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Oberlandesgericht Köln·16 WX 74/99·06.05.1999

Vollmachtsnachweis im FGG‑Verfahren: Zurückverweisung wegen unzureichender Ermittlungen

VerfahrensrechtKostenrechtBetreuungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwältin H. rügte Kostenentscheidungen nach einer Beschwerde gegen eine vorläufige Unterbringung. Das Landgericht hatte ihr die Kosten auferlegt, weil die Betroffene schriftlich jede Vollmacht verneint hatte. Das OLG Köln hob die Entscheidung auf und verwies wegen unzureichender Ermittlungen zum Vollmachtsnachweis an das Landgericht zurück. Maßgeblich ist, dass Vollmachtsnachweis im FGG auch ohne Urkunde möglich ist.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache wegen unzureichender Ermittlungen zum Vollmachtsnachweis an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im FGG‑Verfahren kann der Nachweis der Vertretungsmacht auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch das Ergebnis entsprechender Ermittlungen erbracht werden.

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Bei widersprüchlichen Angaben zur Vollmacht muss das Gericht der vertretenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme geben und sie gegebenenfalls persönlich – auch im Beisein des Vertreters – anhören.

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Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren entstehen nach der KostO nur, wenn die Beschwerde verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird; in sonstigen Fällen bleibt das Verfahren gebührenfrei.

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Gelingt der Vollmachtsnachweis, ist in einem nach Erledigung der Hauptsache stehenden Beschwerdeverfahren eine Anordnung von Kostenerstattung nach §13a Abs.1 FGG nur bei gebotener Billigkeitsprüfung und nicht regelmäßig vorzunehmen.

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Fehlt die Vertretungsmacht von Anfang an, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und können die Gerichtskosten dem ohne Vollmacht Handelnden auferlegt werden; eine etwaige Veranlasserhaftung der vertretenen Person ist gesondert zu prüfen.

Relevante Normen
§ FGG § 13§ 13 FGG§ 1906 BGB§ 27 Abs. 2 FGG§ 29 FGG§ 27 FGG

Leitsatz

Vollmachtsnachweis im FGG-Verfahren

FGG § 13 Im FGG- Verfahren muß der Nachweis der Vollmachtserteilung insbesondere von Rechtsanwälten nicht notwendig durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde erbracht werden, sondern kann auch in anderer Weise durch das Ergebnis entsprechender Ermittlungen geführt werden.

16 Wx 74/99 6 T 28/99 LG Köln 81 XVII Sch 172/92 Ag Brühl

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Betreuungssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Reinemund und Dr. Schmitz

am 7.5.99

b e s c h l o s s e n :

Auf die weitere Beschwerde der Rechtsanwältin H. wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.4.99 - 6 T 28/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Durch Beschluss vom 19.11.98 genehmigte das Amtsgericht Brühl gemäß §§ 7o h, 69 f Abs.1 FGG iVm § 19o6 BGB die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 15.12.98. Die dagegen von der Rechtsanwältin H. eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht mangels einer Vollmacht der Betroffenen zur Rechtsmitteleinlegung und eines eigenen Beschwerderechts der Rechtsanwältin mit Beschluss vom 16.12.98 - 6 T 6o7/98 - auf deren Kosten als unzulässig. Auf die weitere Beschwerde der Rechtsanwältin hob der Senat - 16 Wx 6/99 - den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück mit der Begründung, das Rechtsmittel sei am 16.12.98, dem Zeitpunkt der Entscheidung, zwar unzulässig gewesen, weil sich die angefochtene Entscheidung zu diesem Zeitpunkt infolge Zeitablaufs bereits erledigt hatte, das Landgericht habe aber nicht hinreichend geklärt, ob die Rechtsanwältin, die unzweifelhaft das Rechtsmittel im Namen der Betroffenen eingelegt habe, nicht doch Vollmacht gehabt habe. Das Landgericht hat eine schriftliche Erklärung der Betroffenen zur Frage der Vollmachtserteilung herbeigeführt und sodann mit Beschluss vom 12.4.99 - 6 T 28/99 - nach Erledigung der Hauptsache die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren - 6 T 6o7/98 und 28/99 - sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens - 16 Wx 6/99 - der Rechtsanwältin H. auferlegt, weil die Betroffene mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 4.3.99 eindeutig klargestellt habe, diese weder schriftlich noch mündlich mit einer entsprechenden Tätigkeit beauftragt zu haben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Rechtsanwältin.

