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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 71/96·27.06.1996

Namenswahl: Eintragung von BO VICTORIA als Mädchenname zulässig

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten die Eintragung des Vornamens BO VICTORIA; das Standesamt verweigerte die Eintragung. Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde statt und verpflichtete das Standesamt zur Eintragung, lehnte jedoch Prozesskostenhilfe ab. Entscheidend war, dass BO nicht eindeutig als männlicher Vorname gilt und der Zusatz VICTORIA das Geschlecht klarstellt.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung von BO VICTORIA stattgegeben; Standesamt zur Eintragung angewiesen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eltern haben im Rahmen des Personensorgerechts nach § 1626 BGB weitgehende Befugnisse bei der Vornamenswahl; Beschränkungen bestehen nur bei Verletzung übergeordneter Rechtsgüter oder bei eindeutig geschlechtswidrigen Namen.

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Ein Vorname ist unzulässig, wenn er das Geschlecht des Kindes eindeutig nicht erkennen lässt; ist die Geschlechtszuordnung hingegen nicht eindeutig, kann der Name in Verbindung mit einem eindeutig geschlechtlichen weiteren Vornamen zugelassen werden.

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Bei der Beurteilung der geschlechtlichen Zuordnung von Vornamen ist der gegenwärtige Sprachgebrauch maßgeblich; Bekanntheit von Personen (auch Künstlernamen) und aktuelle Entwicklung der Namensverwendung sind zu berücksichtigen.

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Die bloße historische Verbreitung oder die Einordnung in Vornamenhandbüchern begründet keine zwingende gegenwärtige Geschlechtszuweisung, wenn der aktuelle Gebrauch eine abweichende Wahrnehmung nahelegt.

Relevante Normen
§ PSTG § 21 S. 1 ZIFF. 4, BGB § 1626§ 49 Abs. 1 PStG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 550 ZPO§ 1626 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 353/95

Leitsatz

,Bo" ist im Geltungsbereich de PStG nicht eindeutig allein als männlicher Vorname geläufig. Der hohe Bekanntheitsgrad der amerikanischen Schauspielerin Bo Derek in der Bundesrepublik hat dazu geführt, daß dieser jedenfalls auch als weiblicher Vorname angesehen wird. Er darf daher jedenfalls dann, wenn ein eundeutig weiblicher Vorname hinzugefügt wird (hier: Victoria) als Name für ein Mädchen gewählt werden.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Februar 1996 - 1 T 353/95 - sowie der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 31. Mai 1995 - 378 III 640/94 - ab-geändert. Der Standesbeamte des Standesamtes in B. G. wird angewie-sen, die Namen BO VICTORIA als Vornamen des betroffenen Kindes in das Geburtenbuch Nr. .... aus 1995 des Standes-amts B. G. einzutragen. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Prozeß-kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurück-gewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 49 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

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Das Landgericht hat die Grenzen des den Eltern zustehenden Rechts, ihrem Kind einen Vornamen eigener Wahl zu geben, zu eng gezogen und damit den Begriff des Personensorgerechts nach § 1626 BGB unrichtig angewandt (vgl. BayObLG NJW 1984, 1362).

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Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Namensrechts und der inhaltlichen Grenzen der Vornamenwahl durch die Personensorgeberechtigten zutreffend und umfassend dargestellt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

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Die vom Landgericht getroffene tatsächliche Feststellung, der Vorname BO sei im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes eindeutig als männlicher Vorname gebräuchlich, wird aber durch die vom Landgericht angestellten Ermittlungen nicht gedeckt.

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Nach dem Gutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache e.VICTORIA vom 4.12.1995 (Bl. 44 f.d.A.) kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorname BO in Deutschland eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnet wird. Hierzu reicht es nicht aus, daß dieser Name, der nordischen Ursprungs ist, seit dem 15. Jahrhundert in Schleswig-Holstein nachweisbar ist und sich danach auch im übrigen Deutschland verbreitet hat. Wenn für eine solche Verbreitung im deutschen Sprachgebiet nur 15 verstreute Belege aus dem 20. Jahrhundert vorliegen, so genügt dies nicht für eine eindeutige Geschlechtszuweisung, da in der gegenwärtigen Zeit der Vorname BO im Zusammenhang mit einer Frau durch die amerikanische Schauspielerin BO Derek einen größeren Bekanntheitsgrad erreicht hat. Für die Geschlechtszuordnung ist unerheblich, daß die Schauspielerin den Namen als Künstlernamen führt, denn auch solche Namen beeinflussen das Sprachempfinden. Maßgeblich ist allein, daß infolge der Bekanntheit der Schauspielerin in Deutschland der Name BO nicht mehr eindeutig auf einen männlichen Namensträger hindeutet. Insoweit ist zu beachten, daß Vornamen wie eine lebendige Sprache in ständiger Entwicklung begriffen sind.

