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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 70/07·29.03.2007

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Anhörung und überweitem Betreuungsauftrag

VerfahrensrechtBetreuungsverfahrenAnhörungsrecht (§ 68 FGG)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung. Das OLG stellte fest, dass eine Anhörung gem. § 68 Abs. 1 FGG erforderlich war und nicht durch frühere Eindrücke der Richterin ersetzt werden kann. Ferner ist der umfassende Betreuungsumfang nicht nachvollziehbar begründet; lediglich einzelne Aufgabenkreise erscheinen erforderlich.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Zurückverweisung wegen unterlassener Anhörung und nicht gerechtfertigtem Betreuungsumfang

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörung des Betroffenen in Betreuungsverfahren ist grundsätzlich nach § 68 Abs. 1 FGG durchzuführen und kann nur nach den in § 68 Abs. 2 FGG genannten Voraussetzungen entfallen.

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Vorherige Wahrnehmungen einer Richterin in anderer Funktion ersetzen nicht die gesetzliche Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren.

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Das Gericht hat die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung bei Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen darzustellen und zu begründen; bloße Bezugnahme auf ein Gutachten genügt nicht ohne Feststellungen.

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Die Anordnung einer umfassenden Betreuung für alle Angelegenheiten ist nur ausnahmsweise zulässig; der Betreuungsumfang ist auf die konkret erforderlichen Aufgabenkreise zu beschränken.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 FGG§ 68 Abs. 2 Nr. 1 FGG§ 68 Abs. 2 FGG

Tenor

Auf die weitere und die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12.02.2007 – 3 T 357/06 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die von der vorinstanzlichen Verfahrenspflegerin zulässigerweise namens des Betroffenen eingelegten Rechtsmittel führen in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Landgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, dass von einer erneuten Anhörung abgesehen worden sei, weil eine solche bereits in erster Instanz vorgenommen worden sei. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern; denn eine Anhörung ist in erster Instanz nicht erfolgt. Der Eindruck, den die Vormundschaftsrichterin vor Einleitung des Betreuungsverfahrens in ihrer Eigenschaft als Familienrichterin anlässlich des Termins vom 04.05.2006 von dem Betroffenen gewonnen hat, ersetzt die gem. § 68 Abs. 1 FGG erforderliche Anhörung nicht. So hat die Vormundschaftsrichterin in ihrer Verfügung vom 11.05.2006 dem Betroffenen auch mitgeteilt, dass er für den Fall der Erforderlichkeit einer Betreuung angehört werde (GA 12). In ihrer Entscheidung vom 29.08.2006 hat sie dann die unterlassene "weitere" Anhörung auch darauf gestützt, dass dem Betroffenen nach dem Gutachten des Sachverständigen T vom 10.08.2006 ansonsten gesundheitlicher Schaden entstehen werde, also die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 1 FGG für ein Absehen von einer Anhörung angenommen. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht allerdings in seiner Entscheidung nicht festgestellt und wird dies ohne ergänzende ärztliche Äußerung auch schwerlich feststellen können; denn es hat dem Betroffenen das Ergänzungsgutachten T vom 20.11.2006 übermittelt (GA 87 R), ohne dass sich – siehe auch dessen Eingabe vom 11.12.2006 – die von dem Sachverständigen in seinem Ursprungsgutachten befürchtete Gefahr einer psychotischen Dekompensation realisiert hätte.

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Es bedurfte und bedarf daher einer Anhörung des Betroffenen bzw. einer Feststellung der Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG.

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Bedenken begegnet im Übrigen auch die angeordnete umfassende Betreuung für alle Angelegenheit, die – wie das Landgericht vom Ansatzpunkt her mit Recht ausführt – nur ausnahmsweise angeordnet werden darf. Nach dem Ergänzungsgutachten vom 20.11.2006 dürfte eine Betreuerbestellung nur für die Aufgabenkreise Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensangelegenheiten erforderlich werden. Dass die Lebensumstände des Betroffenen einen Handlungsbedarf zu sonstigen Aufgabenkreisen erfordern, ist – jedenfalls bisher – nicht nachvollziehbar festgestellt. Der Wunsch des Beteiligten zu 3. nach einer Betreuungsanordnung "ohne formelle Hemmnisse" (GA 87) widerspricht den gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen und ist daher unbeachtlich.