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Oberlandesgericht Köln·16 WX 71/95·02.05.1995

Aufhebung der Abschiebungshaft wegen unwirksamer Zustellung des Ablehnungsbescheids

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wandte sich gegen die Anordnung von Abschiebungshaft; das OLG Köln hob den Haftbeschluss auf und wies den Antrag zurück. Entscheidend war, dass der Ablehnungsbescheid des Bundesamts nicht wirksam an die zuletzt bekannte Anschrift zugestellt worden ist. Daher war die Aufenthaltsgestattung nicht erloschen und keine Ausreisepflicht begründet.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen erfolgreich; Anordnung der Abschiebungshaft aufgehoben und Antrag auf Abschiebungshaft zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung von Abschiebungshaft setzt voraus, dass dem Betroffenen eine vollziehbare Ausreisepflicht wirksam auferlegt worden ist; fehlt eine solche wirksame Ausreisepflicht, ist Haft nach § 57 Ausländergesetz nicht zulässig.

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Der die Abschiebehaft anordnende Richter hat eigenständig zu prüfen, ob die zugrunde liegende Ausreisepflicht wirksam begründet und vollziehbar angeordnet wurde.

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Ein Ablehnungsbescheid im Asylverfahren wird erst mit wirksamer Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift wirksam; ohne wirksame Zustellung erlischt die Aufenthaltsgestattung nicht kraft der Ablehnung.

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Ein vergeblicher Zustellungsversuch an einer Adresse, an der sich der Ausländer zum Zustellungszeitpunkt nicht mehr aufhalten durfte, löst nicht die Folgen des § 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG aus.

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Die bloße Kenntnisnahme des Verteidigers durch Übersendung einer Kopie oder Akteneinsicht heiligt einen formellen Zustellungsmangel nicht, wenn nach VwZG die Wirksamkeit der Zustellung für Fristbeginn entscheidend ist.

Relevante Normen
§ AUSLG § 57§ ASYLVERFG § 10 ABS. 2§ 42 Abs. 2 AuslG§ 10 Abs. 2 S. 1 AsylverfG§ 3, 7 FEVG§ 103 Abs. 2 AuslG

Leitsatz

Wirksame Zustellung der Anordnung der Ausreisepflicht

Der die Abschiebehaft anordnende Richter muß selbständig prüfen, ob die Ausreisepflicht des Betroffenen vollziehbar angeordnet wurde. Letzteres ist nicht der Fall, wenn dem Ausländer der Verwaltungsakt, durch den er ausreisepflichtig werden sollte (§ 42 Abs. 2 AuslG), nicht wirksam zugestellt wurde. Ein vergeblicher Zustellungsversuch an eine Anschrift, an der der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr aufhalten durfte, kann die Folgen des § 10 Abs. 2 S. 1 AsylverfG nicht auslösen.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 12. April 1995 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05. April 1995 - 3 T 84/95 - abgeändert:

Der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 10. Februar 1995 - 41 XIV 2791/B - wird aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung von Abschiebunghaft wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu erstatten.

Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 Ausländergesetz, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da die Betroffene nach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen nicht ausreisepflichtig ist und damit die Anordnung von Abschiebungshaft gem. § 57 Ausländergesetz nicht zulässig war.

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Die Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz ist noch nicht gem. § 67 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz erloschen, da die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.01.1995 nicht wirksam an die Betroffene zugestellt worden ist und damit die Entscheidung nicht unanfechtbar geworden ist.

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Nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheides (Bl. 8 d. A.) erfolgte die Zustellung unter der Anschrift H. Aufnahmeeinrichtung. Die Zustellung hätte aber gem. § 10 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz unter der Anschrift Erstaufnahmeeinrichtung M., R.straße 11 - 15, M. als letzter bekannten Anschrift der Betroffenen erfolgen müssen, denn nach der von der Betroffenen unter dem 05.12.1994 in Sch. unterschriebenen ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" (Bl. 26 u. 51 d. A.) ist als zuständige Aufnahmeeinrichtung, zu der die Betroffene sich unverzüglich zu begeben hatte, die Erstaufnahmeeinrichtung in M. bestimmt.

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Die Betroffene ist entgegen dem Vortrag in der Antragsschrift nicht am 05.12.1994, sondern bereits am 02.12.1994 über den Flugplatz F. am M. nach D. eingereist und hat dort am selben Tag eine ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende" (Bl. 68 d. A.) unterschrieben, mit der sie der Aufnahmeeinrichtung Am W.S. 12 in Sch. zugewiesen wurde. Entgegen dem Inhalt des Schreibens der Zentralausländerbehörde M. vom 31.03.1995 (Bl. 67. d. A.) ist die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung M. vom 05.12.1994 durch die H. Erstaufnahmeinrichtung für Flüchtlinge Sch. als ausstellende Behörde an die Betroffene ausgehändigt worden.

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Damit war die Entscheidung des Bundesamts vom 09.01.1995 an die zuletzt bekannte Anschrift in M. zuzustellen.

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Der Zustellungsmangel ist nicht gem. § 9 Abs. 1 VwZG dadurch geheilt worden, daß dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen durch das Landgericht eine Kopie des vom Antragsteller zur Akte gereichten Ablehnungsbescheids übersandt worden ist und er Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und damit Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid erlangt hat.

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§ 9 Abs. 1 VwZG ist nicht anzuwenden, da mit der Zustellung des Bescheides die Frist zur Klageerhebung beginnt, § 9 Abs. 2 VwZG.

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Ist somit der Ablehnungsbescheid vom 09.01.1995 mit der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung nicht wirksam zugestellt worden, so ist die Aufenthaltsgestattung der Betroffenen noch nicht erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 3, 4 Asylverfahrensgesetz) und die Betroffene nicht gem. § 42 Ausländergesetz zur Ausreise verpflichtet. Da die Ausreisepflicht aber Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 Ausländergesetz ist, war unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 10.02.1995 aufzuheben und der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft zurückzuweisen.

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Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft nicht vorlag (§ 16 FEVG).

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Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM

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Dr. Schuschke Becker Schneider

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