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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 76/09·02.08.2009

Beschwerde gegen Zurückweisung eines Vergütungsantrags des Betreuers wegen Mitwirkungsverweigerung

ZivilrechtBetreuungsrechtKostenrecht (Vergütung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein berufsmäßiger Betreuer beantragte Vergütung aus der Staatskasse, verweigerte jedoch Angaben zu möglichen unterhaltspflichtigen Angehörigen trotz gerichtlicher Aufforderung. Amtsgericht und Landgericht wiesen den Antrag mangels hinreichender Darlegung der Vermögensverhältnisse zurück. Das OLG Köln bestätigt die Zurückweisung: Der Betreuer ist zur Mitwirkung bei der Aufklärung der Mittellosigkeit verpflichtet, insbesondere zur Benennung möglicher Unterhaltsschuldner.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen Zurückweisung des Vergütungsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreuer, der Vergütung aus der Staatskasse geltend macht, ist verpflichtet, durch nachvollziehbare Angaben die gerichtliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu ermöglichen.

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Zur Darlegung einer Mittellosigkeit im Sinne des § 1836 d Nr. 2 BGB gehört die Benennung von Personen, die dem Betreuten Unterhalt gewähren oder als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen.

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Die gerichtliche Prüfung, ob ein Vergütungsanspruch gegen den Betreuten oder die Staatskasse besteht, unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz; dieser enthebt den Betreuer jedoch nicht von seiner Mitwirkungspflicht.

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Verweigert der Betreuer trotz Aufforderung ohne zureichenden Grund die Mitwirkung an der Ermittlung unterhaltspflichtiger Personen, kann dies die Zurückweisung eines Vergütungsantrags rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 56 g Abs. 2 FGG§ 118 Abs. 2 ZPO§ 1908 i BGB§ 1836 d Nr. 2 BGB§ 69e S. 1 FGG§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3 T 168/09

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.05.2009 - 3 T 168/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 2. ist seit 2002 als berufsmäßiger Betreuer des Betroffenen unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Mit Schreiben vom 31.12.2008 hat er die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.12.2008 aus der Staatskasse beantragt. Der Aufforderung des Rechtspflegers des Amtsgerichts, etwaige Unterhaltsansprüche des Betroffenen zu prüfen und mögliche Unterhaltspflichtige zu benennen, ist der Beteiligte zu 2. nicht nachgekommen. Er hat darauf verwiesen, dass der Betroffene seit vielen Jahren Grundsicherung beziehe und Unterhaltsansprüche von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen seien. Das Amtsgericht hat den Vergütungsantrag mit Beschluss vom 10.03.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, der Betreuer habe es unterlassen, entsprechend der §§ 56 g Abs. 2 FGG, 118 Abs. 2 ZPO die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten hinreichend darzulegen; es fehlten insbesondere Angaben zu möglichen unterhaltspflichtigen Personen, so dass seitens des Gerichts ein Fall der Mittellosigkeit nach den §§ 1908 i, 1836 d Nr. 2 BGB nicht festgestellt werden könne.

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Mit Schreiben vom 28.03.2009 hat der Beteiligte zu 2. hierzu Stellung genommen und ergänzend vorgetragen, dass von dem Betroffenen aufgrund seiner erheblichen psychischen Erkrankung keine Auskünfte über Angehörige zu erlangen seien, zumal der Familienname des Betroffenen nicht sein ursprünglicher Familienname sei, was die Ermittlung von Familienangehörigen fast unmöglich mache.