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Die gemäß §§ 27 Abs. 2, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts hat in der Sache Erfolg.

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Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 55o ZPO). Die Ermittlungen des Landgerichts zum Vollmachtsnachweis sind nach wie vor unzureichend (§ 12 FGG). Die Entscheidung unterliegt daher der Zurückverweisung, da dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht eigene Ermittlungen versagt sind.

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1) Es ist anerkannt, dass im FGG-Verfahren der Nachweis der Vollmacht insbesondere bei Rechtsanwälten nicht unbedingt durch eine Vollmachtsurkunde erbracht werden muss, sondern auch in anderer Weise durch das Ergebnis entsprechender Ermittlungen erfolgen kann (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 13 Rdnr. 16 mwN). Rechtsanwälte werden oft - aus vielfältigen Gründen, insbesondere aber bei sofort zu treffenden fristwahrenden Maßnahmen - auf Grund nur eines mündlichen Auftrags tätig. Die vom Landgericht indes angestellten Ermittlungen des Landgerichts zur anschließend getroffenen Feststellung, Rechtsanwältin H. habe vollmachtlos die sofortige Beschwerde eingelegt, lassen - wie die Rechtsbeschwerdeführerin mit Recht geltendmacht - wesentliche Umstände unberücksichtigt, wodurch gebotene weitere Ermittlungen unterblieben sind. Bei der Beweiswürdigung unerörtert gelassen wurde die anwaltliche Versicherung der Rechtsanwältin vom 9.4.99 dahin, dass sie von der Frau N. im Auftrag der Betroffenen unter Aushändigung des Unterbringungsbeschlusses nebst dem Zustellungsnachweis beauftragt worden sei, gegen den Unterbringungsbeschluss fristwahrend Beschwerde einzulegen - außerdem habe sie, als ihre Vollmacht angezweifelt wurde, am 13.12.98 die Betroffene in der Klinik aufgesucht, die sie dabei letztlich gebeten habe, die Sache doch weiterzuverfolgen (Bl.123 GA). Der Versicherung beigefügt war die Erklärung der Frau N. vom 18.3.99, wonach sie von der Betroffenen den Auftrag erhalten habe, die Rechtsanwältin zu bitten, im Auftrag und Namen der Betroffenen Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss einzulegen, was sie am 3.12.98 dann auch getan habe (Bl. 127 GA). Mithin hätte das Landgericht vor einer Entscheidung der Betroffenen, die an Eidesstatt nur mitgeteilt hatte, dass die Rechtsanwältin zu keiner Zeit weder schriftlich noch mündlich eine Vollmacht von ihr erhalten habe, in ihrer Angelegenheit tätig zu werden (Bl.11o GA), Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem abweichenden Vorbringen geben und sie u.U. dazu im Beisein der Rechtsanwältin auch persönlich anhören müssen.

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2) Es bedarf deshalb der Zurückverweisung der Sache zur gebotenen weiteren Klärung. Aus gegebenen Anlass weist der Senat für die erneute Entscheidung auf folgendes hin:

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a) Sollte der Vollmachtsnachweis gelingen, müsste die Entscheidung lauten: Eine Kostenentscheidung in dem in der Hauptsache erledigten Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

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Der Senat hat bereits im vorangegangenen Beschluss ausgeführt, dass die Rechtsanwältin H. die Erstbeschwerde nicht etwa im eigenen sondern im Namen der Betroffenen eingelegt hatte. Das ergibt der Beschwerdeschriftsatz zweifelsfrei, wenn es darin u.a. heißt, der Betroffenen gehe es darum, nicht grundlos in einer geschlossenen Anstalt festgehalten zu werden. Ferner ist nach Einlegung der Beschwerde eine Hauptsacheerledigung dadurch eingetreten, dass das Genehmigungsverfahren mit der Beendigung der genehmigten Unterbringung erledigt ist. Mithin kam im Verfahren nach § 19o6 BGB, in dem mehrere im entgegengesetzten Sinn an der Angelegenheit beteiligt sind, nämlich der Betreute und sein Betreuer, für eine Kostenentscheidung nur § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG in Betracht (vgl. Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 47 mwN). Danach hat ein Beteiligter einem anderen Beteiligten im Verfahren erwachsene Kosten ganz oder teilweise zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine diesbezügliche Kostenentscheidung war indes hier nicht veranlasst, ebensowenig etwa nach § 13 a Abs. 2 S. 2 FGG.

