung wegen Erledigung als unzulässig verworfen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene und Beteiligte legten Beschwerden gegen die vom Amtsgericht genehmigte geschlossene Unterbringung ein, die der Betreuer später vorzeitig beendete. Das OLG Köln verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil die Hauptsache erledigt und ein nachträgliches Rechtsschutzinteresse nicht dargetan ist. Nach BVerfG-Rechtsprechung besteht nur in Ausnahmefällen trotz Erledigung ein Feststellungsinteresse; hier hätte der Betroffene während der Unterbringungsdauer die gerichtliche Überprüfung erreichen können.

Ausgang: Weitere Beschwerden als unzulässig verworfen; kein Rechtsschutzinteresse nach Erledigung der Unterbringung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Beschwerde gegen eine vom Betreuer veranlasste und vom Vormundschaftsgericht genehmigte Unterbringung ist unzulässig, wenn der Betroffene während der Unterbringung hinreichend Gelegenheit hatte, die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.

2

Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur solange, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer zu beseitigen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen.

3

Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen kann trotz Erledigung ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn der Betroffene typischerweise keine Möglichkeit hat, in der betroffenen Zeit die gerichtliche Entscheidung in den vorgesehenen Instanzen zu erlangen.

4

Ist eine Unterbringungsmaßnahme vom Betreuer jederzeit vorzeitig beendbar bzw. hätte der Betroffene bei regelrechtem Verfahrensgang die Instanzen erreichen können, fehlt regelmäßig das Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ FGG §§ 19, 27§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 1906 Abs. 3 BGB§ 70m Abs. 3 FGG§ 69 g Abs. 5 S. 1 FGG§ 68 Abs. 1 S. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 T 179/98 und 3 T 264/98

Leitsatz

Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung erheblicher Grundrechtseingriffe nach Erledigung der unmittelbaren Beschwer des Betroffenen ( BVerfG, NJW 1998, 2432 und NJW 1997, 2163 ) ist eine nachträgliche Beschwerde gegen eine vom Betreuer veranlaßte und vom Vormundschaftsgericht genehmigte, später auf Veranlassung des Betreuers wieder beendete Unterbringung des Betreuten unzulässig, wenn dieser während der Zeit seiner Unterbringung hinreichend Gelegenheit hatte, die Berechtigung der Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Betroffenen sowie der Betei-ligten zu 3. und 4. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. Februar 1999 - 3 T 179/98 und 3 T 264/98 - werden als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel der zur Beschwerde befugten Beteiligten zu 1., 3. und 4. sind unzulässig.

3

Nachdem der Betroffene am 19. April 1999 in ein offenes Altenheim übergesiedelt und der Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20. Juli 1998 betreffend die Genehmigung der weiteren geschlossenen Unterbringung bis zum 19. Juli 2000 aufgehoben worden ist, ist der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand entfallen und die Hauptsache erledigt. Den Beteiligten zu 1., 3. und 4. fehlt für die eingelegten Rechtsmittel, die nunmehr auf die Feststellung gerichtet sind, dass die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung rechtswidrig gewesen sei, auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsschutzinteresse.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 1081/97 und 2 BvR 804/97; BVerfG NJW 1998, 2432, 2433; NJW 1997, 2163, 2164) ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG), grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus bejaht das Bundesverfassungsgericht das Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Verfahrensordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Rechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Hiernach kann im Einzelfall ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme bestehen.

5

Vorliegend handelt es sich nicht um einen solchen Ausnahmefall. Zwar stellt die mit der geschlossenen Unterbringung verbundene Freiheitsentziehung für den Betroffenen einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Unterbringungsdauer - von zunächst längstens 6 Monaten, sodann verlängert um weitere 2 Jahre - stellt jedoch eine Zeitspanne dar, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in den von der Verfahrensordnung eröffneten Instanzen bei regelrechtem Verfahrensgang hätte erlangen können. Das zeigt schon die Tatsache, dass das Landgericht als Beschwerdeinstanz zu einer Entscheidung in der Sache gekommen ist, bevor sich die Unterbringungsmaßnahme erledigt hat. Hinzu kommt, dass sich vorliegend die Hauptsache in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht durch Ablauf der genehmigten Unterbringungsfrist, sondern dadurch erledigt hat, dass der Beteiligte zu 3. als Betreuer des Betroffenen die Unterbringung vorzeitig gem. § 1906 Abs. 3 BGB beendet hat, wozu er bzw. sein Vorgänger auch vorher jederzeit ohne gerichtliche Genehmigung in der Lage gewesen wäre. Nach dem typischen Verfahrensablauf wäre eine Entscheidung auch durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen.

6

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das erledigende Ereignis vorliegend nach Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde eingetreten ist und das Verfahrensrecht kein Rechtsmittel eröffnet, mit dem vom Rechtsbeschwerdegericht geklärt werden kann, ob die vom Amtsgericht genehmigte Unterbringung rechtmäßig war. Vom Senat wäre nur darüber zu befinden gewesen, ob das Landgericht am 22. Februar 1999 rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass damals die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen vorgelegen haben. Einer Beurteilung der amtsgerichtlichen Entscheidungen, die nach Aktenlage auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen und der persönlichen Anhörung des Betroffenen keinen rechtlichen Bedenken begegnen, wäre damit nicht verbunden gewesen. Sollte das Landgericht die Unrecht die persönliche Anhörung des Betroffenen (§§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5 S. 1, 68 Abs. 1 S. 1 FGG) unterlassen und dadurch der gleichwohl aufrechterhaltenen Unterbringung den Makel rechtswidriger Freiheitsentziehung aufgedrückt haben (vgl. BVerfG NJW 1982, 691, 692), so haben die Beschwerdeführer jedenfalls ein rechtliches Interesse allein an der Feststellung, dass die mit Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 1999 aufrechterhaltene Unterbringung rechtswidrig gewesen sei, nicht dargetan.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.