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Das Landgericht hat dieses Schreiben des Beteiligten zu 2. als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.03.2009 ausgelegt und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11.05.2009, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

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Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

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Grundsätzlich hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob sich der geltend gemachte Vergütungsanspruch gegen den Betroffenen oder bei dessen Mittellosigkeit gemäß § 1836 a BGB gegen die Staatskasse richtet. Damit unterliegt auch die Prüfung der Mittellosigkeit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG (OLG Schleswig FamRZ 2004, 979 f; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 2019; Jansen-Sonnenfeld FGG, § 56 g Rz. 44; Jurgeleit FGG, § 56 g Rz. 11). Dies enthebt den Betreuer, dem die Vermögenssorge zusteht und der seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend macht, jedoch nicht davon, von sich aus oder, wie vorliegend, auf gerichtliche Aufforderung an der Aufklärung der Frage der Mittellosigkeit – sei sie tatsächlich oder fiktiv – mitzuwirken. Er hat durch nachvollziehbare Angaben die gerichtliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu ermöglichen. Diese Mitwirkungsobliegenheit folgt, wie das Landgericht unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesbegründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BTÄndG; BT-Drucksache 13/7158) zutreffend ausgeführt hat, aus den §§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 2 S. 1 und 2 FGG i. V. m. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO (OLG Düsseldorf a.a.O.; LG Kleve BtPrax 1999, 201; Jansen-Sonnenfeld a.a.O.; Jurgeleit a.a.O.Rz. 11 ff). Insoweit schließt sich der Senat in vollem Umfang den nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts an. Dabei gehört in Anbetracht der Vorschrift des § 1836 d Nr. 2 BGB zur Darlegung der Mittellosigkeit auch die Benennung der Personen, die dem Betreuten Unterhalt gewähren oder als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen. Darüber hinaus ist die Landeskasse auch deshalb auf entsprechende Angaben angewiesen, um im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse etwaige gemäß § 1836 e Abs. 1 BGB übergehende Ansprüche erkennen und ggf. realisieren zu können. Aufgrund der dargelegten und ggf. glaubhaft gemachten Angaben prüft das Gericht gem. §§ 1836 c – 1836 e BGB die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreuten. Erst dann, wenn die Angaben des Betreuers zur Beurteilung des einzusetzenden Vermögens bzw. etwaiger Unterhaltsansprüche des Betreuten kein klares Bild über seine Vermögensverhältnisse geben, müssen diese von Amtswegen aufgeklärt werden.

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Vorliegend hat der Beteiligte zu 2. trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung jegliche Mitarbeit bei der Suche nach unterhaltspflichtigen Personen verweigert. Die Tatsache, dass der Betreute seit mehreren Jahren Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhält und ferner Leistungen des LVR bezogen hat, lässt – wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat – keinen Rückschluss auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von unterhaltspflichtigen Angehörigen zu. Den Akten sind aktuelle Angaben über die Existenz Unterhaltspflichtiger Personen nicht zu entnehmen. Der Akteninhalt ergibt aber, dass der Beteiligte zu 2. durchaus über Kenntnisse von näheren Angehörigen des Betreuten verfügt. So ergibt der Bericht der Verfahrenspflegerin vom 01.07.2008, dass ihr der Beteiligte zu 2. unter anderen von einem guten Kontakt des Betroffenen zu seiner Mutter berichtet habe, des Weiteren, dass er geschieden sei und ein Kind habe. Dass der Beteiligte zu 2. persönlich jedenfalls auch in fernmündlichem Kontakt zu der Mutter des Betroffenen stand, zeigt sein an das Gericht gerichtetes Schreiben vom 14.01.2003, in dem mitgeteilt wurde, dass ein Kontakt zu dem Betroffenen derzeit über seine Mutter nicht möglich sei, da sie, "nach eigener telefonischer Aussage," mit ihrem Sohn nicht mehr spreche.

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Vor diesem Hintergrund hätte der Beteiligte zu 2. dem Gericht zumindest mitteilen müssen, warum ihm – trotz zumutbarer Nachforschungen – weitere Angaben über die nächsten Angehörigen des Betreuten, insbesondere die Person der möglicherweise unterhaltspflichtigen Mutter nicht möglich sind. Da der Beteiligte zu 2. diese Angaben grundlos verweigert hat, ist sein Vergütungsantrag zurecht zurückgewiesen worden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Beschwerdewert: 351,75 €.