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Daher ist auch nicht entscheidend, daß die Endung "o" im europäischen Sprachraum bei männlichen Vornamen häufiger vorkommen mag als bei weiblichen, zumal diese Regel bei der zunehmenden Verbreitung von Phantasienamen ohnehin an Bedeutung verlieren dürfte. Ebensowenig ist maßgeblich, daß der Name BO in dem von der Gesellschaft für deutsche Sprache herausgegebenen internationalen Handbuch der Vornamen für den dänischen, deutschen, niederländischen und schwedischen Sprachbereich als männlicher Vorname angegeben wird. Wie das Gutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache vom 4.12.1995 belegt, hat diese auf die Verän-

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derung der Bedeutung des Namens in jüngster Zeit bisher nicht reagiert.

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Nach dem Gutachten kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorname BO im Ausland ausschließlich als männlicher Vorname Verwendung findet. Zwar mag für die skandinavischen Länder eine solche Zuordnung zutreffen (das Gutachten gibt für Schweden die Zahl von 82.556 zum 1.1.1973 an), jedoch bezeichnen einige wenige US-amerikanische Vornamenbücher (auch insoweit stützt sich das Gutachten auf Literatur aus den 70er Jahren) den Namen als weiblichen Vornamen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß infolge des Bekanntheitsgrades der amerikanischen Schauspielerin BO Derek in den USA der Name BO - jedenfalls auch - als weiblicher Vorname angesehen wird.

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Damit kann aber weder eine eindeutige Zuordnung des Namens zum männlichen Geschlecht im Ausland noch ein eindeutiger Ursprung festgestellt werden. Während der männliche Vorname nordischen Ursprungs ist, führen die US-amerikanischen Vornamenbücher ihn auf ein chinesisches Wort mit der Bedeutung "kostbar, wertvoll, unschätzbar" zurück (vgl. das Gutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache vom 4.12.1995).

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Somit ist das Landgericht zu Unrecht von einer eindeutigen Gebräuchlichkeit des Vornamens BO als männlichem Vornamen im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes ausgegangen. Der Grundsatz, daß der Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lassen muß und eindeutig geschlechtswidrige Vornamen unzulässig sind, ist nicht verletzt. Jedenfalls wird der Vorname BO nicht nur als männlich angesehen. Daher kann er zumindest auch als weiblicher Vorname gewählt werden, wenn - wie hier - ein eindeutig weiblicher Vorname hinzugefügt wird. Durch die Beilegung des Namens VICTORIA werden möglicherweise entstehende Zweifel über das Geschlecht des Kindes ausgeräumt.

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Mit der Wahl des Vornamens BO werden auch die bei der Namensgebung geltenden sonstigen Grenzen nicht überschritten.

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Daher war die Entscheidung des Landgerichts ebenso wie die ihr zugrunde liegende Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Standesamt zu einer entsprechenden Eintragung in das Geburtenbuch anzuweisen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 FGG.

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Der Prozeßkostenhilfeantrag der Beteiligten zu 1) war zurückzuweisen, da die Beteiligten zu 1) weder hinreichend substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht haben, welche Einkünfte die antragstellende Ehefrau aus gewerblicher Tätigkeit erzielt. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats auf die Unzulänglichkeit der Angaben in Anlage 2 zum Prozeßkostenhilfeantrag des antragstellenden Ehemanns sind diese nicht entsprechend ergänzt worden. Insbesondere reichte hierzu die eidesstattliche Versicherung der antragstellenden Ehefrau vom 2.5.1996 in bezug auf den Verlust aus Gewerbebetrieb laut der Einnahmen - Überschuß - Rechnung 1995 nicht aus, zumal die nach der Gewerbeordnung angemeldeten Tätigkeiten erst am 18.8.1995 bzw. 18.9.1995 begonnen haben.

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Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,00 DM