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aa) Die Übernahme von Gerichtskosten für das Erstbeschwerde- und/oder das vorangegangene Rechtsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil die eingelegte Beschwerde solche überhaupt nicht ausgelöst hatte. Nach § 131 Abs.1 S. 1 Nr. 1 und 2 KostO erwächst im Beschwerdeverfahren eine Gebühr nur dann, wenn die Beschwerde verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei (§ 131 Abs.1 S. 2 KostO). Keiner der gebührenpflichtigen Fälle liegt hier vor. Weil der Beschluss des LG vom 16.12.98 durch die Entscheidung des Senats aufgehoben ist und bei der erneuten Entscheidung des LG keine Fallgestaltung des § 131 Abs. 1 S.1 Nr. 1 oder 2 KostO vorliegt, waren für das Erstbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nicht erwachsen. Das gleiche gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

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bb) Bei der nach § 13 a Abs. 1 FGG weiter vorgesehenen Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten geht es ausschließlich um die Frage, ob derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die einem anderen Verfahrensbeteiligten dadurch erwachsenen Kosten zu erstatten hat, etwa weil der Rechtsmittelführer ein unbegründetes oder unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat oder ihn ein grobes Verschulden trifft ( vgl. Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 31). Im Verfahren der Erstbeschwerde sowie der weiteren Beschwerde war indes der Bescherdeschriftsatz dem anderen Verfahrensbeteiligten, nämlich dem Betreuer nicht mitgeteilt worden, so dass eine formelle Beteiligung des Beschwerdegegners und mithin eine Entscheidung entfiel, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung der Kostenerstattung vorliegen (vgl. Zimmermann aaO § 13a Rdnr. 16 mwN).

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Ob die Rechtsanwältin H. die ihr für die Einlegung der Beschwerde erwachsenen Anwaltskosten von der Betroffenen beanspruchen kann, betrifft hingegen das Innenverhältnis zwischen der Rechtsanwältin und der Betroffenen, das nicht Gegenstand einer Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG ist. Wenn es in einem Kostentenor nach § 13 a FGG heißt, die "Kosten" eines Verfahrens werden einem Beteiligten auferlegt, wird damit nur entschieden, dass dieser die Gerichtskosten zu tragen sowie die dem bzw. den anderen Verfahrensbeteiligten erwachsenen außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.

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cc) Die Kostenentscheidung lässt sich auch nicht etwa auf § 13 a Abs. 2 FGG stützen. Wird in einer Betreuungssache eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 19o8 i BGB abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet, können auch einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, wenn er die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt hat und ihn ein grobes Verschulden trifft, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden ( § 13 a Abs. 2 S. 2 FGG). Hier war die Betreuungsma nahme - Genehmigung der Unterbringung - angeordnet worden, also von vorneherein kein Fall des § 13 a Abs. 2 S. 1 und 2 FGG gegeben.

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b) Sollte der Vollmachtsnachweis nicht erbracht werden, dürfte die Entscheidung lauten: Die Beschwerde der Betroffenen wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt Rechtsanwältin H..

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In diesem Fall fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung mit der Folge, dass das von vorneherein unzulässige Rechtsmittel, das sich mithin nicht erledigen konnte, als unzulässig zu verwerfen ist, und die Entscheidung der Form nach auf den Namen des angeblich vertretenen Beteiligten ergehen muss (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 8o, 282 = JB 8o, 1389; OLG Köln Rpfleger 7o, 355). Im übrigen bedarf die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten hier der besonderen Erwähnung, weil sie einen am eigentlichen Verfahren nicht beteiligten Kostenschuldner betrifft und sie somit einen Ausnahmefall darstellt (vgl. z.B. OLG Hamm FamRZ 98, 37 mwN). Bestreitet Rechtsanwältin H. gleichwohl dann die Kostenpflicht, würde gegebenenfalls im Kostenerinnerungsverfahren zu klären sein, ob die Betroffene zum Auftreten der vollmachtlosen Vertreterin im Verfahren Veranlassung gegeben hat (OLG Frankfurt aaO); zur Veranlasserhaftung im übrigen: BGH NJW 93, 1865; OLG Frankfurt MDR 97, 3o3).

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Dr. Schuschke Dr. Schmitz Reinemund

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